Bruder kauft Haus vom Vater

18. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Oberst
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Bruder kauft Haus vom Vater

Hallo zusammen,
mein Bruder will das Haus von meinem Vater kaufen und zwar für 90.000,- Euro. Steht mir ein Pflichtanteil zu, zum derzeitigen Zeitpunkt oder erst nach Ableben meiner Eltern?
Vielen Dank!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Ansprüche hast du erst nach dem Tod der Eltern. Bis dahin können sie mit ihrem Eigentum machen was sie wollen.
Umgekehrt gilt das ja auch...

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Welchen Wert hat das Haus denn tatsächlich? Bei einem normalen Kauf mit angemessener Gegenleistung kannst Du auch nach dem Tod Deines Vaters keine Ansprüche geltend machen.

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#3
 Von 
Oberst
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Wert des Hauses beträgt tatsächlich ca. 90.000,- Euro. Ich bin davon ausgegangen, daß ich auf jeden Fall den Pflichteil von 12,5 % bekomme.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Der Pflichtteil am Erbe des Vaters steht dir erst dann zu, wenn der Vater gestorben ist. Dann erhältst du deinen Anteil von den 90.000 Euro, der bis dahin noch übrig ist.

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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ihnen steht wenn Ihr Vater stirbt mind. der Pflichtteil (gegebenenfalls auch ein Erbe)zu.


Dieses richtet sich auf das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.

Das Haus könnte gegebenfalls bis zu 10 Jahre nach Überschreibung noch in die Berechnung mit einfließen, wenn der Kaufpreis zu niedrig war. Da dies aber nicht der Fall ist verbleibt es bei der Berechnung des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalles.



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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Warum solltest Du irgendwelche Ansprüche haben, wenn Dein Vater sein Haus zum Marktwert verkauft? Sein Vermögen ändert sich doch dadurch nicht.

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#8
 Von 
Greta159
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Einen Pflichtteil bekommmt man erst nach Ableben einer Person. Davor existiert kein Pflichtteil, da es ja auch noch kein Erbe gibt.

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#9
 Von 
Bennyhase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

Interessant wirds aber doch bestimmt, wenn der Vater sich ein lebenslanges Nieß- und Wohnrecht hat eintragen lassen auf die verkaufte Immbolie, oder....? Ich streite mich gerade mit so einer Konstellation als Pflichtteilsberechtigter...

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#11
 Von 
Jo.H123
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)

> Oberst : ich stimme dem bisher geschrieben, dass der Verkauf insbesondere unter den im weiteren geschilderten Umständen, keinerlei Ansprüche generiert, zu.

> Bennyhase : Das Nießbrauch-/Einstzrecht hat - i.a. solange der/die Rechteinhaber leben - einen Einfluß auf den Wert des Hauses. Hätte z.B. der Vater das Haus mit einem Wert von 90T€ für 90T€ verkauft und noch eine Einsitzrecht, hätte der Käufer ein verdammt schlechtes Geschäft gemacht :-). Ein Pflichtteilsrecht wird doch erst relevant nach dem Tod und ein z.B. früher(d.h. zum Verkaufzeitpunkt) vereinbarter niedrigerer Kaufpreis (als z.B. ohne Einsitzrecht) wäre n.m.E. durchaus legitim und schwer anfechtbar, da im Falle der Weiterveräußerung an einen Dritten der Wert des Hauses entsprechend niedriger ist.

P.S.:

Ich finde die Pflichtteilsthematik in Deutschland ein sehr zweischneidiges Schwert, einerseits ist es klar die Kinder sollen "alle partizipieren" und abgesichert werden. Andererseits finde ich, dass die Freiheit des Erblassers dadurch oft unnötig beschnitten wird - z.B. falls die Kinder erwachsen sind und selbst genug haben / verdienen und der Erblasser z.B. eine karitative Institution zum Alleinerben machen wollte - dann finde ich, dass der Staat da unnötig reglementiert.
Oder ein weiteres Szenario: Man versteht sich mit dem einen Kind sehr gut und wird von ihm gepflegt, ein anderes "Kuckuckskind" hat man wegen Problemen mit der Mutter nie sehen können, sondern nur gezahlt , und nie war ein Kontakt da, ausser über Anwälte wg Forderungen; juristisch haben beide Kinder gleiche Ansprüche, per Testament könnte man es 3/4 zu 1/4 korrigieren - aber selbst das werden viele Erblasser als Zumutung empfinden.

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