Hallo,
ich habe 13 Jahre lang mit meiner Partnerin (nicht verheiratet) in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und in dieser Zeit ihren Sohn mit aufgezogen (Stiefsohn).
Im "normalen" Erbrecht hat mein Stiefsohn keinerlei Ansprüche, das ist mir bekannt.
Aber wird er im Fall von Schenkungen oder auch testamentarischen Vererbungen wie ein eigenes Kind behandelt in Bezug auf den Steuerfreibetrag? Oder hätte man hierzu verheiratet sein müssen und anschließend wieder geschieden werden müssen?
Gibt es also in Bezug auf das Stiefkind einen Unterschied ob man verheiratet war oder lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat?
LG Wagner
Definition Stiefkind im Sinne des steuerlichen Erbrechtes ?!?!
17. November 2017
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Frage vom 17. November 2017 | 10:04
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 4x hilfreich)
Definition Stiefkind im Sinne des steuerlichen Erbrechtes ?!?!
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 17. November 2017 | 10:42
Von
Status: Unbeschreiblich (47638 Beiträge, 16838x hilfreich)
Zitat:Aber wird er im Fall von Schenkungen oder auch testamentarischen Vererbungen wie ein eigenes Kind behandelt in Bezug auf den Steuerfreibetrag?
Nein
Zitat:Oder hätte man hierzu verheiratet sein müssen und anschließend wieder geschieden werden müssen?
Die anschließende Scheidung ist keine Voraussetzung
Zitat:Gibt es also in Bezug auf das Stiefkind einen Unterschied ob man verheiratet war oder lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat?
Ja
#2
Antwort vom 17. November 2017 | 11:09
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat:
Gibt es also in Bezug auf das Stiefkind einen Unterschied ob man verheiratet war oder lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat?
Ja
--> Hat das Stiefkind einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft also nur einen Freibetrag von 20.000 EUR?
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#3
Antwort vom 17. November 2017 | 11:11
Von
Status: Unbeschreiblich (47638 Beiträge, 16838x hilfreich)
Zitat:Hat das Stiefkind einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft also nur einen Freibetrag von 20.000 EUR?
Ja, da es kein Stiefkind ist, sondern "nur" das Kind des Partners. Es wird auch in die Steuerklasse III eingeordnet und nicht in die Steuerklasse I
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