Auf wen entfallen die abschliessenden Kosten?

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)
Auf wen entfallen die abschliessenden Kosten?

schönes Neues
Jemand testiert. Ein Geschwister erhält den Hauptteil in Form eines Hauses, ein anderer erhält ein Grundstück, eine nichtverwandte Person die dann gerade vorhandenen Geldmittel. Soweit so gut.
Was ist aber mit den "Abschlusskosten", die zwangsläufig anfallen: Beerdigung, Wohnungsauflösung (wenn z.b. keiner etwas davon haben will), weitere Mietzahlungen, etc.? Wer ist dabei überhaupt handlungsberechtigt?
Kann der Erblasser darüber im Testament wirksam verfügen und wie soll das durchgesetzt werden, wenn darüber keine Einigkeit besteht? An wen halten sich die Institutionen für die Kosten? Besteht gesamtschuldnerische Haftbarkeit, so dass man sich z.b. einfach an den Bargelderben hält, um die Angelegenheit rasch zu beenden? Und der kann dann bei den anderen zusehen, wie er zu deren Beteiligung kommt.
Also, das sind schon heftige Fragen. Denken Testierer daran?
danke für ein paar Tipps

-- Editiert von Feldlerche am 02.01.2018 23:11

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20 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ob ein Erblasser daran denkt, hängt wohl von seiner Voraussicht ab. Was er festlegt, gilt. Ob da Einigkeit drüber besteht, spielt dann im Grunde keine Rolle. Man kann auch anderweitig einigen, aber muss man nicht.

Wenn er nichts festgelegt hat, dann fallen die Kosten rund um den Sterbefall dem Erbe zur Last, also alles zusammen gerechnet - Kosten = zu verteilendes Erbe. Bezahlen muss prinzipiell immer erst mal der, der die Musik bestellt (zB die Bestattung), er hat aber im Innenverhältnis dann einen Anspruch auf Ausgleich (in Geld) gegenüber den anderen Erben. Nicht ausgeglichen müssen unverhältnismäßig hohe Kosten, wenn man also ein normales (angemessenes) Begräbnis für 4000 € bekommen kann, ohne sich dabei zu sehr einzuschränken, und der eine Erbe, der die Bestattung bestellt, ordert ein Begräbnis für 20000 €. Dann bleibt er eben im schlimmsten Falle auf den Mehrkosten sitzen...aber das wird dann vermutlich in einem jahrelangen (Rechts)Streit enden.

Die Erben sind gesamtschuldnerisch haftbar.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ein Geschwister erhält den Hauptteil in Form eines Hauses, ein anderer erhält ein Grundstück, eine nichtverwandte Person die dann gerade vorhandenen Geldmittel. Soweit so gut.


Nein, nicht gut. Der Erblasser hat ausschließlich Vermächtnisse verteilt und vergessen Erben einzusetzen. Und genau das führt dann dazu, dass völlig unklar ist, wer in welchem Umfang für die Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen hat.

Zitat:
Kann der Erblasser darüber im Testament wirksam verfügen


Natürlich kann er das und macht es am einfachsten dadurch, dass er eine klare Erbeneinsetzung vornimmt.

Zitat:
Besteht gesamtschuldnerische Haftbarkeit


Die Erben haften gesamtschuldnerisch, jedoch muss erst einmal festgestellt werden, wer denn in welchem Umfang Erbe ist.

Zitat:
An wen halten sich die Institutionen für die Kosten?


An den Auftraggeber. Allerdings werden weder Beerdigung, Wohnungsauflösung usw. von irgendwelchen Institutionen organisiert. Das ist alles Aufgabe der Angehörigen und der Erben.

Sollte sich dann niemand kümmern, dann wird ein Nachlassverwalter eingesetzt und der nimmt für den Job richtig viel Geld.

Zitat:
so dass man sich z.b. einfach an den Bargelderben hält


Es gibt keinen Bargelderben, sondern ein Bargeldvermächtnis. Zahlen müssen jedoch die Erben und nicht die Vermächtnisempfänger.

