Hallo Leute,
angenommen, ein Ehepartner verstirbt, im Ehe- bzw. Erbvertrag ist geregelt, dass die gemeinsamen Kinder nur pflichtteilsberechtigt sind.
Die Kinder verlangen keinen Pflichtteil, wollen aber, noch mündlich gefordert, Auskunft über die Höhe des zum Todeszeitpunkt existierenden Vermögens. Der überlebende Ehepartner verweigert diese Auskunft mit der Begründung, alle diesbzgl. Unterlagen seien nicht in seinem Besitz.
Tatsächlich hat der überlebende Ehepartner Vorsorge- und Kontovollmachten an eine nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehörende Person erteilt, die sich nun um seine Belange kümmert.
Wer muss nun Auskunft erteilen, der überlebende Ehepartner oder der Vollmacht-Innehaber?
Ihr wisst das. Danke
Grüßle
Auskunft Pflichtteilsberechtigter
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wer muss nun Auskunft erteilen, der überlebende Ehepartner oder der Vollmacht-Innehaber? Niemand - es liegt ja kein Grund für die Erteilung einer Auskunft vor.
Zitat:Niemand - es liegt ja kein Grund für die Erteilung einer Auskunft vor.
Ich dachte, Pflichtteilsberechtigte hätten nach 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft ?
Grüßle
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Zitat:Ich dachte, Pflichtteilsberechtigte hätten nach 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft ?
Richtig. Es spielt keine Rolle, ob der Pflichtteil geltend gemacht wird oder nicht.
Der Erbe muss Auskunft erteilen.
Hallo Cruncc,
Zitat:Der Erbe muss Auskunft erteilen.
Ja, das weiß ich. Aber, in dem Fall hat der Erbe Vollmachten erteilt und regelt seine Angelegenheiten nicht selbst. Auch sind die dazu benötigten Unterlagen nicht in seinem Besitz, sondern werden beim Vollmacht-Nehmer gelagert.
Grüßle
Na und? Wie der Erbe es anstellt und der Verpflichtung auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachkommt, ist dessen Problem. Er kann natürlich auch den Bevollmächtigten bitten, dies zu tun.
Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigter ist der Erbe.
-- Editiert von cruncc1 am 09.04.2016 10:37
Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mehr nicht. Ob der Bevollmächtigte aus der Vollmacht heraus aktiv wird oder nicht, das ist allein seine Entscheidung oder aber Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber. Ist also eine Frage der Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Darauf haben Externe keinen Einfluß, in der Regel auch keinen Einblick, muss ja auch nicht sein. Im Außenverhältnis ist immer und ausnahmslos juristisch gesehen der Verpflichtete, hier der Erbe, der Ansprechpartner. Wie er das dann im Innenverhältnis regelt, das ist allein seine Angelegenheit.
wirdwerden
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.
Zitat:Wie der Erbe es anstellt und der Verpflichtung auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachkommt, ist dessen Problem.
Das hab ich befürchtet, lässt sich aber wohl nicht umgehen.
Grüßle
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