Berechnung Pflichtteil und Auszahlung

29. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
hummer25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Pflichtteil und Auszahlung

Guten Tag Experten-Forum !

Nach langen Durchstöbern des WeltWeitenWebs und letztendlich auch dieses Forums, habe ich beschlossen einen Beitrag zu erstellen, um Eure Meinung zu diesem Fall zu hören.
Ich fasse mal alles mal kurz zusammen.

Ich bin Ende 2003 mit 15 ½ Jahren Halbweise geworden, da meine Mutter verstorben ist. Es wurde kein Nachlassverzeichnis erstellt, da ich "irgentwann sowieso alles" ...sprich, das Haus und eine Eigentumswohnung, erben würde. Die Halbweisenrente, von der ich während meiner Minderjährigkeit niemals wusste, das es sie gibt, hat mein Vater bis zu meinem 18 Lebensjahr erhalten.

Kurz nachdem ich 18 wurde erfolgte mein Auszug aus dem Elternhaus, da ein friedliches Zusammenleben nicht möglich war (neue Lebensgefährten,Einmischung in persönliche Gespräche, etc...).
Mein Vater "unterstützt" mich finanziell indem er die Kosten meiner Mietswohnung (bis zur heutigen Zeit) übernimmt. Dies geschieht nun seit ca. 5 Jahren.
Es kamen zwei "Finanzspritzen", jeweils 5000 Euro, welche er "Unterstüzung" nennt.

Meine berufliche Situation hat mich nun gezwungen, ALG II zu beantragen. Das Jobcenter verlangt von mir nun, mein Erbe geltend zu machen.

Zu dieser Situation habe ich nun zwei Fragen:

1. Können bisher gezahlte "Mietunterstützungen", ca. 22.000 € auf 5 Jahre, sowie die "Finanzspritzen" 10.000 € als bereits ausgezahlten Pflichtteil angesehen werden?
Es wurde von Ihm selbst als Unterstützung bezeichnet , allerdings wurde dies auch nicht schriftlich festgehalten.
Meine Befürchtung ist, dass mein Vater damit gerechnet hat, dass ich irgentwann meinen Pflichtteil geltend machen werde/muss. Ist das rechtlich möglich, jemanden auf diese Art und Weise "abspeisen" zu können?

2. Wie wird ein Pflichtteil ausbezahlt? Ich möchte das Erbe, falls möglich, in einem Schub erhalten, um es für eine Existenzgründung zu nutzen. Ist es rechtens, wenn mein Vater mir den restlichen Pflichtteil in Raten, welche kaum über dem ALG II Satz liegen, portionsweise auszahlt?

Ich möchte anmerken, dass ich niemals einen Vertrag bzgl. eine Erbschaft oder Ähnliches unterzeichnet habe.

Der Gang zum Anwalt wird mir natürlich nicht erspart bleiben, trotzdem würde ich mich über Informationen bzw. Ratschläge sehr freuen.

MfG

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zunächst einmal muss zwischen Pflichtteil und Erbe unterschieden werden. Bevor daher die Fragen beantwortet werden können, ist es wichtig zu wissen, ob Du Erbe geworden bist, z.B. weil Deine Mutter kein Testament gemacht hatte oder ob Du enterbt wurdest, z.B. weil Deine Eltern sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Erbe eingesetzt haben.

Beide Dinge führen zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen hinsichtlich Deiner Fragen

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#2
 Von 
hummer25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh
es ist kein Testament erstellt worden, da ihr Tod plötzlich kam.
Den Erbschein habe ich schon vom Nachlassgericht/Amtsgericht abgeholt. Dort teilte man mir mir, es würde, die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten.

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-- Editiert am 30.05.2011 10:33

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Dann hast Du einen Erbteil erhalten und keinen Pflichtteil. Wenn Du keine Geschwister hast, so beträgt Dein Erbteil 50% des Vermögens Deiner Mutter. Ein Auszahlungsanspruch besteht nicht. Allerdings besteht ein Anspruch auf gemeinsame verwaltung des Nachlasses zusammen mit Deinem Vater.

Zu unterscheiden ist daher zwischen dem Immobilienvermögen und dem Geldvermögen. Hinsichtlich des Geldvermögens werden die von Dir erhaltenen Zahlungen wohl Auszahlungen aus dem Nachlass Deiner Mutter sein. Es ist daher mit Deinem Vater zu klären, ob noch ein Rest vorhanden ist und wie hoch der ist.