Zitat:
Denken Testierer daran?


Wenn sie sich rechtlich beraten lassen, also ein notarielles Testament erstellen, dann ja. Andernfalls ist Streit vorprogrammiert.
Der Erblasser spart einfach am falschen Ende, wenn er glaubt ein komplexes Testament selbst erstellen zu können, zumal die Kosten für den Notar sich später aufheben, da keine Kosten für einen Erbschein anfallen.

Schon an der Frage kann man erkennen, dass vielen juristischen Laien gar nicht klar ist, dass es einen erheblichen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis gibt und worin der besteht.

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#3
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

danke
ich verstehe jetzt allerdings nicht: wenn jemand per Testament eingesetzt wird für einen Teil des Nachlasses neben anderen, s. o., wieso ist er dann nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisbedachter? Wie entsteht ein "Erbe", wenn nicht durch gesetzliche Erbfolge oder Testament? Muss dafür unbedingt ein Notar tätig werden, um Erben zu erzeugen?

<<<dass er eine klare Erbeneinsetzung vornimmt.<<<
wie geht das?

-- Editiert von Feldlerche am 03.01.2018 14:33

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
wenn jemand per Testament eingesetzt wird für einen Teil des Nachlasses neben anderen, s. o., wieso ist er dann nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisbedachter?


Die Zuwendung eines Gegenstandes (z.B. Haus) ist immer ein Vermächtnis.

Zitat:
Wie entsteht ein "Erbe",


Indem man ihn zu einem Bruchteil des Nachlasses einsetzt.
"Kind A bekommt 1/2, Kind B und C je 1/4 meines Nachlasses" wäre z.B. eine Erbeneinsetzung.

Zitat:
Muss dafür unbedingt ein Notar tätig werden, um Erben zu erzeugen?


Nein, wer jedoch die juristische Bedeutung, bzw. die rechtlichen Folgen der Begriffe "Erbe", "Vermächtnis", "Vorausvermächtnis", "Teilungsansordnung", "Pflichtteil", "Vorerbe", Nacherbe", "Schlusserbe", "Ersatzerbe" usw. nicht kennt, der sollte sich rechtlich beraten lassen, damit am Ende auch das herauskommt, was gewünscht ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Testament nicht trivial ist wie "Ich setze Kind A zu meinem Alleinerben ein". Schon das in der Ausgangsfrage Gewünschte ist nicht mehr trivial.

Mindestens sollte sich der Erblasser jedoch vor der Erstellung eines Testamentes über die Bedeutung dieser Begriffe informieren, sich z.B. ein entsprechendes Buch kaufen.

Zitat:
wie geht das?


Eine juristisch korrekte Ausformulierung dessen, was der Erblasser mutmaßlich wünscht, wäre unzulässige Rechtsberatung. Dabei ist noch zu bedenken, dass aus der Ausgangsfrage tatsächlich nicht klar wird, was der Erblasser denn wirklich will.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Und auch nicht, wer da fragt. Die Frage "denken Erblasser an sowas?" scheint eher zu signalisieren, dass hier ein möglicher Erbe/Vermächtniserhalter fragt. Meine ich jedenfalls.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

ok, kapiere langsam: der Testierer hat über sein Gesamtvermögen verfügt, indem er die einzelnen Vermögensteile den genannten Personen zuordnen will (2 Geschwister und eine nichtverwandte Person). Er sagt doch dabei, was er will (wieso dann unklar?)- und weil er nicht von Bruchteilen sprach, sondern von Einzelobjekten, hat er lauter Vermächtnisse gemacht und es gibt daher nur 3 Vermächtnisnehmer und keinen Erben? Wie können die sich dann auseinandersetzen?
Der V-Nehmer hat einen Herausgabeanspruch an die Erben, da sie mit dem V belastet sind. Wie kann das hier laufen, wenn bei einem solchen Testament alle V-Nehmer sind?
gut, ich sehe schon: Buchhandlung und erst mal lesen. danke

