Erbengemeinschaft Haus

12. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Puli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Erbengemeinschaft Haus

Ein Haus gehört zu 5/8 dem Vater und je 1/8 den 3 Kindern(Ehevertrag).
Der Vater steht unter Betreuung auf Grund einer starken Altersdemenz. Nun zieht ein Kind mit Partner und Kind gegen den Willen eines der Miteigentümer in das Haus ein ohne Mietleistung.
Auf Grund der Tatsache, dass der Vater noch im Haus lebt, wird kein Rechtsstreit angestrengt.Vom Miteigentümer, der gegen den Einzug ohne Miete ist, wurde nur eine schriftliche Notiz bei seinem Anwalt hinterlegt, in der er sein Nichteinverständnis dokumentiert. Dieses Schriftstück ging auch demjenigen zu, der in das Haus trotzdem einzieht.
Hat das Folgen für die Situation nach dem Abbleben des Vaters?
Müsste sich der Miteigentümer, der sich gegen den Einzug ohne Mietleistung ausgesprochen hat,anders bzw. besser absichern, um seine Erbansprüche nach dem Ableben des Vaters (1/3 des Vermögens und Hauses) zu erhalten?


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"Puli"

-- Editiert von Puli am 12.12.2007 21:21:18

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wer wohnt denn außer dem Vater und dem Kind mit Partner+Kind im Haus? Lebt die Mutter noch? Wo wohnt diese? Weiß der Betreuer Bescheid?

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#2
 Von 
Puli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Mutter ist vor 8 Jahren verstorben.
Die Kinder sind 1 Tochter und 2 Söhne.
Die Tochter baut sich im Haus eine Wohnung aus und zieht mit Kind und Partner demnächst ein. Sie beansprucht auch alle Nebengebäude für sich. Miete will sie keine zahlen. Will neben dem Pflegegeld noch eine monatliche Zahlung für Pflege und andere Kosten des Vaters (ca. 800 - 1.000 EUR).
Zu zahlen von der Rente des Vaters.
Der Vater wohnt mit im Haus (1 Zimmer). Alle anderen Räume wären dann in gemeinsamer Nutzung.
Betreuer sind zur Zeit die beiden Söhne. Nach Einspruch der Tochter sind wohl demnächst alle 3 gleichberechtigte Betreuer. Einer der Söhne ist gegen den Einzug ohne Regelung. Der andere verhält sich neutral.

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"Puli"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die Schwester lebt ohne rechtliche Grundlage in dem Haus. Das bedeutet aus meiner Sicht, dass für sie jederzeit die Gefahr besteht, dass sie wieder ausziehen muss.

Auch ihre Umbaumaßnahmen sind eine Wertsteigerung für das Haus, welches ihr ja nur zu 1/8 und später zu 1/3 gehört. Die durch sie finanzierte wertsteigerung geht also zu 2/3 an ihre Geschwister.

Da der Vater bereits unter Betreuung steht, kann an der Erbfolge nichts mehr geändert werden.

Was macht die Schwester denn, wenn der Bruder nicht mehr stillhält und versucht, sein Recht, das er schon per Anwalt geltend gemacht hat, auch tatsächlich durchzusetzen? Dann steht sie sehr schnell auf der Straße und hat dabei auch noch einen Großteil ihrer Investitionen verloren.

-- Editiert von hh am 12.12.2007 22:11:53

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Puli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Das Dulden des Einzugs (Nichteinverständnis wurde zwar dokumentiert mit Folgen für spätere Erbauseinandersetzung - aber rechtliche Schritte aus Rücksicht auf den Vater nicht unternommen) hat also keine Folgen auf die spätere Erbauseinandersetzung. Die Tochter erhält dadurch nicht das Wohnrecht im Haus?
Der Auszug müsste aber dann wohl mit einer Räumungsklage erzwungen werden?



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"Puli"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Sind die Kinder per Ehevertrag oder per Erbvertrag Miteigentümer oder bilden sie eine Erbengemeinschaft?

Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich beschließen, wer in dem Haus wohnt, ob es verkauft wird usw.. Sollte in einem Haus z.B. ein Kind mitwohnen und dann sterben die Eltern und die Kinder werden dann eine Erbengemeinschaft, dann wird nichts an dem Wohnverhältnis des Kindes geändert.
Vater hin oder her - wenn die Tochter unberechtigt einzieht würde ich sie per Anwalt auffordern sofort auszuziehen.

