Erbauseinandersetzung mit Erben aus der früheren DDR

27. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
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Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)
Erbauseinandersetzung mit Erben aus der früheren DDR

Der K besaß ein Grundstück mit Wohngebäude und Werkstatt, welches 1946 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde. Der K hatte außerdem zwei Töchter I und L. Die I flüchtete 1957 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik, die L blieb in der DDR.

1962 verstarb der K. Alleinerben waren die I und die L. Es ist nicht bekannt was die I vom Erbe bekam. Wegen der politischen Situation vermutlich nichts. Allerdings stellte sie einen Antrag auf Lastenausgleich für das enteignete Vermögen und erhielt diesen auch.

1969 verstarb die L. Alleinige Erben sind die A, der D und die U.

Nach der Öffnung der Mauer stellte die I 1990 einen Antrag auf Rückgabe bzw. Entschädigung für das enteignete Vermögen.

Die I stirbt 2001. Alleiniger Erbe ist der C

Im Jahr 2008 stellt das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass ein Ausgleichsanspruch von 20.000 Euro plus 5.000 Euro Zinsen besteht. In die Berechnung geht mit ein, dass die I seinerzeit einen Lastenausgleich erhalten hatte. Der Rückforderungsbetrag von 6.000 Euro ist bei der Berechnung des Ausgleichsleistungsanspruches verrechnet worden.

Erben des K sind zu je 16,67 % der D, die A und die U und zu 50 % der C

Über die Verteilung des Ausgleichsanspruches werden sich die Erben nicht einig.
A,D und U meinen, dass ihr Anteil am obigen Betrag höher sein soll, als es ihren Erbteilen entspricht. Sie machen geltend, dass ihre Erblasserin, die L, keinen Lastenausgleich erhalten hat.

Hätte die I keinen Lastenausgleich beantragt und erhalten, stünden zur Auszahlung 26.000 Euro plus 6.500 Euro Zinsen, also insgesamt 32.500 Euro. D, A und U wollen von diesem Betrag jeweils 16,7 % haben also zusammen 16.250 Euro. Der C soll soll die Differenz zu den zur Verfügung stehenden 25.000 Euro, also 8.750 Euro erhalten.

Im Laufe der Verhandlungen über die Aufteilung muss sich der C anhören, dass seine Mutter die I durch den Lastenausgleich damals begünstigt war und bei entsprechender Anlage des Geldes heute einen höheren Betrag hätte erzielen können, als es dem Rückforderungsbetrag von 6.000 Euro entspricht. A, D und U versuchen damit ihren Anspruch auf 16.250 Euro aus den 25.000 zu untermauern und Rundungsdifferenzen bei der Berechnung zu ihren Gusten zu erhalten.

Der C ärgert sich hierüber. Nach der Flucht aus der DDR verblieb der gesamte Besitz seiner Mutter, nämlich der I in der DDR und sie musste in der damaligen BRD mit einem Startkapital von Null ein neues Leben beginnen. Vom Erbe des verstorbenen K, dessen 50%-ige Erbin sie war, hat sie seines Wissens nichts bekommen. Dieses fiel allein ihrer Schwester L zu, die weiterhin in der DDR lebte, bzw. deren Erben nämlich dem D der A und der U. Einzige Antragstellerin auf Entschädigung ist übrigens die I.

Der C prüft jetzt ob ihm nicht entsprechend seinem Erbteil von 50 % auch 50% des Ausgleichsanspruches von 25.000 Euro zustehen. Er hat gelesen, dass über den an die I gegangenen Lastenausgleiches später in einer Erbauseinandersetzung befunden werden soll.

Stehen dem C entsprechend seinem Erbteil von 50% auch 50% der Entschädigungszahlung zu?

Was ist denn in der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen? Was ist überhaupt eine Erbauseinandersetzung? Wird hier das gesamte Vermögen des 1962 verstorbenen K hierin berücksichtigt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Eine Erbauseinandersetzung ist die Verteilung des gesamten Nachlasses auf die Erben. Im Regelfall erfolgt die Erbauseinandersetzung durch Einigung der Erben.

Wenn jedoch keine Einigung herbeigeführt werden kann, dann kann die Erbauseinandersetzung auch auf gerichtlichem Wege erfolgen. Dann entscheidet ein Richter über die Quoten und die Art der Auseinandersetzung.

Die in dem Zusammenhang anfallenden Prozess- und Anwaltskosten werden aber einen wesentlichen Anteil der streitigen Summe aufzehren.

Die Argumentation der A, D und U halte ich übrigens für schlüssig.

-- Editiert von hh am 27.02.2008 12:39:11

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#2
 Von 
guest-12319.12.2013 22:25:59
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 154x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ich anerkenne ja auch dass A,D, und U einen Anspruch auf den bereits gewährten Lastenausgleich haben.

Nur insbesondere der D will das übrige Vermögen des K nicht berücksichtigten. Da dieser seit 46 Jahren tot ist und während des "kalten Krieges" in der DDR verstorebn ist. Was ist mit Hausrat, Bargeld und Sparkonto etc, welches dieser hatte und von dem die I nie etwas bekommen hatte?

Gerade wegen der Raffgier des Ehemanns der L ist der Kontakt zur Familie der durch die Trennung der beiden deutschen Staaten eh schon schwer war ganz abgebrochen.

Wenn man den Nachlass nicht sicher angeben an wird so was geschätzt oder dann mit Null bewertet?

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#3
 Von 
Vielfalt
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Vielflieger,
ich bin Mitarbeiter der TV-Produktionsfirma Together-Production. Z.Z. recherchiere ich für einen Fernsehbeitrag zum Thema "Erbschaftsstreit". Während meiner Recherche stieß ich auf Ihren Fall, der mein Interesse weckte. Gerne würde ich mich über Ihre Situation unterhalten und würde mich sehr freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen würden:
Tel.:0221-355 735-83
E-Mail: mechenich@together-productions.de
Web: www.together-productions.de

Liebe Grüsse und hoffentlich bis bald!
T. Mechenich

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