Erbe wird zurückgefordert

10. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Olliwood
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe wird zurückgefordert

Hallo. Kann mir jemand bei folgendem Thema weiterhelfen?

Herr A erbt als gesetzlicher Erbe ein ordentliches Vermögen.
Davon überträgt er seiner Tochter eine größere Summe und kauft ihr eine Eigentumswohnung auf Ihren Namen.

Nach ein paar Jahren taucht völlig unerwartet ein Erbe mit einem Testament auf und fordert das Erbe ein.

Wie ist nun die Situation für die Tochter? Das übertragene Geld ist nahezu verbraucht und die Wohnung selbst genutzt.
Eine Rückzahlung des Geldbetrags würde den finanziellen Ruin bedeuten.

Gibt es hier eine Art Schutz, da das Geld ja im guten Glauben verbraucht wurde, dass Herr A der Erbe ist?

Wie sieht es mit Eigentum der Tochter aus, die sie bereits vor der Übertragung besessen hat? Ist dieses geschützt?

Danke für jede Antwort.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Herr A wird das Erbe zurück zahlen müssen.
Die Schenkung an die Tochter ist davon jedoch nicht betroffen.

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#2
 Von 
Olliwood
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

OK. Aber Herr A wird es nicht zurückzahlen können, da er ja einen hohen Betrag an seine Tochter weitergegeben hat.

Da Herr A vor dem (vermeintlichen) Erbe kein Vermögen hatte, kann man ihm auch nicht mehr nehmen, oder?

Weshalb darf die Tochter die Schenkung behalten (wäre ja schön)? Können (müssen) Schenkungen nicht zurückgefordert werden, bei Bedürftigkeit?

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Ist die Lage nicht etwas komplizierter, denn das Nachlassgericht wird doch den "gesetzlichen Erben" zu 100% zum Erben erklärt haben. Zudem kommen Fragen des Pflichtteils hinzu usw.
Wurde das Testaments überhaupt geprüft und ist es gültig? Wurde es schon dem Nachlassgericht vorgelegt?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#4
 Von 
Olliwood
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, Testament ist OK.
Pflichtteil gibt es nicht, da Herr A der Bruder vom Vertorbenen ist.

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#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Dann soll das Nachlassgericht die Sache entscheiden. Wenn ein Erbe mehrere Jahre nicht beansprucht wird, kann auch Verjährung eingetreten sein. Erst wenn das Nachlassgericht ungünstig entscheidet, dann sollte man anwaltlichen Rat einholen, u.a. wegen Fragen der Verjährung etc.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#6
 Von 
Olliwood
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Verjährung beim Erbe ist nach 30 Jahren, wie ich gelesen habe.

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Der Anspruch auf eine Auszahlung ergibt sich aber erst nach Entscheidung des Nachlassgerichtes.
Ferner gibt es mehrere Fristen und Abhängigkeiten im Verwandtschaftsgrad etc.
Generell würde ich mir hier zu einem Fachanwalt raten. Macht aber erst wirklich Sinn nach Entscheidung des Gerichtes.
Nicht vergessen die Erbschaftssteuer, Erbschein, Auslagen, Grabpflege etc. in Ansatz zu bringen!

-- Editiert von Mr.Cool am 10.06.2018 17:24

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Dann soll das Nachlassgericht die Sache entscheiden.

Das Nachlassgericht entscheidet nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens. Der "neue" Erbe muss einen Erbschein beantragen. Wird dieser erteilt, wird der "alte" Erbschein ungültig.

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#9
 Von 
Olliwood
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was bedeutet das in Bezug auf die Zuwendungen an die Tochter?

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#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Falls der Erbschein in anderer Form ausgestellt wird, dann braucht das die Tochter wenig interessieren.

Aber Ruhe bewahren! Es kommt sehr darauf an warum der neue Erbe erst nach mehreren Jahren ankommt. Die 30 Jahre Verjährung beziehen sich u.a. auf den Fall des Kindes das nach Australien ausgewandert ist. Das ist dann ohnehin Erbe geworden, auch ohne Testament - weiss es nur nicht.
Was dann noch in Eurem Fall herausgefordert werden kann, das sagt Dir dein Anwalt. Nur Ersitzung zieht nicht bei Erbrecht.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Es gilt hier zunächst einmal der § 2021 BGB . Der legt fest, dass das Erbe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist. Diese Vorschriften wiederum findet man in den §§ 812-822 BGB .

Interessant dabei sind insbesondere der § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung) und der § 822 BGB (Herausgabepflicht Dritter).

Sollte bei Herrn A nichts mehr vom Erbe übrig sein und er auch sonst kein Vermögen mehr haben, dann kann er sich auf Entreicherung berufen. Die Tochter wird jedoch die Schenkungen herausgeben müssen, es sei denn, dass sie ebenfalls entreichert ist. Ich nehme aber an, dass sie noch Eigentümerin der Wohnung ist.

