Erbe von Haus,Pflichtteil,Wohnrecht auf Lebenszeit

21. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
susi0607
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe von Haus,Pflichtteil,Wohnrecht auf Lebenszeit

Guten Abend,

Ich habe eine Frage zum Thema Erbrecht und Wohnrecht auf Lebenszeit.

Ein Ehepaar hat 2 Kinder und ein gemeinsam gekauftes Haus. Nach dem Tod der Frau hat der Vater eine neue Lebensgefährtin,verheiratet sind sie nicht. Nun möchte er der Lebensgefährtin ein Wohnrecht auf Lebenszeit im besagten Haus zusprechen.Sie sind nicht verheiratet und ein Erbanteil an dem Haus wurde auch nicht festgehalten.
Wie verhält es sich im Todesfall des Vaters und dem eingeräumten Wohnrecht mit dem Erbe des Hauses der 2 Kinder?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
Nun möchte er der Lebensgefährtin ein Wohnrecht auf Lebenszeit im besagten Haus zusprechen.


Es ist den beiden schon klar, dass dafür Schenkungssteuer fällig wird, oder?

quote:
Wie verhält es sich im Todesfall des Vaters und dem eingeräumten Wohnrecht mit dem Erbe des Hauses der 2 Kinder?


Ich verstehe die Frage nicht ganz. Es dürfte doch offensichtlich sein, dass die Kinder dann ein Haus erben, das mit einem Wohnrecht belastet ist.


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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
Ich verstehe die Frage nicht ganz. Es dürfte doch offensichtlich sein, dass die Kinder dann ein Haus erben, das mit einem Wohnrecht belastet ist.

Nö, ist mir nicht offensichtlich.
Wenn kein Testament etwas anderes aussagte, sind die Kinder zusammen mit ihrem Vater ERben des Hausanteils der Mutter geworden, ihnen gehört also ein Teil des Hauses (bei gesetzlichem Güterstand und Erbfolge und 50% Hausanteil der Mutter zwar nur jeweils 1/8, aber aus 1/100 würde ja dicke genügen). Ein Wohnrecht kann nur eingetragen werden, wenn ALLE Hauseigentümer dem zustimmen. Also sind die Kinder entweder damit einverstanden - dann erben sie das nach ihren Wünschen mit Wohnrecht belastete Haus - oder eben nicht, dann kann das Wohnrecht nicht eingetragen werden.

Falls ein Berliner Testament den Vater zum Vor- und die Kinder zu Nacherben macht, kann das Wohnrecht ebenfalls nicht ohne Zustimmung der Kinder eingetragen werden bzw. sie können nach Tod des Vaters die Löschung verlangen: Ohne gesonderte Befreiung im Testament darf der Vorerbe nicht Teile des Erbes verschenken (außer die bekannten Anstandsschenkungen, aber die sind es hier gewiss nicht). Selbst ein befreiter Vorerbe darf das nicht.

Falls der Vater Alleinerbe der Mutter war, ohne weitere Vorbehalte - dann kann der Vater sogar das ganze Haus an die Lebensgefährtin verschenken, denn es gibt ja noch kein Erbe der Kinder.

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