Auszahlung der Geschwister, speziel

8. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Nidara
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung der Geschwister, speziel

Hallo,

zum meiner Situation:

Mein Bruder wird das Haus meiner Mutter erben (mein Vater ist schon vor Jahren verstorben). Das alte Haus hat er bereits abgerissen und neu drauf gebaut. Meine Mutter bewohnt darin eine eigene abgeschlossene Wohnung, mein Bruder den Rest.
Jedoch wurde nix schriftlich festgehalten. Alles nur auf mündliche Absprachen. Das alte Haus war baufällig, aber das Grundstück auf dem er gebaut hat, hat einen hohen Wert etwa 550 qm a 220 € (genaue Angaben habe ich nicht). Jetzt ist es so das meine Mutter meint, mein Bruder müsste mir und meinem anderen Bruder (der aber schon einen Teil davon früher bekommen hat) höchstens 8000 € ausbezahlen (Ihre 5 Geschwister hätten damals ja auch nur je 4000 DM bekommen). Ich finde das aber wenig, zumal ich auch das Grundstück gerne gehabt hätte, aber mehr oder weniger einfach übergangen wurde. Wie wird der auszuzahlende Betrag ermittelt?

Es ist noch nix in irgendeiner Form schriftlich festgehalten worden, ausser das mein Bruder das Grundstück für den Bau belastet hat. Ich weiß eigentlich müsste das ein Gutachter beurteilen. Hätte dies aber nicht vor dem Neubau passieren müssen? Und eigentlich möchten wir das alle umgehen, da der Gutachter ja auch nicht günstig ist und es ja nur um den Wert des Grundstückes geht.

Habt ihr da Rat für mich??

Vielen Dank!

Gruß
Nidara

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

zack, zack, zum anwalt!
Grundstück begutachten lassen und erbe einklagen - geht übrigens schon zu lebzeiten!
wenn nichts schriftliches ist, dann ja scheinbar auch kein Testament - also die gesetzliche Erbfolge.
Dem Bruder, der das GS belastet hat, steht demnach der gleiche Erbteil zu, wie dir auch - lass dich am besten gleich beraten!

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#2
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

wie schmarrn -

@ Nidara: lass dich da bitte von einem anwalt beraten, das erbe kann vom zukünftigen erblasser vorher eingeklagt werden.
Jedoch verringert sich dann das Erbe und, wenn der Beklagte den Brief in Haus bekommt, besteht die Möglichkeit, dass er das Geld ausgibt und ein Erbe fast unmöglich wird.
Daher würde ich fast schon vorher vom Notar ein Schreiben aufsetzen lassen, in welchem die Mutter gezwungen wird, ihre Vermögenswerte aufzulisten - is ja eh zur Berechnung notwendig. Diese Liste muss dann notariell Beglaubigt werden - überspring den Anwalt und geh gleich zum Notar - den wirst du dann eh brauchen, ohne kommst du nicht weit!


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#4
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

@Corner Mustermann
Ich schließe mich Pawel Pikotitzsch an und möchte das auch als ziemlichen Unsinn bezeichnen, was Du hier schreibst.

Zu Lebzeiten der Mutter kann hier ersteinmal gar nichts erzwungen werden.

Fraglich ist jedoch, wie überhaupt die aktuellen Eigentumsverhältnisse am Grundstück sind.

Sollte das Grundstück nicht an den Sohn überschrieben worden sein und auch der verstorbene Vater kein Testament gemacht haben, dann ist nicht etwa die Mutter Alleineigentümerin. Alle Geschwister haben dann bereits geerbt und sind somit Miteigentümer.
Wem das Grundstück gehört, dem gehört mit gleichem Anteil auch das Haus.

Zur Frage einer gerechten Auszahlung:

Grundstückswert 550qm * 220€ = 121.000€

Gesetzlicher Erbteil je Kind 1/3 = 40.333€
Pflichtteil je Kind 1/6 = 20.166€
Für landwirtschaftliche Anwesen gelten Sonderregelungen, die Deine Mutter möglicherweise im Hinterkopf hat.

Auch wenn es nicht juristisch erzingbar ist, so scheint eine Klärung der Situation dringend angebracht.

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#6
 Von 
Nidara
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die antworten.

Ich denke es muss auf jedenfall was passieren. Aber mir ist auch wichtig dass wir uns gütlich untereinander einigen. Ich möchte meine Familie auch behalten. Meine Mutter kennt sich da nicht mit aus, genausowenig wie ich. Fehler war, das alles nur mündlich besprochen wurde.

Ich habe eine Summe im Kopf (10.000 €)die ich gerne haben möchte und mit der ich dann auch zufrieden wäre. Den Betrag habe ich auch geäußert und werde jetzt von meiner Mutter als geldgierige Tochter dargestellt, da meine Mutter das viel zu viel findet (damals habe ihre Geschwister auch nur je 4000DM erhalten). Liege ich damit denn so falsch und es ist wirklich viel zu viel?