-- Editiert von Feldlerche am 03.01.2018 21:24

-- Editiert von Feldlerche am 03.01.2018 21:50

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

der Erblasser will bewußt nicht von Bruchteilen reden. Dann ist also keine Erbeinsetzung erfolgt? Konsequenzen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Dann muss das Testament ausgelegt werden und das ist manchmal schwierig. Mit den genannten Anordnungen hat der Testator vielleicht über das verfügt, was man so landläufig unter Vermögen versteht, ganz sicher aber nicht über den gesamten Nachlass.
Hausrat, Auto, Fotoalben und usw.
Eine Erbeinsetzung kann trotzdem erfolgt sein, z.B. weil Haus und Grundstück viel wert sind, der Geldbestand nicht so hoch und es sonst keine wesentlichen Werte gibt. Dann würde man tendenziell Haus- und Grundstücksnehmer als Erben ansehen, den Geldnehmer als Vermächtnisnehmer.
Liegen aber z.B. noch wertvolle Schmuckstücke im Schrank, die den Wert von Haus und Grundstück übersteigen, würde vielleicht alles als Vermächtnis angesehen und die Erbfolge würde sich nach der gesetzlichen Erbfolge richten.
Und dann tauchen eben genau solche Fragen auf, wie du sie stellst. Die Erben sind zuständig für die Wohnungsauflösung und haben auch alle Verbindlichkeiten zu zahlen. Ein Vermächtnisnehmer nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
der Testierer hat über sein Gesamtvermögen verfügt,


Wirklich? Dazu sage ich, dass er ganz offensichtlich nicht über sein Gesamtvermögen verfügt hat. Es fallen mir da zahlreiche Sachen ein, die fehlen.

Zitat:
Er sagt doch dabei, was er will (wieso dann unklar?)


Aber er drückt seinen Willen nicht vollständig aus, denn andernfalls würde sich ja nicht die Frage stellen, wer in welchem Umfang die Beerdigungskosten zu zahlen hat. Bei einer Angabe von Quoten ist die Sache klar.

Zitat:
Wie können die sich dann auseinandersetzen?


Dann erfolgt eine Auslegung des Testamentes, da es zwingend Erben geben muss.

Zitat:
Der V-Nehmer hat einen Herausgabeanspruch an die Erben, da sie mit dem V belastet sind. Wie kann das hier laufen, wenn bei einem solchen Testament alle V-Nehmer sind?


Das Nachlassgericht wird anhand der Testamentsauslegung festlegen, wer denn Erbe ist. Da kann man jedenfalls beim Geldvermächtnis je nach dessen genauen Wert dann kräftig drüber diskutieren, ob derjenige auch Erbe ist oder nur Vermächtnisempfänger.

Zitat:
ich sehe schon: Buchhandlung und erst mal lesen. danke


Wenn sich das Testament noch in Erstellung befindet, dann ist das eine gute Idee.

Rechtliche Wirkungen bestimmter Formulierungen können hier auch diskutiert werden, nur wir dürfen keine Vorschläge machen.

Zitat:
der Erblasser will bewußt nicht von Bruchteilen reden. Dann ist also keine Erbeinsetzung erfolgt? Konsequenzen?


Wer zahlt in welchem Umfang Beerdigungskosten? Es stellen sich noch ein paar weitere Fragen.
Das grundsätzliche Ergebnis, was gewollt ist, kann man dabei mit entsprechenden Formulierungen durchaus erzielen.
Schaue Dir mal diesen Thread an:
https://www.123recht.net/Ehepartner-aus-(erbschafts-)steuerlichen-Gruenden-enterben-__f530382.html

