Mein Vater ist vor 16 Jahren verstorben. Erben waren meine Mutter und 4 Geschwister. Es gab nichts zu erben. Mein Bruder schaltete einen Anwalt ein. Meine Mutter legte die Vermögensverhältnisse offen, danach war Ruhe. Nach 16 Jahren bekommt sie wieder von einem Anwalt Post, mein Bruder verlangt wieder Auskunft über die Vermögensverhältnisse und fordert sein Erbe ein. Ist das nicht mittlerweile verjährt?
Erbanspruch nach 16 Jahren
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitat:Ist das nicht mittlerweile verjährt?
Nein
Zitat:mein Bruder verlangt wieder Auskunft über die Vermögensverhältnisse
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht.
Zitat:Zitat:Ist das nicht mittlerweile verjährt?
Nein
Zitat:mein Bruder verlangt wieder Auskunft über die Vermögensverhältnisse
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht.
Warum ? Sie kann also die Aukunft verweigern ? Ihr wird mit einem Prozess gedroht
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Zitat:Warum ?
Unter bestimmten Umständen kann ein Auskunftsanspruch bestehen. Hier kann ich aber nicht erkennen, dass derartige Umstände vorliegen, da es nichts zu erben gab.
Zitat:Sie kann also die Aukunft verweigern ?
Ja und um das einmal an einem Beispielurteil zu zeigen, sei auf das Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2014 (Az.: 10 U 17/14 ) verwiesen, in dem der Auskunftsanspruch eines Miterben komplett abgewiesen wurde.
Zitat:Ihr wird mit einem Prozess gedroht
In dem Fall des OLG Hamm hat auch ein Anwalt zunächst mit einem Prozess gedroht und den dann sogar geführt. Den Prozess hat er dann aber auf ganzer Linie verloren.
Aus dem Volltext des Urteils geht auch hervor, bei welchen Ausnahmefällen doch ein Auskunftsanspruch bestehen könnte. Nach 16 Jahren dürften diese Auskunftsansprüche jedoch verjährt sein. Erbansprüche verjähren dagegen erst nach 30 Jahren.
Wenn tatsächlich kein werthaltiges Erbe vorhanden war, dann kann man es sich auch einfach machen und an den Anwalt eine genau solche Erklärung abgeben. Damit wäre man dem Wunsch nach Erteilung der Auskunft nachgekommen.
-- Editiert von hh am 03.08.2017 23:46
Sehr geehrter Fragesteller,
der Erbanspruch dürfte mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt sein, sodass Ihre Mutter die Einrede der Verjährung geltend machen kann.
Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wird ab dem 1.1.1012 auf die Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren erhalten. Die Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 01.01.2010 anknüpfen.
Nach § 197
.I Nr. 7 BGB a.F. hatte eine Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche von 30 Jahren bestanden. Dies hat sich zum 1.1.2010 geändert. Zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2008 (BGBl I 3142) in Kraft getreten.
Die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche entfällt. Damit verjähren erbrechtliche Ansprüche ab dem 1.1.2010 nach § 195 BGB
im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dies gilt auch für erbrechtliche Ansprüche die vor dem 1.1.2010 entstanden sind und unter die Überleitungsvorschrift des Artikel 229
§ 23 EGBGB fallen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die Antwort. Aber so richtig schlau bin ich noch nicht : hh meint, nicht verjährt und sie sagen verjährt. Mein Bruder war Erbe , es gab kein Testaments. Im Internet steht, dass Pflichtteilansprüche nach 3 Jahren verjähren. Erbengemeinschaften verjähren nach 30 Jahren. Wir sind ja eine Erbengemeinschaft, können ja die Socken von meinem Vater verteilen. Ich finde das ganze so lächerlich. Mein Bruder will meine Mutter ärgern.
Meine Antwort und die Antwort des Anwaltes widersprechen sich nicht.
Der eigentliche Erbanspruch (=Herausgabeanspruch) ist noch nicht verjährt.
Sollte jedoch ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch bestanden haben, so ist dieser verjährt. Im Regelfall besteht aber sowieso kein Auskunftsanspruch.
Kann das nicht letztlich dahingestellt bleiben, weil eine Auskunft seinerzeit ja schon gegeben wurde?
wirdwerden
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