Witwer A ist verstorben und hinterläßt 2 erbberechtigte Kinder B+C. Er hat zu Lebzeiten ein Rente von ca. EUR 16.000/Jahr erhalten. Nach Abzug von Miete, Nebenkosten, Versicherungen blieb ihm ca. EUR 11.000 netto /Jahr.
Kind C hat nunmehr festgestellt, dass sich Kind B zu Lebzeiten für mehr als EUR 5.000,00/Jahr Kleidung, Schuhe usw. online über das Konto des Vaters A bestellt hat. B hat schriftlich erklärt, dass es sich hierbei um Geschenke des Vaters gehandelt hat, damit B sich "etwas gönnen kann". C hat keine derartigen Schenkungen erhalten ( lediglich ca. EUR 50,00 zu Geburtstagen).
Ist B verpflichtet die jährlichen Schenkungen in dieser Höhe gegenüber C auszugleichen?
Ausgleich übermäßiger Schenkungen (§2050 Abs.2 BGB) unter Geschwistern
2. Januar 2018
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Frage vom 2. Januar 2018 | 10:49
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausgleich übermäßiger Schenkungen (§2050 Abs.2 BGB) unter Geschwistern
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#1
Antwort vom 2. Januar 2018 | 12:41
Von
Status: Master (4247 Beiträge, 2421x hilfreich)
Kein Testament vorhanden und nur die beiden Kinder erben, richtig?
Dann kommt es drauf an, was denn sonst noch so in Erbmasse vorhanden war.
#2
Antwort vom 2. Januar 2018 | 14:09
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ja,
kein Testament vorhanden und die Kinder sind die einzigen Erben. Ansonsten bei Ableben noch ca. EUR 15tsd., welche 50:50 geteilt wurden. Sonst nur die Wohnungseinrichtung, Fernseher usw.
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#3
Antwort vom 2. Januar 2018 | 15:58
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Ist B verpflichtet die jährlichen Schenkungen in dieser Höhe gegenüber C auszugleichen?
Nach meiner Auffassung: Ja
Auf die Höhe der übrigen Erbmasse kommt es dabei nicht an, es sei denn sie reicht nicht zum Ausgleich. Zurückzahlen muss B nichts.
Zitat:Ansonsten bei Ableben noch ca. EUR 15tsd., welche 50:50 geteilt wurden.
Die Teilung ist bereits erfolgt? Dann könnte eine Ausgleichung ausgeschlossen sein.
#4
Antwort vom 9. Januar 2018 | 13:14
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Ansonsten bei Ableben noch ca. EUR 15tsd., welche 50:50 geteilt wurden.
Die Teilung ist bereits erfolgt? Dann könnte eine Ausgleichung ausgeschlossen sein.
Das bedeutet, wenn die 15tsd Euro noch nicht zur Hälfte vom Geldinstitut an beide überwiesen wurden, hat C Anspruch, wenn die Auszahlung/Überweisung erfolgt ist, nicht mehr?
#5
Antwort vom 9. Januar 2018 | 18:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem sich B und C über die Verteilung des Nachlasses geeinigt haben. Wenn es so eine Einigung gibt, dann kann die nicht mehr so einfach geändert werden.
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