Da es seit dem 15.08.2015 auch den quotenlosen Erbschein gibt, muss bei einem Testament, das nur Vermächtnisse enthält nur noch festgestellt werden, wer Erbe sein soll. Das hilft aber nicht wirklich, wenn sich die Erben später über die Quoten streiten. So ein Streit ist aber quasi vorprogrammiert, wenn der Erblasser sich nicht dazu geäußert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

also, danke für Eure Mühe. also doch Notar (mit welchen Kosten ist da zu rechnen?), sobald sich der (leider immer noch personen- und umständebedingt im Fluss befindliche) Entscheidungsprozess geklärt hat. Es könnte z.b. passieren, dass ein Grundstück (insgesamt 2) noch verkauft wird. dann geht der Zirkus fast wieder von vorn los.
hätte nie gedacht, dass das testieren so voller Haken und Ösen ist.

Zitat: <<Das hilft aber nicht wirklich, wenn sich die Erben später über die Quoten streiten. So ein Streit ist aber quasi vorprogrammiert, wenn der Erblasser sich nicht dazu geäußert hat.<<

heisst das: seine Objektzuordnungen im Testament gehen im Quotenstreit unter und gelten daher als nicht geschrieben? das kann doch wohl nicht sein. nochmals: es muss doch möglich sein (meinetwegen mit Notar) den Objektverteilungswillen, wie oben beschrieben, "wasserdicht" zur Ausführung zu bringen.

-- Editiert von Feldlerche am 04.01.2018 09:56

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
heisst das: seine Objektzuordnungen im Testament gehen im Quotenstreit unter und gelten daher als nicht geschrieben?


Nein, das heißt es nicht. Je nachdem, wie die Erben so "drauf" sind, wird sich dann um Beerdigungskosten und andere Dinge gestritten. Und selbst wenn das nicht vor Gericht geht, können solche Dinge dann tiefe Risse in vorher gute Beziehungen bringen. Das muss nicht so sein, aber die Wahrscheinlichkeit halte ich für hoch.

Zitat:
das kann doch wohl nicht sein. nochmals: es muss doch möglich sein (meinetwegen mit Notar) den Objektverteilungswillen, wie oben beschrieben, "wasserdicht" zur Ausführung zu bringen.


Das ist auch möglich und kein großes Problem für jemanden, der sich mit der Materie auskennt. Mit dem Einlesen in die Thematik können auch Laien das hinbekommen. Außerdem nochmal der Hinweis: Fragestellungen können hier diskutiert werden, aber ein Testament dürfen wir Dir nicht formulieren.

Es geht aber letztlich darum, dass der Erblasser die in der Ausgangsfrage aufgeworfenen Fragestellungen im Testament beantwortet. Obwohl das hier bereits die Antwort#11 in diesem Thread ist, habe ich nicht die geringste Vorstellung davon, welche Vorstellungen der Erblasser dazu hat. Und wenn es den Erben dann genauso geht, dann steckt darin ein großes Streitpotential auch dann wenn es nur um einen vergleichsweise kleinen Teil des Erbes geht und um die auftretenden Kosten.

Es ist einfach völlig unnötig so einen Streit zu riskieren nur weil man sich als Erblasser nicht zu einer klaren Regelung durchringen kann.

Die Notarkosten hängen übrigens vom Nachlasswert ab. Einfach mal nach "Notarkostenrechner Testament" suchen.

Unter Einbeziehung der Kosten, die sich die Erben ersparen, kostet das notarielle Testament fast nichts. Mit geschickter Formulierung kann man übrigens die späteren Kosten der Erbauseinandersetzung für die Erben deutlich reduzieren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

gut fast alles beantwortet, aber:

Ich hoffe, ich gehe Euch jetzt nicht auf die Nerven, aber nach den regen Mitteilungen, die meinen Irrtümern kräftig gesteuert haben, sehe ich mich jetzt in der Lage, die Frage nochmals kompakt zu formulieren und bitte um eine abschliessende Stellungnahme, soweit noch nötig:

Der Erblasser lebt selbst in einer Mietwohnung und besitzt folgende Vermögenswerte:
1 Haus (Wert ca 400T€) , vorgesehen für Bruder 1
1 Grundstück (Wert ca 200T€ + ein weiteres (Wert ca 20000) , vorgesehen für Bruder 2
Barvermögen + Wertpapiere ca 100T€, vorgesehen für nichtverwandte Person

Der E möchte die Vermögensteile per Testament dezidiert wie oben angegeben verteilen. Er will selbst ausdrücklich keine Quotenaufteilung des Nachlasses vornehmen. Er will auf jeden Fall das Unglück einer gesetzlichen Erbfolge verhindern.

