Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto des Erblassers und Pflichtteilergänzungsanspruch

8. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
pa461422-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto des Erblassers und Pflichtteilergänzungsanspruch

Hallo,

ich habe eine Frage zum Gemeinschaftskonto und ob große Einzahlungsbeträge vom Erblasser darauf (die er seinerseits als vorzeitig ausgezahltes Erbe zwischen 1990 und 2003 erhalten hat) als Schenkungen an den anderen Kontoinhaber (2. Ehefrau und Alleinerbin) zu werten sind. Das Nachlassverzeichnis liegt noch nicht vor, aber als Vorab-Info wurde mitgeteilt, dass alle Konten gemeinschaftlich bestehen und alle Investitionen gemeinschaftlich getätigt wurden und sich der Pflichtteilsanspruch nur auf die Hälfte der Vermögenswerte bezieht.

Sind diese Einzahlungen auf das Konto bzw. die gemeinsamen Anlagen nicht als Schenkungen zu werten, die einen Pflichtteilsergänzungsauspruch auslösen?

Zitat:
Gemeinschaftskonto
Bei einem Gemeinschaftskonto (auch als gemeinsames Konto bezeichnet) wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand, vererbt und der oder die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers.
Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Kontomitinhaber zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein.
Hinweis: Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war, § 430 BGB .

https://www.wf-frank.com/detail/article/das-bankkonto-im-erbfall-1396.html



-- Editier von pa461422-87 am 08.03.2017 20:39

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
ich habe eine Frage zum Gemeinschaftskonto und ob große Einzahlungsbeträge vom Erblasser darauf (die er seinerseits als vorzeitig ausgezahltes Erbe zwischen 1990 und 2003 erhalten hat) als Schenkungen an den anderen Kontoinhaber (2. Ehefrau und Alleinerbin) zu werten sind.

Nein, die Beträge gehören dem Erblasser und nicht der Ehefrau.
Zitat:
Sind diese Einzahlungen auf das Konto bzw. die gemeinsamen Anlagen nicht als Schenkungen zu werten, die einen Pflichtteilsergänzungsauspruch auslösen?

Nein, das eingezahlte Erbe ist ausschließlich dem Erblasser zuzuordnen (sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden).

Gemeineschaftskonten werden i.d.R. je hälftig den Ehegatten zugeordnet. Wenn allerdings ein Ehegatte nachweislich mehr eingezahlt hat, ist dies ggf. zu berücksichtigen.

-- Editiert von cruncc1 am 08.03.2017 20:13

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47635 Beiträge, 16838x hilfreich)

Und selbst wenn sie zur Hälfte als Schenkung einzustufen wären, dann würden sie einen Pflichtteilergänzungsanspruch zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten auslösen, was im Ergebnis zu einem gleich hohen Anspruch führt.

Wenn es um Pflichtteilsansprüche geht, ist es daher im Ergebnis nicht relevant, wem das Kontoguthaben aus dem vorzeitig ausgezahlten Erbe zuzuordnen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pa461422-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Es liegt kein Berliner Testament vor.
Es ist auch nicht bekannt, auf welchem Konto das erhaltene Erbe gelandet ist, nur dass der Erblasser die Zahlungen erhalten hat. Laut diesem Artikel hier scheint es, dass es auch bei Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten darauf ankommt, wer wie viel eingezahlt hat.

Zitat:
Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Kontomitinhaber am Guthaben des Gemeinschaftskontos zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein (das kann Folgen im Hinblick auf die Schenkungssteuer und den Pflichtteil haben!). Hier muss der Wille des Einzahlers erforscht werden. Insbesondere der Verwendungszweck der Überweisung und die tatsächliche Handhabung sind dabei Indizien.

Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben des Gemeinschaftskontos berechtigt war, § 430 BGB .
https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-gemeinschaftskonto-im-erbfall_055746.html


Warum sollte das hier nicht so sein?



-- Editiert von pa461422-87 am 08.03.2017 21:08

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pa461422-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Laut Anwalt der Erbin gibt es nur gemeinsame Konten/Anlagen, soll heißen, die Hälfte des Geldes gehört der Erbin, weil es ein Gemeinschaftskonto ist (ungeachtet der Tatsache, woher das Geld stammte).
Wenn das erhaltene Erbe dem Erblasser zuzurechnen ist, dann sollte es doch auch keine Rolle spielen, wo er das Geld eingezahlt hat. Habe ich das richtig verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47635 Beiträge, 16838x hilfreich)

Vielleicht habe ich mich auch nicht deutlich genug ausgedrückt:
Es spielt doch keine Rolle, wem das Geld zuzurechnen ist.

Dir steht ein Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des Kontoguthabens zu und zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch auf die Hälfte des vorzeitig ausgezahlten Erbes.

Auf die Diskussion, in welchem Umfang das Kontoguthaben dem Erblasser zuzurechnen ist, muss man sich daher gar nicht einlassen. Der Anspruch ändert sich im Ergebnis nicht, wenn die vorzeitige Erbauszahlung vollständig dem Erblasser zuzurechnen wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pa461422-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Alles klar jetzt. Vielen Dank.

1x Hilfreiche Antwort

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