Berliner Testment, Pflichtteil auszahlen lassen, was passiert mit dem Rest?

21. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)
Berliner Testment, Pflichtteil auszahlen lassen, was passiert mit dem Rest?

Hallo Zusammen,

eine Ehepaar schließt ein Berliner Testament ab, indem der jeweilige Ehepartner als Alleinerbe vermerkt wird.
Es ist nur 1 Kind vorhanden.

Theoretisch könnte beim Tod eines der Ehepartners mit dem Berlner Testament, das Kind ja seinen Pflichtteil verlangen.
Soweit ich weiss 12.5% (Bitte korrigieren wenn falsch).
Falls jetzt auch der letzte Ehepartner stirbt, habe ich gelesen, hat das Kind auch nur beim letzten Partner Anspruch auf
den Pflichtteil. Im Beispiel 12.5%.

Wenn kein anderer Erbberechtigter mehr vorhanden ist, was passiert dann in diesem Fall nach der Auszahlung des Pflichteiles mit dem Rest?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Das gilt nur für den Fall, dass das das Testament eine Pflichtteilstrafklausel enthält. Wenn das Ehepaar in das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufnimmt, dann sollte es auch festlegen, was dann mit dem übrigen Erbe passieren soll.

Nach dem Tod des letzten Partners hat das Kind übrigens einen Pflichtteil Anspruch in Höhe von 50%.

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#2
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)

Gut sind es 50%, Aber was passiert wenn es keine Pflichtstrafklausel hat?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
eine Ehepaar schließt ein Berliner Testament ab, indem der jeweilige Ehepartner als Alleinerbe vermerkt wird.
Es ist nur 1 Kind vorhanden.

Ein "Berliner Testament" ist ein Testament in dem sich die Ehegatten als Alleinerben einsetzen und einen Schlusserben bestimmen.
Zitat:
Aber was passiert wenn es keine Pflichtstrafklausel hat?

Der Schlusserbe wird Erbe.

-- Editiert von cruncc1 am 21.04.2017 22:54

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#4
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)

Das ist richtig, aber wenn vorzeitig ein Pflichtteil verlangt wird, besteht meines Wissens ebenfalls nur noch ein Anspruch auf den Pflichtanteil des zuletzt Verstorbenen.

Die Frage ist immer noch nicht beantwortet worden, falls obige Aussage falsch ist, wäre ein Hinweis nett.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Das ist richtig, aber wenn vorzeitig ein Pflichtteil verlangt wird, besteht meines Wissens ebenfalls nur noch ein Anspruch auf den Pflichtanteil des zuletzt Verstorbenen.


Nein, das ist nur dann der Fall, wenn es im Testament eine Pflichtteilstrafklausel gibt. Dass die Aussage falsch ist, habe ich aber bereits in Antwort #1 geschrieben.

Wenn es keine Pflichtteilstrafklausel gibt, dann wird das Kind auch bei Pflichtteilsforderung gegenüber dem Erstversterbenden Alleinerbe gegenüber dem Letztversterbenden.

Sollte es dagegen eine Pflichtteilstrafklausel geben, wäre es sinnvoll gewesen festzulegen wer denn dann statt des Kindes erbt.

0x Hilfreiche Antwort



#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Es erbt der Staat.


Der Fall, dass keine Erben vorhanden sind, kommt selten vor. Wenn es auch keine Erben 2. Ordnung gibt, dann kommen eben die Erben 3., 4. oder 5. Ordnung zum Zuge bevor der Staat erbt, im Zweifel also auch entfernte unbekannte Nachkommen der Ururgroßeltern.


-- Editiert von hh am 22.04.2017 13:29

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#9
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)

Aha OK. Gut das widerspricht dem was ich auf anderen Seiten gelesen hatte. Gibt es da stellen im Erbrecht wo ich nachsehen könnte.


Danke schon mal an allle für die Antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Gut das widerspricht dem was ich auf anderen Seiten gelesen hatte.


Hast Du mal ein Beispiel? Ich kenne keine Seite, die den hier getätigten Aussagen widerspricht.

Hier ein Artikel mit umfassender Darstellung der Rechtslage, die die hier gegebenen Antworten bestätigt:
http://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/berliner-testament-vorsicht-vor-dem-unbedachten-einsatz-von-pflichtteilsstrafklauseln-f41870

-- Editiert von hh am 22.04.2017 19:12

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#11
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 27x hilfreich)

Danke für den Link schaue ich rein.

Ich habe hier ein Buch Erbrecht von der Handelskammer (war nichts anderes zur Hand), und habe das auf 2 WebSeiten gelesen, müste ich gucken welche das waren...

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