Die zweite Frau meines Vaters hat falsche Angaben bei der Aufstellung im Vermögensverzeichnis gemacht und damit einen Meineid geleistet. Ich habe natürlich sie verklagt, erfolgreich.
Jetzt verlangt mein Rechtsanwalt, dass ich die RA-Gebühren für die Strafsachenermittlung bezahlen soll. Muss die zweite Frau meines Vaters nicht dafür aufkommen? Schließlich hat sie den Meineid geleistet und wurde vom Gericht deshalb auch verurteilt.
Ich habe schon im Internet recherchiert, wurde jedoch nicht fündig. Gibt es eine gesetzliche Grundlage?
Ich danke für Eure Antworten.
Schönes WE, Pia
Erbe - Meineid und ich muss die RA-Kosten tragen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hi,
ja, da hat der Anwalt ganz recht. In einer Strafsache genügt es völlig, Anzeige zu erstatten. Die Ermittlungen übernimmt die Polizei. Wenn man sich dafür eines Anwaltes bedient, muß man den selbst bezahlen.
Übrigens handelt es sich auch nicht um einen Meineid. Meineid ist die falsche eidliche Aussage VOR GERICHT. Es dürfte sich hier eher um eine falsche eidesstattliche Versicherung handeln. Und verklagt haben Sie die Dame auch nicht - angezeigt vermutlich, aber das Verklagen übernimmt in Strafsachen gemeinhin der Staatsanwalt.
Gruß vom mümmel
Hallo Mümmel,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Richtig, es handelt sich um eine falsche eidesstattliche Versicherung.
Der Streitwert liegt bei 2.000 EUR (wurde so vom Gericht festgelegt) Gibt es für die Gebühren des Rechtsanwaltes eine Tabelle, damit ich einen Richtwert habe und vergleichen kann, ob die Gebühren i. O. sind?
Viele Grüße, Pia
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.... Der Streitwert liegt bei 2.000 EUR (wurde so vom Gericht festgelegt) ....
In Strafsachen gibt es keinen Streitwert. Was hat sich denn nun abgespielt: Hast du zivilrechtlich geklagt oder redest du von einem Strafverfahren? Das sind zwei völlig verschiedene Verfahrensarten.
Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet.
ich habe jetzt mal in den Unterlagen nachgeschaut - es handelt sich um ein Strafverfahren.In dem Urteil steht, dass die Beklagte, so die zweite Frau meines verstorbenen Vaters - die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Was nun?
..... es handelt sich um ein Strafverfahren.In dem Urteil steht, dass die Beklagte, so die zweite Frau meines verstorbenen Vaters - die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. ....
Das kann so nicht stimmen, Pia1969. Beklagte gibt es nur im Zivilprozess, nicht im Strafverfahren.
Möglicherweise hat auch nicht die BEklagte, sondern die ANGEklagte die Kosten zu tragen. Dann wäre es ein Strafverfahren. In diesem Verfahren gäbe es dann aber definitiv keinen gerichtlich festgesetzten Streitwert.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Es gibt das Vergütungsverzeichnis als Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. da steigt aber kein Laie durch.
Für eine Strafanzeige kann der Anwalt m.E. die Grundgebühr (165,-) und die Verfahrensgebühr (140,-) erheben. Zzgl Auslagen und MwSt wären das etwa 400,- Euro.
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