Bestattungskosten bezahlen beim Bruder der sie ausgelegt hat- nur wie? Hartz4

8. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
stable
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 19x hilfreich)
Bestattungskosten bezahlen beim Bruder der sie ausgelegt hat- nur wie? Hartz4

Hi,
bei mir brennt es gewaltig und ich habe keine Ahnung wie ich diese Sache lösen soll. Das Geld reicht so schon kaum...

Folgender Fall kurz geschildert:
Kein Kontakt unter Familienmitgliedern, mein Vater gestorben im Februar - wurde im März beigesetzt. Dies übernahm mein Bruder da wir keinen Kontakt haben. Nun schickte er mir eine Zahlungsaufforderung über 3500€ ohne Sterbeurkunde, die ich zu begleichen habe. Mein Bruder ist in Arbeit und bezahlte die Angelegenheit vorab, fordert nun aber meinen Anteil der Bestattung.
Beim Anwalt war ich nun schon, der hält alles für gerechtfertigt und sagt, dies seinen meine "Schulden" und der Staat würde dies in keinster Weise unterstützen.
Laut Google könnte aber das Sozialamt etwas helfen, da kann ich frühstens morgen jemand erreichen in den Sprechzeiten.

Kennt sich mit diesem Fall jemand aus und kann helfen? Ich selbst bin Aufstocker, Kontakt zum Vater bestand seit 10 Jahren nicht - ebenso Bruder. Eine Frau hatte er nicht, sodass die Kosten nun an uns hängen bleiben.
Kann mir bitte jemand helfen wie ich nun weiter verfahren kann?

Fakten:
Vater, keine Frau/Hinterbliebene
2 Söhne, mein Bruder (in Arbeit, Beamter), ich arbeitslos
Bruder hat 7000€ voran bezahlt um die Bestattung durchzuführen und fordert nun die Hälfte von mir.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Was ist mit dem Erbe? Hat der Vater nichts hinterlassen? Wer ist eigentlich Erbe geworden?

Falls tatsächlich kein (nennenswerter) Nachlass vorhanden ist, halte ich Beerdigungskosten in Höhe von 7.000€ für ziemlich hoch. Wie rechtfertigt der Bruder die Höhe der Beerdigungskosten?

Zitat:
Laut Google könnte aber das Sozialamt etwas helfen


Nein, das Sozialamt hilft in so einem Fall nicht und zwar aus zwei Gründen
1. Dein Bruder ist zahlungsfähig und hat die Beerdigung schon bezahlt
2. Die Kosten übersteigen die Aufwendungen für eine Sozialbestattung bei weitem. Mehr als eine Sozialbestattung wird vom Sozialamt auf keinen Fall finanziert.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Falls kein nennenswerter Nachlass vorhanden ist und die Frist (6 Wochen) noch nicht abgelaufen ist, könntest Du die Erbschaft noch ausschlagen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Nein, könnte er nicht: mein Vater gestorben im Februar

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nein, könnte er nicht: mein Vater gestorben im Februar


Eventuell doch, denn die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Erbe zu laufen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
mein Vater gestorben im Februar

Sorry hatte ich überlesen ;)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
harzer366
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Falls kein nennenswerter Nachlass vorhanden ist und die Frist (6 Wochen) noch nicht abgelaufen ist, könntest Du die Erbschaft noch ausschlagen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html


Ganz so einfach wäre es auch in diesem Fall nicht. Ein ausgeschlagenes Erbe befreit einen nicht von der Bestattungspflicht oder Kostentragungspflicht.

