Ausgleich übermäßiger Schenkungen (§2050 Abs.2 BGB) unter Geschwistern

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausgleich übermäßiger Schenkungen (§2050 Abs.2 BGB) unter Geschwistern

Witwer A ist verstorben und hinterläßt 2 erbberechtigte Kinder B+C. Er hat zu Lebzeiten ein Rente von ca. EUR 16.000/Jahr erhalten. Nach Abzug von Miete, Nebenkosten, Versicherungen blieb ihm ca. EUR 11.000 netto /Jahr.

Kind C hat nunmehr festgestellt, dass sich Kind B zu Lebzeiten für mehr als EUR 5.000,00/Jahr Kleidung, Schuhe usw. online über das Konto des Vaters A bestellt hat. B hat schriftlich erklärt, dass es sich hierbei um Geschenke des Vaters gehandelt hat, damit B sich "etwas gönnen kann". C hat keine derartigen Schenkungen erhalten ( lediglich ca. EUR 50,00 zu Geburtstagen).

Ist B verpflichtet die jährlichen Schenkungen in dieser Höhe gegenüber C auszugleichen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Kein Testament vorhanden und nur die beiden Kinder erben, richtig?
Dann kommt es drauf an, was denn sonst noch so in Erbmasse vorhanden war.

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#2
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja,
kein Testament vorhanden und die Kinder sind die einzigen Erben. Ansonsten bei Ableben noch ca. EUR 15tsd., welche 50:50 geteilt wurden. Sonst nur die Wohnungseinrichtung, Fernseher usw.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ist B verpflichtet die jährlichen Schenkungen in dieser Höhe gegenüber C auszugleichen?


Nach meiner Auffassung: Ja
Auf die Höhe der übrigen Erbmasse kommt es dabei nicht an, es sei denn sie reicht nicht zum Ausgleich. Zurückzahlen muss B nichts.

Zitat:
Ansonsten bei Ableben noch ca. EUR 15tsd., welche 50:50 geteilt wurden.


Die Teilung ist bereits erfolgt? Dann könnte eine Ausgleichung ausgeschlossen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wupper5
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)



Zitat:
Ansonsten bei Ableben noch ca. EUR 15tsd., welche 50:50 geteilt wurden.


Die Teilung ist bereits erfolgt? Dann könnte eine Ausgleichung ausgeschlossen sein.

Das bedeutet, wenn die 15tsd Euro noch nicht zur Hälfte vom Geldinstitut an beide überwiesen wurden, hat C Anspruch, wenn die Auszahlung/Überweisung erfolgt ist, nicht mehr?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem sich B und C über die Verteilung des Nachlasses geeinigt haben. Wenn es so eine Einigung gibt, dann kann die nicht mehr so einfach geändert werden.

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