Auskunftsanspruch bei Banken im Erbfall mit Pflichtteilanspruch

3. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
sinola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Auskunftsanspruch bei Banken im Erbfall mit Pflichtteilanspruch

Hallo, ich habe folgende Frage:
Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament aufgesetzt, bei dem unser Kind A nach Tod des Letztverbliebenen alles erben soll, also Kind B auf den Pflichtteil gesetzt ist. Wir besitzen ein Haus, in dem wir selbst wohnen und noch Erspartes und Wertpapiere. Ich habe die Information von meiner Bank, dass Erben, die nur Anspruch auf den Pflichtteil haben, kein Auskunftsrecht bei der Bank über unser Vermögen haben. Eine Auskunftsverweigerung für diesen Fall würden wir auch zusätzlich bei der Bank anfordern. Was ist denn dann die Basis für den Pflichtteilsanspruch, wenn keine Informationen für Pflichtteil-Erben vorhanden sind, außer dass ein Haus existiert? Kann eine Bankauskunft von Pflichtteil-Erben eingeklagt werden?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Alleinerben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses fordern. Auf Antrag kann eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben verlangt werden. Das Nachlassverzeichnis kann eingeklagt werden.

Man sollte versuchen, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten zu einigen und ihm das Nachlassverzeichnis zukommen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn schon klar ist, dass Kind B enterbt werden soll: wäre es da nicht sinnvoll, mit Kind B einen Pflichtteilsverzicht auszuhandeln?
Also im Sinne von: Kind B erhält XX Euro und verzichtet dafür auf seinen Pflichtteilsanspruch, das Ganze natürlich notariell beurkundet.

Kind B kann man das zum einen mit dem Geld und zum anderen mit dem vermiedenen Risiko, dass die Eltern die vermeintliche Erbmasse irgendwann selbst aufbrauchen werden, schmackhaft machen.

Für Kind A wäre die Attraktion (wobei Kind A hier gar nicht mitzureden hätte), dass es keinen Pflichtteilsstreit geben wird.

Für die Eltern: Im Todesfall des ersten Elternteils wird ja zumindest Kind B bei der genannten Konstellation auch bereits Pflichtteil fordern - der überlebende Elternteil bleibt also auch von dieser Auseinandersetzung erspart.


Und sollte sich das Verhältnis zu Kind B irgendwann (vor dem ersten Todesfall) bessern und man will ihm doch etwas zukommen lassen: Es ist nur ein Pflichtteil, testamentarisch kann noch alles geändert werden.



-- Editiert von quiddje am 03.02.2017 13:07

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sinola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, die uns Anregung für weitere Überlegungen geben.

1x Hilfreiche Antwort

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