Die Hinweise, von hh u.a. auf die Höhe der Bestattungskosten sind schon sehr hilfreich. ich kann ich mir nicht vorstellen, dass der Bruder Erfolg damit hat Dir, der leider Hartz 4 bezieht die Kosten zu bekommen. Mit Hartz 4 dürfte keine Leistungsfähigkeit vorhanden sein, erst recht nicht in dieser Höhe. War/ist dies Deinem Bruder eigentlich bekannt?
Hättest Du die Bestattung beauftragen müssen und die Kostenübernahme beim SA beantragt aufgrund der Leistungsunfähigkeit, hätte das SA die Leistungsfähgkeit der anderen Kostenatragungspflichtigen ( hier Dein Bruder) geprüft . In dem Fall da Dein Bruder offensichtlich Leistungsfähig ist, sich diese komplett von diesem zurück geholt und nicht nur die Hälfte.
Wurden, aus dem Nachlass, auch wenn nur relativ gering, Wohnungsauflösung o.ä. Kontoguthaben durch Renteneingang die Bestattung schon bedient ?
Mal abgesehen davon , finde ich es sehr geachmacklos, durch Zusendung der Rechnung jemanden über den Tod des eigenen Vaters zu informieren, egal wie die Kontaktsituation zu der Zeit gegeben war.
Ich gehe auch davon aus, dass der Bruder zumindest nicht das Erbe ausgeschlagen hat, denn dann hätte das Nachlassgericht eine spätestens ein Erbermittlung veranlassen müssen. Zumindest war dies der Fall bei meiner Pflegetochter ( jüngste von 6 Geschwistern) , in schulischer Ausbildung - Bafög, Sie hat das Erbe ausgeschlagen und musste nun alle möglichen ihr "bekannten" Erben angeben und diese wurden dann auch ermittelt und angeschrieben . Dabei 4 Halbschwestern , von denen Sie nur wußte dass sie existieren.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Zitat:
Mein Bruder ist in Arbeit und bezahlte die Angelegenheit vorab, fordert nun aber meinen Anteil der Bestattung.

Das stimmt so nicht, Sie haben daran keinen Anteil. Wer die Musik bestellt bezahlt sie auch. Das gilt auch hier, besonders aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht zahlungsfähig sind.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Ganz so einfach wäre es auch in diesem Fall nicht.

Doch in diesem Fall, wäre das so einfach.
Zitat:
Ein ausgeschlagenes Erbe befreit einen nicht von der Bestattungspflicht oder Kostentragungspflicht.

Solange ein Erbe vorhanden ist, der die Kosten zu tragen hat, spielt das keine Rolle.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Das stimmt so nicht, Sie haben daran keinen Anteil.

Als Erbe wäre er verpflichtet für die Bestattungskosten anteilig aufzukommen (für eine Bestattung im "normalen" Umfang.).
Zitat:
Wer die Musik bestellt bezahlt sie auch.

Das ist richtig und gilt gegenüber dem Bestatter. Die anteiligen Kosten können beim Erben eingefordert werden. Wenn dieser kein Geld hat, bleibt der Bruder ggf. auf den Kosten sitzen.

-- Editiert von cruncc1 am 13.05.2017 20:19

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
harzer366
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Ganz so einfach wäre es auch in diesem Fall nicht.

Doch in diesem Fall, wäre das so einfach.
Zitat:
Ein ausgeschlagenes Erbe befreit einen nicht von der Bestattungspflicht oder Kostentragungspflicht.

Solange ein Erbe vorhanden ist, der die Kosten zu tragen hat, spielt das keine Rolle.


Meine Beantwortung war allgemein, denn aus der Anfrage ging nicht hervor , ob der Bruder das Erbe ausgeschlagen hat oder nicht ( ich kann nur vermuten ) allerdings weiß ich auch das Ämter nicht immer so arbeiten wie sie sollten. Ist ein Erbe da und er hat es angenommen hast Du recht, so wie hh oben ja auch schon durch seine Fragestellung darstellte.

Wenn angenommen beide Brüder ausschlagen, sind sie immer noch Bestattungspflichtig und je nach Feststellung Kostentragungspflichtig ( meist wird einer dazu bestimmt in der Regel nimmt man das älteste Kind) . Erst einmal haften beide gemeinschaftlich zu gleichen Teilen , ist einer nicht leistungsfähig, natürlich nur noch der Leistungsfähige.
Betonen möchte ich noch , dass der Bestattungspflichtige nicht zwangsläufig der Kostentragungspflichtige sein muss.
Es kann auch jemand ein Erbe ausschlagen, weil er selbst nichts mit dem Erblasser zu haben wollte oder will und auch nicht darauf angewiesen ist das Erbe anzunehmen Ist er / sie das einzige Kind , wird er dann die Bestattung trotzdem zahlen müssen, es sei denn dieser Nachkomme kann nachweisen, z.B. Misshandlungen statt gefunden haben , so dass diesem es unzumutbar ist.
Dazu zählt nicht , dass der Erblasser nur keinen Unterhalt zahlte oder kein bzw. noch nie Kontakt bestand

Gerade im Moment läuft das alles in Bezug bei meiner Pflegetochter.
Auch gibt dazu eine Rechtssprechungsbeispiel, unten in dem Link recht gut erklärt finde ich l:

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 20.05.2010 (19 A 4250/06 ).

http://www.ra-pongratz.com/de/info/erbrecht/120904.shtml

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