Ehefrau Enterbt

5. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Marlenerecht123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ehefrau Enterbt

Hallo,

Mein Vater hat mich in seinem Testament zur Alleinerben eingesetzt, der Notar verweist in seinem Testament auf einen Pflichtteil hin, wie hoch ist dieser in %.

Hinzukommt das bei diesem Termin ein Übergabevertrag gemacht wurde hier ging es um eine Eigentumswohnung welche mit 150000€ damals angestetz wurde. Das ganze ist vor 3 Jahren geschehen.

Jetzt ist der Vater verstorben, er vererbt ein Haus ca. gut gerechnet 500000 € Wert und noch ca 100000 € Bankguthaben, wie hoch wird wohl der Pflichtteil sein? Kann dieser auch durch ein Wohnrecht abgedeckt werden?
Danke für die Antworten

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

wie hoch wird wohl der Pflichtteil sein? 25 %.
Kann dieser auch durch ein Wohnrecht abgedeckt werden? Nö, denn das ist stets ein Anspruch auf Geld. Unabhängig davon kann man natürlich versuchen, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten auf eine andere Lösung zu einigen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Mein Vater hat mich in seinem Testament (123recht.net Tipp: Berliner Testament ) zur Alleinerben eingesetzt, der Notar verweist in seinem Testament auf einen Pflichtteil hin, wie hoch ist dieser in %.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar. Die Witwe hat einen Anspruch auf 1/4 (gesetzlicher Güterstand).
Zitat:
Hinzukommt das bei diesem Termin ein Übergabevertrag gemacht wurde hier ging es um eine Eigentumswohnung welche mit 150000€ damals angestetz wurde. Das ganze ist vor 3 Jahren geschehen.

Wenn Dir Wohnung überschrieben wurde, gehört diese nicht mehr zum Nachlass. Der Witwe steht ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bzgl. der erfolgten Schenkung zu.

Die Witwe kann von Dir die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern.

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#3
 Von 
Marlenerecht123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)


Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar. Die Witwe hat einen Anspruch auf 1/4 (gesetzlicher Güterstand).
Ja was jetzt 1/2 oder 1/4.
Danke und wie ist es mit dem Schenkungsanspruch? Von dem Wert von damals oder der Wert jetzt? Obwohl das seine Wohnung war und er Sie zur Hälfte geerbt hat? Und wie ist das mit dem Zugewinn? Auch wenn die Mutter die letzten Jahre nie sich an den Kosten der Instandhaltung beteiligt hat? Haus getrennte Konten und eigene Rente auf Ihr Konto geflossen ist?

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Lasse Dich dazu bitte von einem Rechtsanwalt beraten, dass geht auch hier im kostenpflichtigen Teil und versuche einen gerichtlichen Streit mit der Witwe zu vermeiden. Alle Ansprüche der Witwe sind in bar gegen Dich.

-- Editiert von Xipolis am 05.01.2017 16:40

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau ist 1/2. Die Hälfte davon ist 1/4.


Der Pflichtteil der Ehefrau beträgt trotzdem nur 1/8, da die 1/2 gesetzlicher Erbteil aus 1/4 echtem Erbteil und 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich bestehen.

Der Pflichtteil der Ehefrau beträgt daher 1/8 zzgl. tatsächlichem Zugewinnausgleich der Ehefrau (§ 1371 Abs. 2 BGB ). Das kann im Extremfall in Summe sogar mehr sein als der gesetzliche Erbteil. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Ehemann sein gesamtes Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat und die Ehefrau einen Zugewinn von 0 hat. In dem Fall würde der Zugewinnausgleich 50% des Nachlasswertes betragen, so dass die Ehefrau insgesamt einen Anspruch von 62,5% hätte. Im anderen Extremfall (kein Anspruch auf Zugewinnausgleich) würde die Ehefrau nur 12,5% erhalten.

Außerdem muss hier noch beachtet werden, wie sich die Übertragung der Eigentumswohnung auswirkt. Ist im Übertragungsvertrag eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart worden oder gar ein Erb- und Pflichtteilsverzicht und wie ist die Auswirkung auf den Zugewinnausgleich.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Das ist korrekt. ;)

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta04-1.htm

-- Editiert von cruncc1 am 05.01.2017 19:54

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