Hinsichtlich der Immobilien gehört Dir ebenfalls die Hälfte des Anteiles, mit der Deine Mutter im Grundbuch stand. Der Anspruch richtet sich dabei jedoch nur darauf, dass Du mit diesem Anteil als Eigentümer eingetragen wirst.

Außerdem hast Du natürlich Anspruch auf Deinen Anteil an den Erträgen aus den Immobilien. Das gilt dann auch als Einnahme im Hinblick auf Deinen ALG II-Antrag. Der Wert der Immobilien gilt als Vermögen, da die Erbschaft vor der Stellung des ALG II-Antrages erfolgte.

Nach meiner Einschätzung wirst Du nicht umhin kommen, die gesamte Situation mit Deinem Vater zu klären.

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#4
 Von 
hummer25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die Informationen.
Habe ich das richtig verstanden, dass die Immobilien (Haus + Wohnung) von einem Gutachter geschätzt werden müssen? Wenn ja, wer erledigt so etwas ? Makler, Architekten, Banken ?

Du sagtest, es ein Auszahlungsanspruch würde nicht bestehen, aber eine gemeinsame Nachlassverwaltung. Wie soll so etwas geregelt werden? Da mein Vater im Haus wohnt stelle ich mir das sehr schwierig vor.

MfG

-- Editiert am 30.05.2011 11:43

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#6
 Von 
hummer25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
quote:Habe ich das richtig verstanden, dass die Immobilien (Haus + Wohnung) von einem Gutachter geschätzt werden müssen?

Nein, eine Schätzung ist nicht erforderlich.



Letztendlich muessen die Immobilien auf dem Nachlassverzeichnis angegeben werden. Wenn diese also nicht geschaetzt/begutachtet/wertermittelt werden, woher weiss ich dann welchem finanziellen Wert sie entsprechen?

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#7
 Von 
guest-12330.05.2011 15:43:18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

#Letztendlich muessen die Immobilien auf dem Nachlassverzeichnis angegeben werden.#
Gibt es überhaupt ein Nachlassverzeichnis? Falls du das Vermögensverzeichnis meinst, das dein Vater ggf. beim Nachlassgericht eingereicht hat, dient dieser Wert lediglich der Kostenberechnung. Hier genügen Ca-Angaben.

#Wenn diese also nicht geschaetzt/begutachtet/wertermittelt werden, woher weiss ich dann welchem finanziellen Wert sie entsprechen.#
Man könnte sich zunächst bei der Immobilienabteilung einer ortsansässigen Bank oder beim Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde erkundigen.

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#9
 Von 
hummer25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend !
Ich weiss, dass kein Nachlassverzeichnis erstellt worden ist, da, wie bereits gesagt, ich sowieso "irgentwann alles" mal bekommen solle. Kurz darauf kam seine neue Freundin ins Spiel........
Das ich das o.g. Verzeichnis anfordern muss, teile mir der ""Kundenberater"" des Jobcenters mit.


Möchte mich noch einmal bei hh und cruncc1 für die Informationen bedanken. Trotzdem wird mir der Gang zu einem lokalen Rechtsbeistand nicht erspart bleiben.
Vielen vielen Dank !!!

MfG

hummer

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#11
 Von 
Web4Magic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich möchte keinem Angst machen, aber das Arbeitsamt wird noch ein Wort mitreden wollen.
Wenn Bargeld fließt, dann ist dies zwar Vermögen, da Erbschaft vor ALG 2, aber es gibt die Vermögensfreigrenzen.
Die richten sich nach dem Lebensalter um gewisse Rücklagen fürs hohe Alter zu garantieren. Aber Vorsicht, der Rest geht weg

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#12
 Von 
Oliver25
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo

Also was die diversen Zahlungen angeht:
1. War dein Vater natürlich unterhaltspflichtig so lange du in Ausbildung warst. Zahlungen die er in dieser Zeit zum Zweck des Unterhalts an dich geleistet hat, haben mit eventuellen Erbschaftsfragen nichts zu tun.
2. Wenn er die Miete deiner Wohnung übernimmt, steht dem gegenüber, dass er, so wie du den Fall geschildert hast, ja zugleich in deinem (Teil-) Eigentum wohnt. Das heisst, er (allens auch seine Lebensgefährtin) müsste dir eigentlich Miete zahlen, was er unter umgekehrten Vorzeichen ja auch indirekt tut.
3. Was die "Finanzspritzen" angeht, müsste man deren rechtliche Natur erst mal ergründen. Ich würde sie nicht unbedingt auf die Erbschaft anrechnen..



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