Die Mutter meiner Tochter soll alles erben.

23. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Markus Sch.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Mutter meiner Tochter soll alles erben.

Hallo,

da meine Lebensgefährtin und ich nicht verheiratet sind und sie somit kein Anspruch auf Erbe hat, möchte ich dies durch ein Testament ändern. Wir haben zusammen eine 9-jährige Tochter. Solange meine Tochter noch nicht volljährig ist, soll meine Lebensgefährtin alles erben. Wie muss ich das jetzt in meinem Testament formulieren? Die Erbmasse ist überschaubar. Keine Immob. oder große Reichtümer. Wird der Pflichteil meiner Tochter quasi eingefroren bis zu ihrer Volljährigkeit? Dies sollte nicht der Fall sein.

Für Antworten und Formulierungshilfe wäre ich sehr dankbar.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Wie muss ich das jetzt in meinem Testament formulieren?

So, dass Dein letzter Wille eindeutig ist.

Wird der Pflichteil meiner Tochter quasi eingefroren bis zu ihrer Volljährigkeit?

Nein, der Pflichtteil muss innerhalb von 3 Jahren eingefordert werden. Das gilt auch für Minderjährige.

Sollte Dein Nachlass einen Wert von mehr als 20.000€ haben, dann fällt durch diese Konstruktion Erbschaftsteuer an (neues geplantes Recht).

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#2
 Von 
Markus Sch.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke vorab für die schnelle Antwort.

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"Nein, der Pflichtteil muss innerhalb von 3 Jahren eingefordert werden. Das gilt auch für Minderjährige."

Da bin ich anderer Meinung. Auf Grund von § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die Verjährung bis zum Erreichen der Volljährigkeit gehemmt.

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"Sollte Dein Nachlass einen Wert von mehr als 20.000€ haben, dann fällt durch diese Konstruktion Erbschaftsteuer an (neues geplantes Recht)."

Da bin ich auch anderer Meinung. Zwischen Eltern und Kindern gibt es hohe Freibeträge.

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#5
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

____________________________________________
Da bin ich auch anderer Meinung. Zwischen Eltern und Kindern gibt es hohe Freibeträge.
____________________________________________

Ja, zwischen Eltern und Kindern schon. Der TE allerdings möchte sein Vermögen an seine Lebensgefährtin vererben und da sind die Freibeträge dann nicht sehr hoch.

b

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

brainpower:

Das stimmt. Die Lebensgefährtin wird mit Erbschaftsteuer belastet.Dies allerdings bereits nach derzeitigem Recht, denn der Freibetrag beträgt zur Zeit in Klasse 3 nur 10.300 EUR. Da keine Immos vorhanden sind und der Nachlass überschaubar ist (keine großen Reichtümer) ist die Neuregelung evtl. sogar günstiger.

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#7
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

@nataly:

10.300 EUR ist der Freibetrag in der Steuerklasse II (bei Geschwistern, Neffen und Nichten)

In Steuerklasse III (Sonstige, z.B. Lebensgefährten) beträgt der Freibetrag nur 5.200 EUR. Darüberhinaus fällt Erbschaftssteuer ab 17 %, gestaffelt nach Höhe der Erbschaft, an.

Auch bei einem "überschaubaren Erbe" können so schnell mal einige 1000 Euros an Steuer fällig werden.

b

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

brainpower: Stimmt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Steuersatz für Nichtverwandte im neuen Erbschaftsteuergesetz voraussichtlich kräftig erhöht wird.

-- Editiert von nataly am 26.12.2007 20:32:17

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#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Nach dem Entwurf für das neue Erbschaftsteuergesetz wird zwar der Freibetrag für Nichtverwandte auf 20.000 EUR erhöht, dafür wird aber der Steuersatz auf mindestens 30 vH erhöht:


http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_54/DE/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/052__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

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#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Aber die Frage ist doch, kann man sein Testament überhaupt so formulieren: "Erbe bis zum xy (Tag des 18.ten Geburtstag Tochter) ist Person Z, ab diesem TAg ist es Person Tochter".

Viel einfacher - setz die Tochter als Alleinerbin ein und die Mutter als Verwalterin. Dann darf das Geld (so vorhanden) für die Tochter ausgegeben werden.

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#11
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

sika:
Möglich ist das: die Lebensgefährtin wird als Vorerbin bis zum 18. Lj der gemerinsamen Tochter eingesetzt, die Tochter dann als Nacherbin ab ihrem 18. Geburtstag. Und bis zu ihrem 18. Geburtstag soll die Tochter zunächst mal den Pflichtteil bekommen. Das kann mal alles testamentarisch festlegen. Ob das zweckmäßig ist, muss Markus selber wissen.

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