Hallo,
ich habe eine Frage zum Gemeinschaftskonto und ob große Einzahlungsbeträge vom Erblasser darauf (die er seinerseits als vorzeitig ausgezahltes Erbe zwischen 1990 und 2003 erhalten hat) als Schenkungen an den anderen Kontoinhaber (2. Ehefrau und Alleinerbin) zu werten sind. Das Nachlassverzeichnis liegt noch nicht vor, aber als Vorab-Info wurde mitgeteilt, dass alle Konten gemeinschaftlich bestehen und alle Investitionen gemeinschaftlich getätigt wurden und sich der Pflichtteilsanspruch nur auf die Hälfte der Vermögenswerte bezieht.
Sind diese Einzahlungen auf das Konto bzw. die gemeinsamen Anlagen nicht als Schenkungen zu werten, die einen Pflichtteilsergänzungsauspruch auslösen?
Zitat:Gemeinschaftskonto
Bei einem Gemeinschaftskonto (auch als gemeinsames Konto bezeichnet) wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand, vererbt und der oder die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers.
Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Kontomitinhaber zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein.
Hinweis: Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war, § 430 BGB .
https://www.wf-frank.com/detail/article/das-bankkonto-im-erbfall-1396.html
-- Editier von pa461422-87 am 08.03.2017 20:39