Berücksichtigung Berliner Testament bei Neuverheiratung

8. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
soso1982
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Berücksichtigung Berliner Testament bei Neuverheiratung

Guten Tag, ich benötige eine rechtliche Bewertung.
Meine Eltern haben vor ca. 35 Jahren ein Berliner Testament gemacht, wir Kinder sollten, im Fall des Todes des ersten Partners auf einen Pflichtteil verzichten. Meine Mutter verstarb vor 30 Jahren, wir Kinder (damals noch Minderjährig) verzichteten. Vor 10 Jahren heiratete mein Vater erneut und machte ein neues "Berliner Testament" mit der neuen Ehefrau. Hier waren wir Kinder mit einem Vermächtnis bedacht, allerdings auch wieder mit dem Hinweis, dass wenn wir im Fall des Todes eines Partners den Pflichtteil einfordern, der Überlebende uns von der weiteren Erbfolge (hier sind wir Erbe bei Tod des Überlebenden) ausschließen kann. Nun ist mein Vater verstorben.

Ist es rechtens, dass der "Anspruch" von vor 30 Jahren (damals Verzicht auf Pflichtteil, dafür Erbe, wenn der Ehepartner stirbt) jetzt quasi untergeht? ...und nur mit einem Vermächtnis befriedigt wird? Hätte nicht vielmehr die Regelung "aus der ersten Ehe" auch in dem neuen Testament berücksichtigt werden müssen?

Habe ich eine Chance (Nachlassgericht? / Notar?) noch an das ca. 35 Jahre alte erste Testament zu kommen?

Lieben Dank, beste Grüße
Soso. Stern
Goslar

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Vor 10 Jahren heiratete mein Vater erneut und machte ein neues "Berliner Testament" mit der neuen Ehefrau.

Wenn im ersten Berliner Testament nicht ausdrücklich vermerkt wurde, das der Überlebende anderweitig testieren darf, ist das zweite "Berliner Testament" nichtig.
Zitat:
Habe ich eine Chance (Nachlassgericht? / Notar?) noch an das ca. 35 Jahre alte erste Testament zu kommen?

Ja. Das erste Berliner Testamentwird ebenfalls eröffnet und den Beteiligten vom Nachlassgericht übersandt. Über die Erbfolge (und damit auch über die "Gültigkeit" des zweiten Testaments) entscheidet das NG nur in einem Erbscheinverfahren.

-- Editiert von cruncc1 am 08.02.2018 22:18

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#2
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von soso1982):
Guten Tag, ich benötige eine rechtliche Bewertung.


Du möchtest das Wort "Wechselbezüglichkeit" googeln.

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#3
 Von 
soso1982
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)


Ja. Das erste Berliner Testamentwird ebenfalls eröffnet und den Beteiligten vom Nachlassgericht übersandt. Über die Erbfolge (und damit auch über die "Gültigkeit" des zweiten Testaments) entscheidet das NG nur in einem Erbscheinverfahren.

Danke für die Rückmeldung.
Liegt das denn noch beim
Nschlassgericht? Ist ja 35 Jahre her - ich habe keine Ausfertigung.

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn das alte Testament damals beim Nachlassgericht abgegeben und eröffnet wurde (eigentlich sollte das so gelaufen sein), ist es auch noch dort und wird nach dem Tode des Vaters ein zweites Mal eröffnet und den Beteiligten übersandt.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Liegt das denn noch beim
Nschlassgericht? Ist ja 35 Jahre her - ich habe keine Ausfertigung.


Ja, für Nachlassakten gilt eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren.

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Die Zahlen da oben sind präzise, oder?

Hintergrund ist: Bis 2010 war es möglich, dass das Berliner Testament 30 Jahre nach dem ersten Erbfall "verjährte"

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Verwechselt du da jetzt mit der Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen?
Testamente verjähren nicht., sondern bleiben gültig egal wieviel Zeit zwischen Abfassung und Erbfall vergangen ist.

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