Nach allem, was ich bisher herausgefunden habe, sind Stiefkinder nach dem Erbrecht nicht automatisch erbberechtigt, jedoch werden sie im Erbschaftssteuer
recht leiblichen Kindern gleichgestellt.
Jetzt stellt sich mir die Frage: wie ist denn überhaupt die rechtliche
Definition von "Stiefkind".
Im konkreten Fall geht es um folgendes: mein Großvater hat als Witwer mit 55 Jahren erneut geheiratet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem seine Söhne bereits eigene Familien und Kinder hatten. Er ist dann in den siebziger Jahren mit etwas über sechzig gestorben und hat seine zweite Frau, die selbst kinderlos ist, als Erbin eingesetzt, die jetzt auch verschieden ist.
Mein Vater und seine Brüder sind nicht explizit adoptiert worden.
Jetzt sind die Brüder als Erben der zweiten Frau ihres Vaters (also ihrer Stiefmutter??) eingesetzt worden, und sie stellen sich die Frage, ob sie gemäß dem Steuerrecht als Stiefkinder gelten oder nicht.
Also, gibt es irgendwo rechtliche Definitionen des Begriffs "Stiefkind" und wie sehen diese aus?
Übrigens: Google habe ich schon erfolglos umgegraben, und beim Finanzamt hat meine Nachfrage auch eine heillose Verwirrung hervorgerufen.
Definition von Stiefkindern
26. Februar 2009
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Frage vom 26. Februar 2009 | 18:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Definition von Stiefkindern
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 26. Februar 2009 | 20:31
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
Ein Stiefkind ist das leibliche Kind des Ehegatten.
Die Söhne des Großvaters sind also Stiefkinder seiner zweiten Frau und werden daher im Hinblick auf die Erbschaftsteuer mit leiblichen Kindern der Frau gleichgestellt.
Und jetzt?
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