Habe keinen Anhaltspunkt, was in dem Fall zu viel und was gerecht wäre.

Meine Mutter hat kein Vermögen ausser halt den Gundbesitz. Also zu erben wäre nix. Es geht um die "gerechte Auszahlung an den geschwisterteil. Soweit ich weiß ist meinem Bruder das Grundstück auch noch nicht überschrieben worden. Soll alles noch passieren.

Ich möchte einfach für mich wissen, ob mein Standpunkt so verkehrt ist.

Danke!

Gruß
Nidara

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#7
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

gut, wenn all die klugen leute hier der meinung sind, es geht nicht, dann geht es wohl auch nicht.

schade nur, dass ich gerade so einen fall begleite!

das bilde ich mir dann wohl nur ein
g@ right

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#8
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

DER WEG IST DAS ZIEL!

wenn ihr nicht ordentlich abstrahieren könnt, dann werdet ihr keine guten anwälte.

solltet ihr doch dann mal anwalt werden, würde ich euch raten auf fußpflege umzuschulen!

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#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Corner Mustermann, dann nenn doch mal das Aktenzeichen von dem deutschen Gericht, unter dem ein vorzeitiger Anspruch auf Auszahlung eines Erbes jetzt läuft und positiv beschieden wird.

Hallo Nidara,
zuerst einmal, wem gehört das Grundstück. Wenn das damals deinen Eltern zusammengehörte und dein Vater kein Testament hinterließ, bist du mit deinen Geschwister und deiner Mutter eine Erbengemeinschaft auf die 50 % Anteil deines Vaters geworden (selbst ohne Grundbucheintrag). D.h. das Grundstück hätte weder verändert noch belastet werden dürfen ohne eure Zustimmung.

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#10
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

wer abstrahieren kann, abstrahiert. wer nicht nicht abstrahieren kann, subtrahiert. wer hier substrahiert ist hier überflüssig.

_________________________
Wer sich seinen Erbpflichtteil vorzeitig hat auszahlen lassen, kann diese Entscheidung auch durch eine spätere Rückzahlung nicht aufheben

Sein gesetzlicher Erbanspruch ist damit hinfällig, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil ( Az.: 1Z BR 134 / 02 ).

(Meldung vom 03.02.2004)
_________________________

An alle KLUGEN Menschen da draußen:

Wie kann solch ein Urteil gesprochen werden, wenn das Erbe vorzeitig nicht ausgezahlt werden kann?

_________________________

Bitte Gegenbeweise mit Aktenzeichen!

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#12
 Von 
pytheas
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Hier bitte der Gegenbeweis mit Datum und Aktenzeichen:
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004, Az: 1Z BR 134/02

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#13
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

Püppi: DAS IST MEIN AZ!!!!

Lies dir das Urteil mal durch, bevor du es hier benennst - du hast wahrscheinlich bei einem internetsuchmaschinenanbieter gelesen: geht nicht, aber nicht gelsesen, was nicht geht!

Du kannst dir dein erbe nicht erst auszahlen lassen, dann sehen, dass, wenn du mehr erben könntest, weil vielleicht ein erbe in der zwischenzeit verstorben ist oder sonst was, es zurückzahlen und dann auf dein Pflichtteil pochen, nachdem du im Testament nicht berücksichtigt worden warst!




-- Editiert von Corner Mustermann am 12.03.2007 07:38:36

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

@Corner Mustermann
Und wo geht aus dem Urteil hervor, dass ein Anspruch auf vorzeitige Erbauszahlung besteht?

Das ist nämlich das, was Du vorher behauptet hast. Leider geht es in diesem urteil überhaupt nicht um die Frage eines Auszahlungsanspruches.

Dass jemand, der eine für beide Seiten freiwillige vereinbarung auf vorzeitige Auszahlung des Erbes bei gleichzeitigem erbverzicht unterschrieben hat, anschließend nicht noch etwas nachfordern kann, wenn er feststellt, dass die Entscheidung falsch war, ist doch klar.

Das hat hier auch niemand bestritten.

Also nochmal für Dich im Klartext. Natürlich dürfen Erblasser und zukünftiger Erbe auf freiwilliger Basis vereinbaren, dass das Erbe vorzeitig ausgezahlt wird. Beide Seiten haben aber keinen Rechtsanspruch auf Abschluss so eines Vertrages.

Deine zuerst gegebenen Antworten waren daher definitiv falsch, da Du behauptet hast, die vorzeitige Auszahlung des Erbes sei einklagbar.

-- Editiert von hh am 12.03.2007 10:47:48

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#15
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

gut, wenn ihr meint...

is mir zu doof hier rumzudiskutieren

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