Zitat:
Falls der Erbschein in anderer Form ausgestellt wird, dann braucht das die Tochter wenig interessieren.


Das ist nicht richtig (§ 822 BGB ).

Zitat:
Es kommt sehr darauf an warum der neue Erbe erst nach mehreren Jahren ankommt.


Nein, darauf kommt es nicht an.

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#12
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von hh):


Zitat:
Es kommt sehr darauf an warum der neue Erbe erst nach mehreren Jahren ankommt.


Nein, darauf kommt es nicht an.


Dachte, es spielt eine Rolle wann die Kenntnis des Erbfalles eintritt?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Dachte, es spielt eine Rolle wann die Kenntnis des Erbfalles eintritt?


Der Herausgabeanspruch verjährt nach 30 Jahren und zwar unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls. Die 30-Jahresfrist beginnt mit dem Tod des Erblassers.

Ich gehe hier aber davon aus, dass wir von den 30 Jahren noch weit entfernt sind, da der Fragesteller von "ein paar Jahren" schreibt.

Bezüglich der Eigentumswohnung der Tochter wird die Sache durchaus kniffelig, denn das hier
Eine Rückzahlung des Geldbetrags würde den finanziellen Ruin bedeuten.
sollte bei einer Abwicklung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht passieren. Danach dürfen weder Herr A noch seine Tochter schlechter dastehen als vor dem Erbe. Sie sollen aber auch nicht besser dastehen.

Falls Herr A und/oder die Tochter einen Rechtsanwalt einschalten möchten, so mögen sie berücksichtigen, dass sich dessen Honorar nach dem Streitwert richtet, der hier relativ hoch sein dürfte. Schon wenn der Anwalt eine außergerichtliche Einigung herbeiführt, dann entstehen bei einem Streitwert von 100.000€ bereits Gebühren in Höhe von ca. 5.000€

-- Editiert von hh am 10.06.2018 21:06

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ergänzung:
Die Erbschaftsteuer, die auf den zu erstattenden Erbteil entfällt erhält man vom Finanzamt zurück.

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#15
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Stimmt, danke für die Klarstellung. Hatte das auch mit der Verjährung für Pflichtteilberechtigte verwechselt und da ist wohl die Kenntnis vom Anspruch wichtig.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Olliwood
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh:
Wenn Sie schreiben, dass Herr A, als auch seine Tochter, nicht schlechter gestellt sein dürfen, als vor dem Erbfall bzw. der Schenkung, dann wäre bei der Tochter das Vermögen geschützt, welches davor belegbar vorhanden war. Ist das so richtig?

Wenn sie also Aktien hatte, sowie 2 Festgeldkonten, dann sind die Beträge, die sie vor der Schenkung des Geldbetrags, als auch der Wohnung durch Herrn A besaß, geschützt?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Wenn Sie schreiben, dass Herr A, als auch seine Tochter, nicht schlechter gestellt sein dürfen, als vor dem Erbfall bzw. der Schenkung, dann wäre bei der Tochter das Vermögen geschützt, welches davor belegbar vorhanden war. Ist das so richtig?


Letztlich soll die Tochter so gestellt werden, als ob es das Erbe nicht gegeben hätte. Sie darf aus der ihr nicht zustehenden Schenkung keine Vorteile ziehen, da sie aber in gutem Glauben gehandelt hat, dürfen ihr auch keine Nachteile entstehen.

Das heißt nicht zwingend, dass das Vermögen zum Erbzeitpunkt geschützt ist. Schließlich hätte es ja auch sein können, dass das Vermögen auch ganz ohne Erbe an Wert verloren hätte, z.B. weil man davon lebt. Es muss also geschaut werden, was mit dem vorhandenen Vermögen wahrscheinlich passiert wäre, wenn es kein Erbe gegeben hätte.

Wenn man jedes Jahr in den Urlaub fliegt, dann kann man nicht behaupten, den Mallorca-Urlaub hat man aus dem Erbe bezahlt und sei daher entreichert. Wenn man allerdings mit dem Geld aus dem Erbe eine teure Kreuzfahrt macht, die man sich ohne Erbe nicht geleistet hätte, dann kann man sich auf Entreicherung berufen.

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist durchaus komplex und wurde von mir hier nur vereinfacht dargestellt. Es wäre daher eigentlich eine rechtliche Beratung angebracht, jedoch muss man sich darüber im Klaren sein, dass die aufgrund des hohen Streitwertes relativ teuer ist.

Aber vielleicht lässt sich auch ein Anwalt finden, der für eine Pauschale oder nach Aufwand abrechnet. Der Anwalt sollte allerdings Erfahrung in diesem Rechtsgebiet haben.

Letztlich würde ich das Einschalten eines Anwaltes aber auch davon abhängig machen, wie verhandlungsbereit der wahre Erbe ist.

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