Hallo,
der Vater meines Freundes ist vor 3Wochen verstorben.
Die beiden hatten über Jahre keinen Kontakt.
Der Vater ist neu verheiratet hat dort einen Sohn.
Beim letzten zusammentreffen wollte der Vater nicht,das sich mein Freund mit seinen Kindern vor dem neuen Sohn zu erkennen gibt(Vater:"sagt ihm nicht das du mein Sohn u. das meine Enkel sind" )
Danach ist der Kontakt ganz abgebrochen,ca.5 Jahre her.
.mein Freund wurde nicht darüber benachrichtigt als der Vater im sterben lag
.er stand nicht in der Anzeige
.er stand auch nicht mit auf dem Kranz
.es fand bisher eine Trauerfeier statt,die Urnenbestattung findet angeblich in einer Woche statt,darüber gibt es aber keine weiteren Infos
nun möchte aber das Sozialamt,das mein Freund die Beeerdigungskosten von 2000 Euro bezahlt,da es die zweite Frau nicht kann. Aus einem Telefongespräch mit der Schwester des Vaters wissen wir das sie u.ihre Brüder es der 2.Frau geraten haben zum Soziamt zu gehen,damit das Kind aus der ersten Ehe die Kosten übernimmt.
Mein Freund möchte jetzt das Erbe für sich u.seine Kinder ausschlagen.Ist er damit von den Kosten befreit?
Und falls es doch noch irgendwo Vermögen gibt ,bekommt er dann trotzdem noch einen Pflichtteil?(habe das hier irgendwo gelesen)
Er möchte zwar nix davon haben würde es dann aber sicher lieber Spenden als es der Familie zu überlassen.
Gruss
Anne
-- Editiert von anna10 am 13.01.2006 11:34:58
-- Editiert von anna10 am 13.01.2006 11:36:50
Erbe ausgeschlagen-trotzdem verpflichtet Beergigungskodten zu tragen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wieso Pflichtteil? Wenn er nicht per Testament enterbt, hat er Anspruch auf seinen ganz normalen gesetzlichen Erbteil. Das wären 50 % der Vermögens des Vaters (falls er mit seiner neuen Frau in Zugewinngemeinschaft lebt und er den anderen Sohn nicht adoptiert hat).
Falls es doch ein Testament gibt, in dem er nicht berücksichtigt ist, hat er Anspruch auf den Pflichtteil, das wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbes, also in dem Fall 25 % des Vermögens des Vaters.
Sollte es aber kein Vermögen geben, sondern nur Schulden, dann empfiehlt es sich, die Erbschaft auszuschlagen! An den Beerdigungskosten ändert das aber nichts, auch wenn man die Erbschaft ausschlägt.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 13.01.2006 11:49:50
Zum Erbteil:
Da der Vater mit der zweiten Frau wohl einen gemeinsamen Sohn hat, würde dieser natürlich auch erben.
Der Freund von Anna10 hätte dann einen gesetzlichen Erbanteil von 25%, bzw. einen Pflichtteil von 12,5%.
Zur eigentlichen Frage:
Die Beerdigungskosten müssen vorrangig aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 1968 BGB
). Dass das Sozialmat die Kosten übernommen hat, deutet darauf hin, dass kein Nachlass vorhanden ist, und somit auch nichts zu erben ist. Das Erbe sollte dann ggfls. sogar ausgeschlagen werden, da man sonst die Schulden erbt.
Sollte der Nachlass zur Zahlung der Beerdigungskosten nicht ausreichen, müssen diese durch die Unterhaltspflichtigen bezahlt werden (§ 1615 Abs. 2 BGB
). Das sind nunmal die Ehefrau und die leiblichen Kinder.
Wenn die Frau tatsächlich kein Geld hat und der gemeinsame Sohn auch nicht, dann bleibt das wohl an Deinem Freund hängen.
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Ja, das stimmt. Ich habe den Thread so gelesen, als wenn der andere Sohn kein leiblicher Abkömmling wäre, sondern von der neuen Frau in die Ehe mitgebracht wurde. Deswegen auch der Hinweis mit der Adoption.
Sorry
Justice
-----------------
"justice"
Das Sozialamt hat deinen Freund sicherlich aufgefordert, die Kosten zu übernehmen oder nachzuweisen, dass er selber nicht zahlen kann.
Wenn er nicht unter die Grenzen fällt, muss er zahlen (positiv denken: lieber jetzt die 2.000,- zahlen als später den Vater unterstützen zu müssen falls er ein Pflegefall geworden wäre, dann hätte er womöglich Monate, Jahre etwas zahlen können).
Hallo,
danke ersteinmal für eure Antworten.
Demnach muss also auch mein Freund für die Beerdigungskosten aufkommen,auch wenn er das Erbe ausgeschlagen hat?!
Mein Freund war gestern beim Anwalt,dieser hat ihm aber gesagt,wenn er das Erbe ausschlägt,würde das Sozialamt auch kein Geld von ihm vordern können.
Was stimmt denn nun?
LG
Anna10
Hat der Anwalt erklärt, warum der § 1615 Abs. 2 BGB
für Deinen Freund nicht gelten sollte?
Wenn nicht, dann sollte Dein Freund noch einmal explizit nachfragen.
Ich bleibe dabei, dass er die Beerdigungskosten zahlen muss.
--- editiert vom Admin
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