Guten Abend,
ich habe eine Frage, die sich gerade hinsichtlich eines bestehenden Erbrechtsstreits aufgetan hat als ich mit meiner 38-jährigen Schwester sprach. Meine Geschwister (ein 42-jähriger Bruder, eine 48-jährige Schwester und meine letzte 38-jährige Schwester) streiten sich seit wenigen Jahren mit der neuen Ehefrau unseres 2012 verstorbenen Vaters um das Erbe. Meine Frage ist nun, ob ich als Pflichtteilsberechtigter, denn ich wurde von meinem Vater aus finanziellen Gründen enterbt, auch für die Kosten dieses Rechtsstreits aufkommen, mich also von meinem Pflichtteil beteiligen muss oder ob dies nur Sache der Erben ist.
Ich danke für hilfreiche Informationen.
Gruß
Beteiligung Erbrechtsstreit als Pflichtteilsberechtigter
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Nein, Du musst nicht dafür aufkommen.
Ich nehme auch an, dass Du Deinen Pflichtteil bereits erhalten hast, denn andernfalls wären Deine Ansprüche auch verjährt.
Es gibt den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Daher ist es noch nicht verjährt. Das heißt also das ich mich definitiv nicht mit meinem Pflichtteil an diesen Kosten beteiligen muss, auch wenn meine Geschwister diese Ausgaben haben?
Gruß
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Zur Ermittlung des Pflichtteils können vom Nachlasswert Erblasserschulden und Erbfallschulden abgezogen werden.
Zur den Erblasserschulden gehören die Anwalts- und Prozesskosten für die Streitigkeiten zwischen den Erben offensichtlich nicht. Zu den Erbfallschulden gehören sie nach meiner Auffassung auch nicht, so dass diese Kosten bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt werden.
Wie sieht es mit Notarkosten aus, die angefallen sind um ein Haus des verstorbenen zu verkaufen? Muss ich für diese von meinem Pflichtteil anteilig aufkommen?
Zitat:Wie sieht es mit Notarkosten aus, die angefallen sind um ein Haus des verstorbenen zu verkaufen?
Warum fallen bei den Erben Notarkosten an? Die trägt doch normalerweise der Käufer.
-- Editiert von hh am 22.11.2017 13:55
ZitatEs gibt den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Daher ist es noch nicht verjährt. :
Diese Schlußfolgerung ist grundsätzlich falsch. Das Gegenteil ist der Fall: Logischerweise kann der Schuldner nur dann wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichten, wenn der Anspruch in Wirklichkeit eben doch verjährt ist.
Siehe auch BGH, 16.03.2009, Az. II ZR 32/08
Also mein Bruder ist Jurist, der wird wird wissen wann und wie er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ich vertraue ihm hier voll und ganz und denke dass er keinen Fehler macht.
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