Nach den von Euch gemachten Angaben muss er noch folgende Dinge im Testament regeln:

1. Wie soll der ihm gehörende Hausrat verteilt werden?
2. Wer soll die Mietwohnung kündigen und restliches Interieur beseitigen und die damit verbundenen Kosten nebst restlicher Mietzahlung tragen?
3. Wer soll die Bestattung beauftragen/bezahlen und die lfd Folgeaufwendungen (Friedhofsverwaltung) tragen?

Weitere Fragen:
4. Bei der Inanspruchnahme eines Notars:
a) kann man unbedingt mit gerichtssicherer Abfassung rechnen?
b) sind dann keine Erbscheine mehr zu beantragen ?
c) mit welchen Notarkosten ist dabei zu rechnen?
d) Sind Änderungen daran wieder notarpflichtig zu ähnlichen Kosten?
5. Wie gelangen die so Bedachten schliesslich an den ihnen zugedachten Teil?
6. muss in jedem Fall das Nachlaßgericht angerufen werden unter Vorlage des notariellen Testaments?

Ich hätte gleich vollständige Angaben machen sollen, aber Otto Normalverbraucher ist in der Regel mit solchen Fragen wenig vertraut. Danke für Auskunft und Nachsicht.
gruß

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Er will auf jeden Fall das Unglück einer gesetzlichen Erbfolge verhindern.


Das halte ich für eine gute Idee, die aber nicht gegen die Festlegung von Quoten spricht. Durch entsprechende Formulierungen kann man beide Ziele erreichen.

Zitat:
Nach den von Euch gemachten Angaben muss er noch folgende Dinge im Testament regeln:


Mach es doch nicht so kompliziert, dass Du auf eine Quote verzichtest. Beiß Dich auch nicht so an der Quote fest, denn das ist doch erst mal nur eine Zahl, die sich ggf. nur auf den nicht verteilten Teil des Erbes bezieht.

Eine Variante wäre den Bruder 1 als Alleinerben einzusetzen, Bruder 2 und Person 3 nur als Vermächtnisnehmer. An den Positionen aus Frage 1-3 kann man die Vermächtnisnehmer durch Zusatzklauseln und Auflagen beteiligen oder auch sagen, dass sich Kosten mit dem Wert des Hausrates aufheben und es daher OK ist, wenn der Alleinerbe alles machen soll. Das vereinfacht später die Abwicklung des Erbes.

zu 3.: Wer die Bestattung beauftragen soll, sollte nicht unbedingt im Testament geregelt werden, da ein Testament häufig erst nach der Beerdigung eröffnet wird und auch erst nach der Beerdigung danach gesucht wird.

zu 4.:
a) Ja, es geht aber auch nicht so sehr um die Gerichtsfestigkeit, vielmehr sollte den Beteiligten der Wille des Erblassers klar sein und zwar auch in den Details.
b) Richtig, ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn aus dem Testament klar hervorgeht, wer Erbe wird
c) ca. 1.500€ bei einem Einzeltestament
d) Nein, wenn die Erbeneinsetzung geändert wird, ist aber doch wieder ein Erbschein erforderlich.
zu 5.: Das kommt darauf an, wie man das Testament genau strukturiert. Wenn einer Alleinerbe ist, dann bekommt er erst einmal alles und muss die Vermächtnisse an die anderen beiden herausgeben. Wenn es mehrere Erben gibt, dann müssen die einen Erbauseinandersetzungsvertrag schließen und sich einigen.
zu 6.: Das Testament sollte beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das würde ich auch bei einem privatschriftlichen Testament empfehlen. Dann ist sichergestellt, dass das Testament nach Deinem Tod gefunden und offiziell eröffnet wird.

