Anwalt

18. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bigbub
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Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt

Moin

Herr A verstirbt,er wohnt an der Nordsee und hinterlässt
seine Ehefrau B aus 2.Ehe.Die beide hatten ein Berliner
Testament erstellt. Ein Sohn des Herren A aus erster Ehe
besteht auf seinem Pflichtteil.Frau B möchte durch das Auskunftsersuchen
des Sohnes nicht belästigt werden und schaltet einen Anwalt ein.
Der Sohn wohnt inzwischen in München,wie verhält er sich am
geschicktesten?Er bemüht ebenfalls einen Anwalt in München
der sich um den Fall kümmert,er ruft einen Anwalt an der Nordsee an,
oder verzichtet auf einen Anwalt,da der Pflichtteilsanspruch eher unter
10000Euro liegt.
Vielen Dank

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
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selbst, wenn ich jetzt dem einen oder anderen Anwalt auf die Füße trete:

In Nachlaß- und Grundstücksangelegenheiten sollte man auf jeden Fall zu einem Notar gehen und sich dort beraten lassen.

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#2
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Da ein Notar keine Parteiinteressen wahrnehmen kann, wird ein solcher hier kaum etwas ausrichten können.


Das ist richtig. Aber die tägliche Praxis zeigt mir, daß ein Anwalt wenig bis gar keine Ahnung von Erbrecht/Grundbuchrecht hat.
Das gibt der Anwalt auch ohne Scham zu.

Es gibt, soweit ich weiß, nur im Bundesland Hessen die Möglichkeit, daß ein Notar auch Anwalt sein kann.

-- Editiert von meri am 18.04.2006 18:11:39

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#4
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#5
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin

Vielen Dank für die rege Beteiligung.
Bitte nochmal auf die räumliche Entfernung
einzugehen.Beauftragt der Sohn sinnvoller Weise einen Anwalt/Notar in München oder in Amrum an der Nordsee?
Danke

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#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Frau B möchte durch das Auskunftsersuchen
des Sohnes nicht belästigt werden und schaltet einen Anwalt ein.

Ich gehe davon aus, daß derjenige, welcher als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt und dies auch belegen kann, auch ohne Anwalt Auskunft über den Nachlaß des Verstorbenen vom Nachlaßgericht erhält.

Weiter denke ich, daß ein Anwalt an der Nordsee billiger ist als einer aus München. München ist teuer

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#7
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

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#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

aber wird denn überhaupt ein Anwalt gebraucht?

Und dann denke ich doch, daß es abhängig ist, wo der Anwalt seinen Sitz hat.
An der Nordsee wird er ein eigenes Haus haben, in München gemietete Kanzleiräume.

Wo wird das vereinbarte Honorar billiger sein?
Ein Anruf bei dem zuständigen Nachlaßgericht an der Nordsee wird zumindest schon einmal Aufklärung darüber bringen, ob er, der gesetzliche Erbe ,von dort Auskunft erhält.

Zumal müßte ein Anwalt aus München einem Kollegen, der im zuständigen OLG-Bezirk zugelassen ist, Untervollmacht erteilen, oder hat sich da etwas geändert?
Es ist immer schlecht, wenn 2 Anwälte in einer Sache tätig sind.




-- Editiert von meri am 18.04.2006 19:20:32

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#9
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Anmerkung von mir,
Der Sohn ist kein Erbe,er besteht aber auf den Pflichtteil.
Vielen Dank

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#10
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

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#11
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Der Sohn ist kein Erbe,er besteht aber auf den Pflichtteil.
Vielen Dank

Also wenn er kein Erbe ist, dann kann er auch keinen Pflichtteil bekommen.
Der Sohn ist wohl - gesetzlicher Erbe -, nicht willkürlicher.

Ein niedergelassener Anwalt darf an allen Amts- und Landgerichten auftreten

Sorry, dann habe ich wohl etwas verpasst.

Aber die Frage ist immer noch nicht geklärt, ob der Fragesteller auch ohne Anwalt und Gerichtsweg Auskunft vom Nachlaßgericht erhält.

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#12
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

meri schrieb: Also wenn er kein Erbe ist, dann kann er auch keinen Pflichtteil bekommen.

Er ist doch durch das Berliner Testament quasi enterbt,dann kann er doch auch kein Erbe sein,oder sehe ich das falsch?
Danke


-- Editiert von Bigbub am 18.04.2006 20:07:13

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#13
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

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#14
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#15
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch

Es ging einmal um das frei vereinbarte Honorar, und zum anderen:

Noch eine Anmerkung von mir,
Der Sohn ist kein Erbe,er besteht aber auf den Pflichtteil.
Vielen Dank
Bigbub

Daraufhin meine Antwort: Wer kein gesetzlicher Erbe ist, hat auch keine Pflichtteilsansprüche, oder sehe ich da etwas fasch?

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#16
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#17
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch

und was sehe ich da falsch? Ich komme im Moment wirklich dahinter.

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#18
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch


Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt können nur die Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern sein. Der Pflichtteilsanspruch kann immer dann gegeben sein, wenn nach den gesetzlichen Regelungen – soweit kein Testament oder Erbvertrag vorliegt – grundsätzlich ein Erbrecht bestehen würde. Würde ein Erbanspruch auch dann nicht vorhanden sein, wenn man das enterbende Testament “hinwegdenkt”, so kann auch kein Pflichtteilsanspruch bestehen.

Wären Sie hingegen grundsätzlich als gesetzlicher Erbe einzustufen und haben Sie Ihre Rechte “nur” wegen eines vorhandenen Testamentes oder Erbvertrages verloren, so stehen Ihnen dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche zu. Dies gilt aber nicht immer. So kennt das Gesetz z. B. keinen Pflichtteilsanspruch von Geschwistern

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#19
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#20
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Bigbub schrieb folgendes:

Noch eine Anmerkung von mir,
Der Sohn ist kein Erbe,er besteht aber auf den Pflichtteil.
Vielen Dank
Bigbub

Meine Meinung ( Meri ):

Er meint, er sei kein Erbe. Durch das Testment nicht, aber er ist gesetzlicher Erbe, daher sein Pflichtteilsanspruch.


Bezüglich der Nachlaßaufstellung kann ich im Moment nur sagen, daß in den Fragebögen so ziemlich nach allem gefragt wird, was zur Wertermittlung herangezogen werden kann.
Ob dies allerdings bundeseinheitlich so gehandhabt wird, weiß ich nicht. Die Rechtspfleger halten hier sogar Rückfragen, wenn etwas unklar ist.

Was interessiert normalerweise einen Erben:

Ist Bargeld vorhanden, ist Grundbesitz vorhanden. Dies ist auf jeden Fall aus dem Fragebogen ersichtlich. Viel mehr kann wohl eine Auskunfsklage auch nicht erbringen.

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#21
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Pawel Pikowitzsch schrieb: ist von der Erbschaft ausgeschlossen und hat deshalb offensichtlich Pflichtteilsansprüche.

SO IST ES

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

..und der Erbe wird sich hüten, falsche Angaben zu machen. Eine Abschrift des Verzeichnisses geht an die Erbschaftssteuerstelle.

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#23
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#24
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Pawel Pikowitzsch schrieb: Bigbub hat offensichtlich bereits geprüft oder wurde durch das Nachlassgericht bereits informiert, dass er von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Auch das ist Richtig

Nun sehe ich mich als Laie ,einem Anwalt gegenüber und versuche das Beste draus zu machen.

Danke für die Tips

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#26
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch
Was droht dem Erben denn, wenn er irgendetwas vergisst, anzugeben ?


....ich kenne da einen Fall, da hat ein Erbe doch tatsächlich die Million auf dem schweizer Konto vergessen.

Die Folge war:
a) Steuernachzahlung,
b) ein Strafbefehl über eine fünfstellige Summe

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#27
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Pawel Pikowitzsch schrieb:Deine Kosten, auch die gesetzlichen Gebühren eines Anwaltes, wird hier die Erbin zu tragen haben.

Der Anwalt schreibt dem Sohn: Natürlich gibt Frau B Auskunft .Ich melde mich wieder.
1 Jahr ist nun vergangen.
Wie lange muß der Sohn noch warten?

@meri
Hier geht es wirklich nur um eine kleinere Summe.

Danke

-- Editiert von Bigbub am 18.04.2006 21:26:35

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#28
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

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#29
 Von 
Bigbub
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
Frau B lässt ja durch Ihren Anwalt die Bereitschaft zur Auskunft erkennen,wenn sie sich am Ende auch seeeehr viel Zeit lässt.
Der Sohn hat nun dem Anwalt eine Frist zur Auskunft gesetzt ,die auch verstrichen ist.
Nun wird der Sohn ebenfalls einen Anwalt brauchen ,wer bezahlt den?,oder gibt es noch andere Möglichkeiten?
Gruß Bigbub

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#30
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
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