Ausgleich wegen Schenkung

13. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jimmy C.
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 16x hilfreich)
Ausgleich wegen Schenkung

Ehemann A ist mit Ehefrau B verheiratet. Bereits vor der Ehe hat er ein Einfamilienhaus im Alleineigentum erworben. Die Immobilie ist schuldenfrei.

Ehemann A hat zwei eheliche Kinder und ein uneheliches Kind.

Ehemann A betreut die beiden ehelichen Kinder, während seine Frau erwerbstätig ist.

Er hat nun kein Einkommen mehr und kann die Nebenkosten sowie die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen für die Immobilie nicht mehr bezahlen. Deshalb entschließt er sich vor 15 Jahren die Immobilie seiner Ehefrau zu schenken und erhält im Gegenzug ein Wohnrecht auf Lebenszeit. Nur so ist die Ehefrau bereit, insbesondere die Kosten der Instandhaltung zu tragen. Es wird ein notarieller Schenkungsvertrag geschlossen. Alle sind zufrieden.

Wie sieht das nun aus, wenn Ehemann A verstirbt.

Er hat kein Vermögen ... es gibt also kaum etwas zu vererben. Die uneheliche Tochter - die sich nach Eintritt der Volljährigkeit nie mehr gemeldet hat -, wurde vom Ehemann A testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt. Die Ehefrau und die ehelichen Kinder sind Erben.

Ehemann A hat nun Bedenken, dass das uneheliche Kind von den Erben einen Wertausgleich für die Immobilie verlangen könnten.

- Sind die Bedenken gerechtfertigt?

- Wenn ja, wie wird dann der Ausgleichsbetrag berechnet?

- Geht in die Berechnung irgendwie ein, welche Leistungen die Ehefrau für die Immobilie erbracht hat ? (Neue Fenster, neue Haustür, neue Garteneinfassung, neue Heizung etc .etc.)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Frage ist, ob das vor 15 Jahren eine Schenkung war. Immerhin wurde ja im Gegenzug ein Wohnrecht vereinbart.
Man müsste den Wert der Schenkung ermitteln, also "Wert des Hauses zum Übertragungszeitpunkt" minus "Wert des Wohnrechtes zum Übertragungszeitpunkt". Der Wert des Hauses ist vermutlich im Notarvertrag angegeben (allein schon, um die Gebühren daraus berechnen zu können). Zum Wert des Wohnrestes gibt es Tabellen, das hängt halt von der Lebenserwartung des Wohnberechtigten - und natürlich dem Wert des Hauses sowie dem Umfang des Wohnrechtes - ab.

Ergibt sich, dass die beiden Werte ungefähr gleich sind, so liegt gar keine Schenkung vor.
Lag hingegen eine Schenkung vor, so kann die Stieftochter auf diese einen Pflichtteil verlangen - aber nur auf die damalige Schenkung, nicht auf zwischenzeitlich vorgenommene Verbesserungen an der Immobilie.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jimmy C.
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 16x hilfreich)

Also im Schenkungsvertrag ist vermerkt:

Der Jahreswert des Bewohnungsrechts beträgt 6.000 EURO

Nehmen wir mal an Ehemann A war zu diesem Zeitpunkt 50 Jahre alt und die mittlere Lebenserwartung eines 50 Jahre alten Mannes beträgt 75 Jahre. Dann wäre doch der Wert des Wohnrechts (75 - 50) * 6.000 = 150.000 Euro.

Ist das so richtig gerechnet?

Über den Wert der Immobilie wird im Schenkungsvertrag nichts vermerkt, wohl aber in der Kostennote: Wert 220.000 Euro.

Der Wert der Schenkung wäre somit 220.000 - 150.000 = 70.000 Euro.

Ist auch das so richtig gerechnet?

Mit anderen Worten: die Wertsteigerung der Immobilie, insbesondere die Wertsteigerung durch Instandhaltungsmaßnahmen wird nicht herangezogen zur Berechnung des Pflichtteils ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat:
Ist auch das so richtig gerechnet?


Im Prinzip ja, jedoch haben die Angaben im Übertragungsvertrag oder in der Kostennote nur geringe Beweiskraft. Beide Zahlen werden häufig künstlich niedrig angesetzt, damit die Gebühren geringer ausfallen.

Als Pflichtteilsberechtigte würde ich mich z.B. auf den Standpunkt stellen, dass das Wohnrecht gar nicht mehr als die Hälfte des Hauswertes betragen kann, denn schließlich wohnt die Ehefrau auch dort, ggf. sogar noch die leibliche Kinder.

Zitat:
Mit anderen Worten: die Wertsteigerung der Immobilie, insbesondere die Wertsteigerung durch Instandhaltungsmaßnahmen wird nicht herangezogen zur Berechnung des Pflichtteils ?


Richtig, allerdings wird ein Inflationsausgleich berücksichtigt.

Wenn der Ehemann zuerst stirbt, dann hat die uneheliche Tochter einen Anspruch in Höhe von 1/12 des ermittelten Schenkungswertes.

1x Hilfreiche Antwort

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