Berechnung Erbmasse

14. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Wamunada
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung Erbmasse

Ich bin verheiratet und wir haben, mit gegenseitigem Einverständnis, die Gütertrennung vereinbart. Er bringt 3 Kinder mit in die Ehe, ich habe keine. Zwei erwachsene Kinder leben im Ausland und sind volljährig. Die Dritte ist 8 Jahre alt. Mein Mann meint, seine beiden Kinder, die im Ausland leben, (er hat nicht viel Kontakt) werden nicht erben wollen, was ich natürlich etwas differenzierter sehe. Sie sind pflichtteilberechtigt in jedem Fall. Sollten sie auf das Pflichtteil verzichten, müsste ein Ausgleich geschaffen werden.

Im Testament wird seine jüngste Tochter als Alleinerbin eingesetzt; seine beiden anderen Töchtern hinterläßt er zwei Bilder. Ich, als Ehefrau, erhalte den kompletten Hausrat und die 2 KFZ.
Wie wird der Wert des Erbes berechnet? Fließt mein Erbteil in die Berechnung mit ein? Sämtliche Geschenke, die ich im Laufe der Jahre bekommen habe, finden auch diese Berücksichtigung in die Erbmasse und muss ich diese später nachweisen? Ich denke, eine sinnvolle Lösung ist ein Testament auf Gegenseitigkeit und die Kinder erhalten später beide Erbeteile?
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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

quote:
Im Testament wird seine jüngste Tochter als Alleinerbin eingesetzt; seine beiden anderen Töchtern hinterläßt er zwei Bilder. Ich, als Ehefrau, erhalte den kompletten Hausrat und die 2 KFZ.
Wie wird der Wert des Erbes berechnet? Fließt mein Erbteil in die Berechnung mit ein? Sämtliche Geschenke, die ich im Laufe der Jahre bekommen habe, finden auch diese Berücksichtigung in die Erbmasse und muss ich diese später nachweisen? Ich denke, eine sinnvolle Lösung ist ein Testament auf Gegenseitigkeit und die Kinder erhalten später beide Erbeteile?


Ihr Ehemann hat also bereits ein Testament geschrieben.
Wenn er eine seine Töchter als Alleinerbin eingesetzt hat, sind alle anderen gesetzlichen Erben enterbt. Sie selbst erben nichts. Das Pflichtteilsrecht bleibt davon unberührt.
Die Anteile der Töchter und Ihr Anteil belasten das Erbe -vermutlich- in Form eines Vermächtnisses.
D.h. der Wert des Erbes wird um den Wert der Vermächtnisse reduziert.

Geschenke können unter bestimmten Umständen ausgleichspflichtig sein, wenn der Erbe Sie dazu auffordert. Dazu kommt es auf die Formulierung in der Schenkungsurkunde an, wenn eine vorliegen sollte. Mehrere kleine oder auch einige größere Geschenke wird man aber wohl als üblich zwischen Ehepartnern annehmen. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an, aus Entfernung und ohne näher Kenntnis kann ich dazu nichts sagen.

Es bleibt Ihnen unbenommen, ein gegenseitiges Testament zu fertigen, ggf, mit Vor- und Nacherbschaft.
Hier sollten Sie sich gemeinsam ausführlich von einem Notar beraten lassen, den Sie in Kenntnis Ihrer Lebensumstände setzten sollten. Vielleicht sogar denselben, der Ihren Ehevertrag aufgesetzt hat.

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"Lukas 7,23"

-- Editiert am 14.03.2010 14:38

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#2
 Von 
Wamunada
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Lukas für Ihre Antwort. Ich habe auch ein Testament und mein Mann ist mein alleiniger Erbe. Er müßte sein Testament abändern und mich als alleinige Erbin einsetzen und zwar als Vorerbin. Sehe ich das richtig. Die Kinder würden dann später erben oder worauf muss ich achten.
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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

#Ich bin verheiratet und wir haben, mit gegenseitigem Einverständnis, die Gütertrennung vereinbart.#
Das wurde hoffentlich beim Notar beurkundet.

#Ich habe auch ein Testament und mein Mann ist mein alleiniger Erbe. Er müßte sein Testament abändern und mich als alleinige Erbin einsetzen und zwar als Vorerbin. Sehe ich das richtig. Die Kinder würden dann später erben oder worauf muss ich achten.#
Zwei Einzeltestamente bieten keine "Sicherheit" der Erbeinsetzung, da diese jederzeit abgeändert werden können! Besser wäre ein gemeinschaftliches Testament. Die Kinder haben auf den Tod ihres Vaters einen Pflichtteilsanspruch, der im Normalfall nicht ausgeschlossen werden kann.

Lasst euch beim Notar beraten.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Der Sinn bei einer Vor- und Nacherbschaft besteht darin, dass nur einmal vererbt wird.
Der Vorerbe ist vom Erblasser eingesetzt und hat das Vorerbe als Sondervermögen. Beim Tode des Vorerben geht dieses Sondervermögen nicht in die Erbmasse des Nacherben, sondern direkt als Erbe des Erstverstorbenen auf die von ihm benannten Nacherben.

Bitte lassen Sie sich bein einem Notar über diese Form, ggf. als wechselbezügliches Testament beraten.

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"Lukas 7,23"

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