Befreiter Vorerbe, Immobilie als Sicherheit angeben

1. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)
Befreiter Vorerbe, Immobilie als Sicherheit angeben

Hallo,

ich habe 2002 Geld geerbt, von diesem Geld wurde ein Haus gekauft, im Grundbuch ist der Nacherbe vermerkt.

Im Testament steht folgendes:
Zu meinem Alleinerben setze ich ein meinen Neffen ..., geb. am ..., der zeit wohnhaft in ... .
Der Erbe soll nur Vorerbe sein. Zum Nacherben setz ich ein ... .
Der Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit dies zulässig ist. Ihm stehen alle Rechte zu, die ihm nach dem Gesetz zustehen können, einschließlich des Rechtes auf Verzehr des Nachlasses.
Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Der Nacherbe ist auch Ersatzerbe.
Die Nacherbenanwartschaft ist weder veräußerlich noch vererblich.


Dieses Haus ist vermietet und ich würde mir gerne in einem anderen Bundesland eine Immobilie kaufen.
Die schon vorhandene Immobilie würde ich als Sicherheit angeben wollen, ist dies möglich oder muss hier der Nacherbe zustimmen?

VG

Testament oder Erbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Befreit werden kann der Vorerbe von sog. Verfügungsbeschränkungen über Grundstücke und Rechte.
Denn normalerweise gibt es Beschränkungen per Gesetz, zb der § 2113 BGB , der es eig untersagt Belastungen vorzunehmen.

Ähnlich wie bei Erbengemeinschaften muss man auf den Miterben oder hier den Nacherben "Rücksicht" nehmen.
Anders wäre es zb nur bei einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 1114 BGB .

Banken müssen zudem Sicherheiten oder Ergänzungen oder Tausch von Sicherheiten akzeptieren, sie sind durch Kontrahierungspflicht ( § 826 BGB ) das zu tun, wenn sie eine monopolähnliche Stellung einnehmen.
Bank darf nur angemessene Sicherheiten verlangen ( § 138 Abs. 2 BGB ;(BGH, Urteil vom 19. März 2010, V ZR 52/09 )
Weiterhin ist die Bank verpflichtet auch solche Sicherheiten zu akzeptieren, die als "gleichwertig " gelten, wenn der Darlehensnehmer bezahlt, ( der höhere spätere Aufwand zur Not zu versteigern ist zweitrangig) BGH, Urteil vom 3. Februar 2004, XI ZR 198/02

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