Berliner Testament - Erbfall Immobilie

3. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
MarcoPolo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Berliner Testament - Erbfall Immobilie

Hallo. Wir brauchen dringend Hilfe.
Hier kurz einige Details:
Meine Oma ist die Erblasserin, hat drei Kinder und Ehemann.
Meine Mutter (eins der drei Kinder) hat das Haus, das damals meiner Oma alleinig gehörte, von ihr überschrieben bekommen - im Juli 1997. Meine Oma ist nun im Oktober 2006 verstorben, also binnen dieser 10-Jahres-Frist. Mein Opa (Witwer der Erblasserin) wohnt mit bei uns in eben jenem übertragenen Haus mit lebenslangem Wohnrecht, das dem jeweils überlebenden Teil damals eingeräumt wurde.
Meine Oma und Opa haben außerdem untereinander ein Testament auf Gegenseitigkeit gemacht (ich glaube, das heißt Berliner Testament). Die Kinder werden darin in keinem Wort erwähnt.
Nun fragen die beiden anderen Geschwister meiner Mutter an, wie es denn mit dem Erbe aussieht?
Und keiner weiß Bescheid. Das Haus haben wir damals bei der Überschreibung bewerten lassen, da wir danach auch massiv umgebaut haben. Das war seinerzeit 155.000 DM wert.
Wer kriegt denn jetzt wieviel? Mein Opa, meine beiden Onkel und Tante? Wie wird das Wohnrecht angerechnet.
Keiner blickt mehr durch. Bitte helft uns.

Testament oder Erbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Wenn es ein Testament gibt, in welchem der Opa zum Alleinerben eingesetzt wurde, bekommt er zunächst einmal die ganze Erbschaft.

Die Kinder sind dann nicht erb-, aber pflichtteilsberechtigt. Diesen Pflichtteil und den von Ihnen angesprochenen Ergänzungspflichtteil müssen die Geschwister aber auch geltend machen. In vielen Familien ist das nicht ohne weiteres selbstverständlich. So lange keiner der Geschwister bescheid weiss, sollte man die Sache versuchen auf sich beruhen lassen.

Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbfalles verglichen mit dem inflatorisch abgezinsten Wert der Sache im Zeitpunkt der Schenkung, wobei bei der Wertbestimmung im Zeitpunkt der Schenkung auch der kapitalisierte Wert des Wohnrechts zu berücksichtigen ist.

Der vergleichsweise niedrigere Wert wird dann herangezogen.


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