Auskunft über Erbe

25. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
feronia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunft über Erbe



Hallo..
ich frage für einen Bekannten nach, der noch nicht genau weiß, ob er die im Testament enthaltenen Verfügungen akzeptieren wird. Nun habe ich gehört wenn man einen Erbschein beantragt, daß man das Erbe somit annimmt.
Dies ist ja noch nicht sicher.

Meine Frage: Bei wem kann man Auskunft über ein Erbe bekommen? Es handelt sich um Grundstücksbesitz.

Weiters gibt es ja die Möglichkeit ein Testament innerhalb von 6 Wochen anzufechten. Gilt dies für jedes Testament, da ich hörte bei einem notariellem Testament wäre das schwierig.

Vielen Dank im voraus!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Weiters gibt es ja die Möglichkeit ein Testament innerhalb von 6 Wochen anzufechten.


Wo nimmst du das denn her?


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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Nun habe ich gehört wenn man einen Erbschein beantragt, daß man das Erbe somit annimmt.#
Das ist richtig.

#Meine Frage: Bei wem kann man Auskunft über ein Erbe bekommen? Es handelt sich um Grundstücksbesitz.#
Da bleibt nur, bei den Angehörigen nachzufragen.
Ohne Erbschein wird man ansonsten bei Behörden, Banken etc. keine Auskünfte erhalten.

#Weiters gibt es ja die Möglichkeit ein Testament innerhalb von 6 Wochen anzufechten.#
Ein Testament kann nur z.B. wegen Formmangel angefochten werden, nicht jedoch weil einem der Inhalt nicht passt.

.. oder meinst du eine Ausschlagung?
Dass geht nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft.



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#3
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Hallo!

Also ich hab vorige Woche die Auskunft vom Nachlassgericht bekommen, dass mit dem Moment, wo das Nachlassgericht Dich als Erbe anschreibt, hast Du 6 Wochen Zeit das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Wobei die Ausschlagung auch wieder GEbühren kostet :(
Genaue Auskünfte über das Erbe bekommst Du wohl nur über die Angehörigen, welche sogar verpflichtet sind eine genaue Auflistung des Erbes an die Erben auszuhändigen.
Habe hier bei 123recht.net auch sogar einen entsprechenden Artikel gefunden.

Wenn ich ihn gefunden habe, dann verlinke ich ihn hier mal.

LG beijing

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"Beachten Sie auch die Rückseite dieses Postings!"

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#4
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Guckst Du hier: klick

Viellleicht hilft Dir das ein wenig weiter.

LG beijing

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"Beachten Sie auch die Rückseite dieses Postings!"

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#5
 Von 
guest-12302.10.2009 14:33:40
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Weißt Du, ob die Angehörigen nicht Erbschaftsbesitzer sind?

Ich habe lediglich die Auskunft weitergegeben, welche ich letzte Woche vom Nachlassgericht bekommen habe.
Demnach kann man Auskunft nur über die Angehörigen bekommen.

Aber man war ja nicht in der Lage mir in meinem thread diesbezüglich genauere Auskünfte zu geben.

Lieber Guenter Guetig, dann kläre uns doch bitte auf, wie es rechtlich wirklich richtig ist.
Deine kurzen Floskeln beinhalten nämlich auch keinerlei Auskunft. Sie dienen offensichtlich lediglich dazu hier irgendeinen Senf dazu zu geben.

LG beijing

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"Beachten Sie auch die Rückseite dieses Postings!"

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#7
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Lieber TE!

Guckst Du hier: klick

wer zur Auskunft darüber hinaus noch verpflichtet ist.

LG beijing

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Ich habe lediglich die Auskunft weitergegeben, welche ich letzte Woche vom Nachlassgericht bekommen habe.#
Und eben genau darum geht es! Du gibst Auskünfte die dir das NG für deinen "Fall" gegeben hat, weiter. So funktioniert die Rechtsprechung aber nicht! Man kann nicht von einem "Fall" allgemein davon ableiten, dass es immer so ist.

Man sollte mit solchen Äußerungen vorsichtig sein, wenn die weitere Kenntnis des TE fehlt. Es geht aus diesem Beitrag nicht hervor, wer der "Bekannte" ist, bzw. wie dieser in Beziehung zum Erblasser steht.



-- Editiert am 28.09.2009 15:54

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#9
 Von 
beijing
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 240x hilfreich)

Gut, trotzdem habt Ihr dem/ der TE auch noch nicht weiter geholfen.
Ich habe es ja wenigstens versucht.

Kann doch sein, dass die Auskunft, die man mir gegeben hat auch in dem Fall der/ des TE richtig wäre.
Könnt Ihr das so genau wissen?

Aber schon gut, ich habe verstanden.

Fragen darf man hier, auf Antworten hoffen nicht und schon gar nicht selbst antworten.

Bin dann weg hier!

LG beijing

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Aber schon gut, ich habe verstanden.#
Ne, nix hast du verstanden!

#Gut, trotzdem habt Ihr dem/ der TE auch noch nicht weiter geholfen.#
Der TE müsste hierzu erst mal genauere Angaben machen.





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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12302.10.2009 14:33:40
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12302.10.2009 14:33:40
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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