Sind die Brüder gerichtlich bestellte Betreuer? Wenn nein, dann könnte das nämlich die Tochter mal ganz schnell für sich beantragen. In dieser Spannungssituation ist vielleicht ein "fremder" Betreuer sinnvoller.

Und jetzt mal weg von der rechtlichen Sache: jemanden mit Altersdemenz zu betreuen ist ein 24-Stunden-Job und geht auf die körperliche und seelische Leistungsfähigkeit. Umso schlimmer, wenn es ein eigenes Elternteil ist, dass immer mehr zum Kind wird.
Körperlich sind Demente oft fit - vor allem in den Nachtstunden. Auch entwickeln sie körperliche Kräfte von denen man gar nichts wußte. Insofern kann ich nachvollziehen, dass die Tochter für die Pflege unentgeltliche in dem Haus wohnen möchte.
Alles sollte aber mit den Brüdern abgesprochen werden (und die sollten ihr entgegen kommen, denn selber die Pflege übernehmen oder den Vater ins Heim geben, ist die Alternative (teurere). Und am sinnvollsten, wenn ein gemeinsamer Vertrag aufgestellte wird, indem geregelt wird, welche Gegenleistungen die Tochter nach dem Tod (und unter Umständen vorher) dafür bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Puli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für alle Infos.
Sorry - auf Grund von Stromausfall hatten wir tagelang keinen Internetzugang.

Mittlerweile sind alle 3 Kinder rechtlich bestellte Betreuer. Die 24-Stundenbetreuung des Vaters war bisher durch eine Pflegekraft aus Polen (über eine Agentur) geregelt. Die Tochter erhält nun das Pflegegeld, wohnt mietfrei und beansprucht zusätzlich 600 - 800 EUR für die Pflege.
Einer schriftlichen Regelung verweigert sie sich.
Das Problem ist die "Besetzung" des kompletten Anwesens und die Investitionen durch die Schwester.
Von einem Bruder wurde sie schriftlich aufgefordert, für alles eine Regelung herbeizuführen. Dies wurde beim Anwalt hinterlegt. Auch die Tatsache, dass er eine professionelle Betreuung weiterhin bevorzugt hätte, denn diese war 24h ausschließlich für den Vater dar.
Mir geht es hauptsächlich um die rechtlichen Folgen nach dem Abbleben des Vaters. Beim Einzug der Tochter stand er schon unter Betreuung. Ob per Ehevertrag oder Erbvertrag, das weiß ich nicht, aber der Vater (5/8) und die 3 Kinder (je 1/8)
sind gemeinsame Eigentümer des Hauses.

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"Puli"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Vermutlich sind die Kinder durch den Tod der Mutter mit ihrem Vater in eine Erbengemeinschaft gekommen.
Grundsätzlich nützen Hinterlegungen von Schriftstücken beim Anwalt in diesem Fall gar nichts. Nur handfeste Klagen (nämlich dass sie wieder ausziehen muss). Für die Betreuung - ich würde da vielleicht wirklich das Vormundschaftsgericht bitten, einen gesetzlichen Betreuer einzusetzen.
Ich denke, die Lage ist so verzwickt, da kann nur vor Ort ein Anwalt helfen (was sagt denn der zur Hinterlegung des "Widerwillens?"?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Puli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Kinder wurden auf Grund eines Ehevertrags nach dem Tode der Mutter zur Erbengemeinschaft zusammen mit dem Vater.
Der Anwalt hat sich zur Hinterlegung noch nicht geäußert. Es gab seitdem noch kein Gespräch.
Das Schreiben wurde per Post zugestellt.
Der Schwester und ihrem Anwalt ging es dagegen mit Einschreiben zu.
Kann man auch noch nach dem Ableben des Vaters auf Auszug klagen? Wird einem das Dulden des Einzugs dann nicht als Einwilligung ausgelegt?
Fakt ist: Die Schwester ist eingezogen nachdem der Vater unter Betreuung stand, also keinerlei
Einwilligung mehr geben konnte.

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"Puli"

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#9
 Von 
M.Schomers
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 15x hilfreich)

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"M.Schomers"

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