Du solltest auch daran denken, was passieren soll, wenn einer der Beteiligten vor Dir verstirbt. Für den Fall sollte ein Ersatzerbe bzw. ein Ersatzvermächtnisnehmer benannt werden.

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#14
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

danke, recht erhellend und so nicht gewußt bisher
aber trotzdem aus purem Interesse gefragt:
was macht ein N-Gericht, wenn ein Testament der genannten Art eröffnet werden muss, das eben nur Vermächtnisverfügungen über die Vermögensteile enthält + Regelung aller "Nebensachen", wie Hausrat, etc. ? Die Bestattungsangelegenheiten wurden schon zu Lebzeiten geregelt.
Wie gelangen dann die Bedachten an ihre Teile?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
was macht ein N-Gericht, wenn ein Testament der genannten Art eröffnet werden muss, das eben nur Vermächtnisverfügungen über die Vermögensteile enthält + Regelung aller "Nebensachen", wie Hausrat, etc. ? Die Bestattungsangelegenheiten wurden schon zu Lebzeiten geregelt.


Es legt das Testament aus und legt dann ggf. Quoten anhand der Verhältnisse der Werte der Vermächtnisse fest

Zitat:
Wie gelangen dann die Bedachten an ihre Teile?


Natürlich gelangen die Bedachten auch dann an ihre Teile.

Man sollte für den formalen Ablauf der Erbverteilung jedoch folgendes wissen, was grundsätzlich gilt:
1. Das Nachlassgericht legt fest, wer Erbe ist. Bei mehreren Erben wird eine Erbengemeinschaft gebildet
2. Der gesamte Nachlass geht auf die Erbengemeinschaft über. Das Nachlassgericht nimmt keine Verteilung des Nachlasses vor
3. Die Erben müssen sich einigen, wie der Nachlass verteilt wird. Wenn sie sich einig sind, dann können sie dabei auch vom Testament abweichen
4. Da Immobilien zum Nachlass gehören, ist für die Verteilung ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich

Es führt immer wieder zu Überraschungen bei den Erben, wenn ihnen laut Testament eine ganz bestimmte Immobilie zusteht, dann aber im ersten Schritt die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wird. Erst durch Vertrag zwischen den Erben wird der jeweilige Erbe auch tatsächlich Alleineigentümer. Es macht dabei jedoch keinen Sinn für einen Erben, die Zustimmung zum Vertrag zu verweigern, da der jeweilige Anspruch aufgrund des Testamentes einklagbar ist. Voraussetzung ist allerdings, dass über die Verteilung des kompletten Erbes Einigkeit besteht. Jeder Erbe kann also irgendwelche unklaren Kleinigkeiten als Anlass nehmen, die Zustimmung zur Erbverteilung zu verweigern.

Aufgrund dieses Ablaufs kann es in einer Konstellation wie dieser hier sinnvoll sein, einen Alleinerben einzusetzen und den Rest als Vermächtnis. Dann muss der Alleinerbe auch nur mit Bruder 2 einen Vermächtniserfüllungsvertrag (Geschäftswert 200.000€) abschließen. Andernfalls muss ein Erbauseinandersetzungsvertrag (Geschäftswert mind. 600.000€) zwischen allen Erben abgeschlossen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8011 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
was macht ein N-Gericht, wenn ein Testament der genannten Art eröffnet werden muss, das eben nur Vermächtnisverfügungen über die Vermögensteile enthält + Regelung aller "Nebensachen", wie Hausrat, etc.

Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und schickt dieses an die Beteiligten. Damit ist die Aufgabe des NG erledigt.
Zitat:
Es legt das Testament aus und legt dann ggf. Quoten anhand der Verhältnisse der Werte der Vermächtnisse fest

Aber nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

@hh:
<<<Das Nachlassgericht legt fest, wer Erbe ist. Bei mehreren Erben wird eine Erbengemeinschaft gebildet<<
das NG macht also aus VNs Erben? denn es gibt ja nur VNs. Erhalten die dann auf Antrag Erbscheine für ihren Teil? das ist doch das, was der Erblasser wollte. Er wollte nicht Teileigentümer an den einzelnen Vermögensteilen erzeugen, sondern eindeutige Besitzzuweisungen ohne Hickhack, wem dann was am Ende gehört. kann man das nicht verstehen?

<<<Das Nachlassgericht nimmt keine Verteilung des Nachlasses vor<<
also berücksichtigt nicht, was der Erblasser testiert hat, sondern überlässt es dem Gerangel der VNs, die jetzt eine Erbengemeinschaft sind

<<<Die Erben müssen sich einigen, wie der Nachlass verteilt wird. Wenn sie sich einig sind, dann können sie dabei auch vom Testament abweichen<<<
das wollte der Erblasser durch seine Vs gerade verhindern, da er seine Verwandten recht gut kennt!
<<<Da Immobilien zum Nachlass gehören, ist für die Verteilung ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich<<<
auch das noch! vieviele Blutsauger kommen noch ins Spiel? vielleicht noch RAs?

<<<einen Alleinerben einzusetzen und den Rest als Vermächtnis. Dann muss der Alleinerbe auch nur mit Bruder 2 einen Vermächtniserfüllungsvertrag (Geschäftswert 200.000€ ;) abschließen.<<<
und was ist mit Person 3? wie kommt der dann an sein Geld? wird dessen Vermächtnis nicht mehr erfüllt?

@crunnc1
<<<Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und schickt dieses an die Beteiligten. Damit ist die Aufgabe des NG erledigt.<<<
im Ernst? und wie kann dann Bruder1 das Haus auf seinen Namen im Grundbuch umschreiben lassen? dito Bruder2? und der Geldbedachte an seinen Betrag? angenommen, der hat bereits Konto- und Depotvollmacht und zieht den Bestand nach Exitus der Erblassers schon mal ein?

ich danke, bitte aber um Nachsicht, dass man hier Kopfschmerzen bekommen kann, bei diesem unserem Recht

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8011 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
das NG macht also aus VNs Erben?

Das NG muss auf Antrag (Beantragung Erbschein) darüber entscheiden, wer Erbe ist.
Zitat:
Erhalten die dann auf Antrag Erbscheine für ihren Teil?

Nein. Üblicherweise gibt es einen gemeinschaftlichen Erbschein aus dem die Erbfolge hervorgeht.
Zitat:
Er wollte nicht Teileigentümer an den einzelnen Vermögensteilen erzeugen, sondern eindeutige Besitzzuweisungen ohne Hickhack, wem dann was am Ende gehört. kann man das nicht verstehen?

Dann sollte er zum Notar und ein entsprechendes Testament verfassen. Wenn man allerdings bedenkt.... :augenroll: der Erblasser kriegt den Hickhack ja nicht mehr mit.
Zitat:
also berücksichtigt nicht, was der Erblasser testiert hat, sondern überlässt es dem Gerangel der VNs, die jetzt eine Erbengemeinschaft sind

Ja. Die Auseinandersetzung ist Sache der Erben.
Zitat:
Da Immobilien zum Nachlass gehören, ist für die Verteilung ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich<<<auch das noch! vieviele Blutsauger kommen noch ins Spiel? vielleicht noch RAs?

Kann man auch beauftragen; zwingend benötigt wird aber ein Notar.
Zitat:
und was ist mit Person 3? wie kommt der dann an sein Geld? wird dessen Vermächtnis nicht mehr erfüllt?

Person 3 kann sein Vermächtnis beim Erben einfordern.
Zitat:
und wie kann dann Bruder1 das Haus auf seinen Namen im Grundbuch umschreiben lassen? dito Bruder2? und der Geldbedachte an seinen Betrag? angenommen, der hat bereits Konto- und Depotvollmacht und zieht den Bestand nach Exitus der Erblassers schon mal ein?

Das wurde bereits mehrfach erläutert.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
das NG macht also aus VNs Erben? denn es gibt ja nur VNs.


Ja, da es zwingend Erben geben muss, ermittelt das Nachlassgericht durch Auslegung des Testamentes, wer Erbe ist. Das Nachlassgericht versucht also herauszufinden, wen der Erblasser als Erben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es zwingend Erben geben muss. Dabei kann es natürlich passieren, dass das Ergebnis anders ausfällt, als es sich der Erblasser tatsächlich gewünscht hätte.

Zitat:
also berücksichtigt nicht, was der Erblasser testiert hat, sondern überlässt es dem Gerangel der VNs, die jetzt eine Erbengemeinschaft sind


Ja, richtig. Dabei vermeiden klare Festlegungen in Form von Vermächtnissen oder alternativ einer Teilungsanordnung üblicherweise Rangeleien. Wie Du schon an meinen bisherigen Antworten gemerkt hast, empfehle ich dringend, klare Festlegungen sowohl hinsichtlich von Vermächtnissen als auch hinsichtlich der Erbeneinsetzung.

Es ist daher völlig richtig, eine klare Zuordnung der Nachlassgegenstände zu einzelnen Erben vorzunehmen.

Zitat:
das wollte der Erblasser durch seine Vs gerade verhindern, da er seine Verwandten recht gut kennt!


Die Anmerkung deutet nicht gerade darauf hin, dass die Erben sich einig werden. Eine Abweichung vom Testament kommt eigentlich nur dann zustande, wenn sich die Erben untereinander gut verstehen.

Zitat:
auch das noch! vieviele Blutsauger kommen noch ins Spiel? vielleicht noch RAs?


Ein Notar ist zwingend erforderlich

Zitat:
und was ist mit Person 3? wie kommt der dann an sein Geld? wird dessen Vermächtnis nicht mehr erfüllt?


Doch, klar bekommt Person 3 das Geld. Für die Herausgabe von Geld ist aber kein notarieller Vertrag erforderlich.

Zitat:
im Ernst? und wie kann dann Bruder1 das Haus auf seinen Namen im Grundbuch umschreiben lassen? dito Bruder2?


Ja, im Ernst. In das Grundbuch werden zunächst auf Grundlage des Erbscheins alle Erben eingetragen. Danach müssen sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einigen. Auf die Herausgabe von Vermächtnissen gibt es dabei ein einklagbares Recht.

Fall 1, Bruder 1 ist Alleinerbe, Bruder 2 und Person 3 erhalten Vermächtnisse.
Dann wird zunächst Bruder 1 als Eigentümer bei allen Immobilien eingetragen. Über das Grundstück muss Bruder 1 dann mit Bruder 2 einen Vermächtniserfüllungsvertrag abschließen. Sollte Bruder 1 sich weigern, dann wird es teuer für ihn, da dann Rechtsanwälte ins Spiel kommen, die dann von Bruder 1 zu bezahlen sind, da er einen Rechtsstreit verlieren wird.
Für das Geld von Person 3 gilt das Gleiche mit dem Unterschied, dass dafür einfacher Vertrag ausreicht.

Fall 2, Bruder 1, Bruder 2 und Person 3 bilden eine Erbengemeinschaft
Dann müssen alle 3 Erben einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag abschließen, in dem festgelegt wird, wer welchen Erbteil erhält. Wenn sich ein Erbe weigert, so einen Vertrag zu unterschreiben, dann kommt es zu einer Erbauseinandersetzungsklage und das Gericht nimmt die Verteilung vor. Das Gericht richtet sich bei seinem Urteil dann nach dem Testament.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

stöööhhhn, ich danke allen und kann nur noch sagen: oh Rechtsstaat hoch in Ehren, was bist Du doch für ein Malträteur.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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