Berliner Testament versus Vermächtnis

21. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Larsito
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament versus Vermächtnis

Folgende Situation: Mein Großvater ist vor 10 Jahren verstorben. Im Testament haben er und meine Großmutter sich als Alleinerben eingesetzt, nebst anderen Bedingungen aber auch ein Vermächtnis für die Enkel (also auch mich) darin aufgenommen. In diesem Vermächtnis wurde uns Enkeln ein größerer Geldbetrag zur Studienabsicherung versprochen, der nach Vollendung des 27. Lebensjahres komplett inklusive Zinsen ausbezahlt werden sollte.
Nun bin ich mittlerweile 31, habe mein Studium selbst finanziert und somit theoretisch noch das Anrecht auf die volle Vermächtnissumme.
Nun weigert sich meine Großmutter mir das Vermächtnis auszubezahlen, da sie der Meinung ist, es träte erst bei Ihrem Tod in Kraft. Nun meine Frage:

Wie ist die gesetzliche Regelung bei einem Berliner Testament in dem noch zusätzliche Vermächtnisse aufgenommen sind?

Ich hoffe ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt und mir kann jemand helfen. Für Nachfragen stehe ich natürlich bereit.

Vielen Dank im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Na stellen Sie sich mal vor, im Testament wäre ein Vermächtnis aufgenommen worden, daß der Hund versorgt und verpflegt werden muß. Da kann sich ihre Großmutter auch nicht auf den Standpunkt stellen, der Hund hätte darauf erst mit ihrem Tod Anspruch.
Nein, selbstverständlich sind Vermächtnisse dann zu erfüllen, wenn sie fällig sind. Und wenn hier geregelt ist, daß dies nach dem 27. Lebensjahr der Enkel zu geschehen hat, dann ist das auch so.
Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
Larsito
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Einen Punkt habe ich allerdings vergessen zu erwähnen. Im Testament steht, dass die Vollstreckung nach dem Tode des Längstlebenden erfolgen soll. Gilt dieses auch für das angesprochene Vermächtnis, oder nur für das eigentliche Erbe, dass u.a. meine Eltern betrifft?

-- Editiert von Larsito am 22.06.2004 00:27:12

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Unter diesen Umständen könnte Deine Großmutter Recht haben. Das hängt aber von der genauen Formulierung ab.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

wenn geergelt ist, dass das Vermächtnis nach dem Tod des längstlebenden gelten soll, dann hast du auch erst dann einen Ansprcuh darauf.

Das ist eine gängige Regelung beim Berliner Testament ist.
Es kommt es, wie der Vorposter schon schreibt auf den genauen Wortlaut des Testaments an (und,wenn du versuchst das Vermächtnis einzuklagen, auf die Testamentsauslegung durch den Richter).

Gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
Larsito
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ja, die genaue Formulierung würde wohl den Rahmen des Forums sprengen und eine Antwort darauf wohl die Grenzen des Rechtsberatungsgesetzes überschreiten ;)
Einklagen wollte ich das Vermächtnis eh nie, es sollte eher ein kleiner Denkanstoß für meine Großmutter werden.
Auch wenn ich dann wohl weiter im Dunkeln tappen muss möchte ich mich herzlich bei euch allen Bedanken!

Liebe Grüße, Larsito

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Larsito
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach ja, das soll nicht Bedeuten, dass ich mich nicht über weitere Meinungen freuen würde :)

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