Auskunft Pflichtteilsberechtigter

8. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)
Auskunft Pflichtteilsberechtigter

Hallo Leute,

angenommen, ein Ehepartner verstirbt, im Ehe- bzw. Erbvertrag ist geregelt, dass die gemeinsamen Kinder nur pflichtteilsberechtigt sind.
Die Kinder verlangen keinen Pflichtteil, wollen aber, noch mündlich gefordert, Auskunft über die Höhe des zum Todeszeitpunkt existierenden Vermögens. Der überlebende Ehepartner verweigert diese Auskunft mit der Begründung, alle diesbzgl. Unterlagen seien nicht in seinem Besitz.
Tatsächlich hat der überlebende Ehepartner Vorsorge- und Kontovollmachten an eine nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehörende Person erteilt, die sich nun um seine Belange kümmert.
Wer muss nun Auskunft erteilen, der überlebende Ehepartner oder der Vollmacht-Innehaber?

Ihr wisst das. Danke

Grüßle

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Wer muss nun Auskunft erteilen, der überlebende Ehepartner oder der Vollmacht-Innehaber? Niemand - es liegt ja kein Grund für die Erteilung einer Auskunft vor.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Zitat:
Niemand - es liegt ja kein Grund für die Erteilung einer Auskunft vor.


Ich dachte, Pflichtteilsberechtigte hätten nach 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft ?

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte, Pflichtteilsberechtigte hätten nach 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft ?

Richtig. Es spielt keine Rolle, ob der Pflichtteil geltend gemacht wird oder nicht.

Der Erbe muss Auskunft erteilen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Cruncc,

Zitat:
Der Erbe muss Auskunft erteilen.


Ja, das weiß ich. Aber, in dem Fall hat der Erbe Vollmachten erteilt und regelt seine Angelegenheiten nicht selbst. Auch sind die dazu benötigten Unterlagen nicht in seinem Besitz, sondern werden beim Vollmacht-Nehmer gelagert.

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Na und? Wie der Erbe es anstellt und der Verpflichtung auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachkommt, ist dessen Problem. Er kann natürlich auch den Bevollmächtigten bitten, dies zu tun.

Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigter ist der Erbe.

-- Editiert von cruncc1 am 09.04.2016 10:37

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38342 Beiträge, 13980x hilfreich)

Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mehr nicht. Ob der Bevollmächtigte aus der Vollmacht heraus aktiv wird oder nicht, das ist allein seine Entscheidung oder aber Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber. Ist also eine Frage der Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Darauf haben Externe keinen Einfluß, in der Regel auch keinen Einblick, muss ja auch nicht sein. Im Außenverhältnis ist immer und ausnahmslos juristisch gesehen der Verpflichtete, hier der Erbe, der Ansprechpartner. Wie er das dann im Innenverhältnis regelt, das ist allein seine Angelegenheit.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten.

Zitat:
Wie der Erbe es anstellt und der Verpflichtung auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachkommt, ist dessen Problem.


Das hab ich befürchtet, lässt sich aber wohl nicht umgehen.

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen