Berliner Testament - darf der überlebende Ehepartner mit dem Erbe nach seinem Gutdünken haushalten?

9. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Christiane L. Bahner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - darf der überlebende Ehepartner mit dem Erbe nach seinem Gutdünken haushalten?

In Island ist es sehr unueblich, ein Testament zu machen. Statt dessen wird die Auseinandersetzung einer Erbschaft oft aufgeschoben, bis beide Ehepartner verstorben sind. Die Kinder erklaeren sich dann damit einverstanden, dass der laenger lebende Elternteil das unaufgeteilte Erbe "verwaltet" bis zu seinem eigenen Tode. Waehrend dieser Zeit darf er jedoch keine untypischen Ausgaben taetigen.
Frage ist: Nach meinem Verstaendnis entspricht diese Rechtsform nicht dem Berliner Testament, da im Berliner Testament der ueberlebende Ehepartner Alleinerbe ist und die Erben die Auseinandersetzung der Erbschaft noch nicht einmal verlangen duerfen. Ausserdem darf der ueberlebende Ehepartner mit dem Erbe nach seinem Gutduenken haushalten, richtig?
Welcher deutschen Rechtsform aber entspricht dann diese Regelung?

Christiane L. Bahner hdl.
in Island zugelassene Rechtsanwältin

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1 Antwort
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#1
 Von 
dr.genius-devime
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Bahner,

im sog. "Berliner Testament" setzen sich die Ehegatten gegenseitig als uneingeschränkte Alleinerben ein und und bestimmen einen oder mehrere Dritte - meist die gemeinsamen leiblichen Kinder - als Schlußerben nach dem längstlebenden Ehegatten, § 2269 BGB . Der Nachlaß des verstorbenen Ehegatten bildet mit dem Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten eine einheitliche Vermögensmasse (Einheitslösung), über die der überlebende Ehegatte frei verfügen kann. Die Kinder können in diesem Fall Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen, da sie beim Tod des Erstversterbenden enterbt sind. Soll der überlebende Ehegatte nicht frei über den Nachlaß verfügen können, besteht die Möglichkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, siehe dazu §§ 2100ff BGB . Die Eheleuten setzen sich in diesem Fall in ihrem gemeinschaftlichen Testament jeweils als Vorerben des Erstversterbenden von ihnen und einen Dritten - z.B. die gemeinsamen leiblichen Kinder - als Nacherben und gleichzeitig auch als Erben des Letztversterbenden von ihnen ein. Aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft wird der überlebende Ehegatte ebenfalls Alleinerbe des Erstversterbenden, allerdings beschränkt als Vorerbe. Er erhält den Nachlaß des Erstversterbenden als Sondervermögen, rechtlich getrennt von seinem Eigenvermögen (Trennungslösung). Über den Nachlaß darf er nur innerhalb der einem Vorerben gesetzlich auferlegten Grenzen verfügen. Pflichtteilsrechte der als Nacherben eingesetzten Kinder sind grundsätzlich ausgeschlossen, siehe aber § 2306 BGB .

MfG

Dr.B.Genius-Devime

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