Meine Mutter hat im Juni 2017 mit ihrem Mann (meinem Vater) ein Testament handschriftlich geschrieben.
Sie starb im August 2017. Das Haus meiner Eltern gehörte nur meiner Mutter. Sie hat es meinem Vater vererbt. Wenn er auch stirbt soll es die Gemeine erben.
Ich (das verhasste Kind) soll nichts erben. Mein Vater soll mir nun meinen Pflichtteil auszahlen. Macht er nicht.....stattdessen schreibt er beim Anwalt ein neues Testament und setzt mich als Erben ein.
Somit müste er mir nichts zahlen....sagt er.
So einfach geht es aber nicht. Die Gemeinde ist ja Schlusserbe (noch).
Mir wurde gesagt ich bekomme den Pflichtanteil vom erbe meiner Mutter.
Und wenn dann die Gemeinde erbt......den Pflichtanteil meines Vaters.
ich bin ratlos und bitte um Antworten. Danke.
Berliner Testament......als schlusserbe wurde die gemeinde eingesetzt
26. Juni 2018
Thema abonnieren
Frage vom 26. Juni 2018 | 19:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament......als schlusserbe wurde die gemeinde eingesetzt
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 26. Juni 2018 | 20:44
Von
Status: Richter (8015 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:Mein Vater soll mir nun meinen Pflichtteil auszahlen. Macht er nicht.....
Wenn er den Pflichtteil nicht auszahlt, muss dieser eben eingeklagt werden.
Zitat:Somit müste er mir nichts zahlen....sagt er.
Er kann viel sagen - das ist falsch.
Zitat:stattdessen schreibt er beim Anwalt ein neues Testament und setzt mich als Erben ein.
Er kann so viele Testamente machen, wie er will - wenn im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass der Überlebende das Testament ändern darf, ist ein weiteres Testament nichtig, wenn dieses dem gemeinschaftlichen Testament widerspricht.
Zitat:Mir wurde gesagt ich bekomme den Pflichtanteil vom erbe meiner Mutter.
Und wenn dann die Gemeinde erbt......den Pflichtanteil meines Vaters.
Das ist richtig. Allerdings muss der Pflichtteil innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Diesen erhält man nicht automatisch.
#2
Antwort vom 26. Juni 2018 | 21:17
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 7x hilfreich)
Zitatich bin ratlos und bitte um Antworten. Danke. :
Du hast doch aber gar keine Frage gestellt
Ernsthaft: Ich würde dem Vater als erstes per Gerichtsvollzieher eine Mahnung analog § 254 ZPO zukommen lassen. Darin würde ich entsprechend § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass, ein sachverständiges Wertgutachten über die Immobilie, und die Auszahlung des Pflichtteils nebst Zinsen fordern.
Die Zinsen muss er für die Zeit ab Zustelldatum der Mahnung zahlen, denn durch die Mahnung wird er mit sofortiger Wirkung in Verzug gesetzt.
Wenn sich daraufhin nichts tut, kannst Du nach Belieben einen Anwalt einschalten.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 27. Juni 2018 | 09:05
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 35x hilfreich)
ZitatEr kann so viele Testamente machen, wie er will - wenn im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass der Überlebende das Testament ändern darf, ist ein weiteres Testament nichtig, wenn dieses dem gemeinschaftlichen Testament widerspricht. :
Mir ist nicht so ganz klar, ob du nur bei der Mutter verhasst warst,
Dein Vater meint es ja vielleicht doch gut mit Dir, das kannst Du selber am besten einschätzen.
Sein Ziel ist ja anscheinend, dass Du statt dem ausgezahlten Pflichtteil nach seinem Tod das gesamte Haus erbst,
dafür war er sogar mit Anwalt, hat mit ihm sein Testament erstellt. Der ihn möglicherweise falsch beraten hat. Möglicherweise, vielleicht gibts ja auch den von cruncc1 genannten Passus. Machs ausfindig.
Deshalb würde ich erstmal keine großen Geschütze auffahren, sondern hier weiterfragen, welche Möglichkleiten es hierfür gibt bzw. was garnicht geht und ihm das dann erstmal vortragen.
Du hast ja drei Jahre Zeit Deinen Pflichtteil einzuklagen, musst also nicht sofort handeln.
Die Auskunft über den gesamten Nachlass, ein Nachlassverzeichnis, würde ich aber jetzt schon erbitten, damit nichts "verloren" geht, hier zählt ja mehr, als nur das Haus.
Und jetzt?
Schon
266.977
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten