Anspruch auf Pflichtteil bei erneuter Ehe mütterlicherseits?

20. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
allgäu123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Pflichtteil bei erneuter Ehe mütterlicherseits?

Hallo liebes Forum,

mein Fall sieht folgendermassen aus:

meine Schwester und ich, wurden als Kinder eines Ehepaares (also gemeinsame Eltern) geboren. Nach etwas mehr als 2 Jahren trennten sich unsere Eltern, wobei wir Kinder "aufgeteilt" wurden. Meine Schwester lebte nun mit unserer Mutter zusammen, die sich danach neu verheiratete, ich kam danach zu den Grosseltern väterlicherseits, und später wuchs ich dann in einer heimähnlichen Situation auf.
Aus der Ehe meiner Mutter gingen keine weiteren Kinder hervor, meine Schwester wuchs
als einziges Kind mit unserer Mutter und ihrem Stiefvater auf.
Habe ich einen Anspruch auf ein Pflichtteil? wenn ja, soll ich noch zu Lebzeiten meiner Mutter darauf hinweisen, um spätere
Schwierigkeiten auszuschliessen?

vielen Dank im Voraus für Eure Antworten

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Habe ich einen Anspruch auf ein Pflichtteil?


Ja und wenn Deine Mutter Dich nicht testamentarisch enterbt hat, dann hast Du sogar Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil.

Zitat:
wenn ja, soll ich noch zu Lebzeiten meiner Mutter darauf hinweisen, um spätere Schwierigkeiten auszuschliessen?


Warum sollte ein aktueller Hinweis spätere Schwierigkeiten ausschließen?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Kinder sind gesetzliche Erben ihrer Eltern und haben einen gesetzlichen Erbanspruch.
Stirbt die Mutter oder der Vater, sind der Ehegatte und die leiblichen (oder adoptierten) Kinder Erben erster Ordnung. Der Ehegatte erbt 50 Prozent, die Kinder die übrigen 50 Prozent. Gibt es keinen Ehegatten, erben die Kinder 100 Prozent.
Solange es einen Erben erster Ordnung gibt, gehen alle anderen Erben (zweiter, dritter Ordnung usw.) leer aus.

Das ist der gesetzliche Erbanspruch, wenn es kein Testament gibt.

Im Testament kann der Erblasser das völlig anders regeln - aber: die Kinder haben immer Anspruch auf ihren "Pflichtteil". Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch in Geld gegen die anderen Erben.

Darüber muss man niemanden informieren, denn das ist eine gesetzliche Reglung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
allgäu123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu allererst mal, besten Dank für die beiden Antworten! Hatte gar nicht damit gerechnet, dass so schnell (und informativ) geantwortet
werden würde!

@hh: hab` mich mit dem Thema insgesamt noch überhaupt nicht beschäftigt, von daher ist mir auch ein Unterschied zw. "Pflicht" und
gesetzlichem Erbteil nicht bekannt gewesen - es ist also absolutes Neuland für mich...

Es ist natürlich richtig, dass ein jetziger Hinweis spätere Schwierigkeiten nicht ausschliesst...Mein Gedanke war eher darauf gerichtet,
mich selbst bei den dreien wieder in Erinnerung zu rufen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass meinerseits kein Interesse besteht
was die zukünftige Hinterlassenschaft betrifft. Das Verhältnis zu meiner Mutter ist nicht gerade eines, das sich Aussenstehende ohne weiteres vorstellen können, und führt hier natürlich zu weit um es näher zu erläutern....kurzum: es besteht seit ca. 7 Jahren keinerlei Kontakt zu meiner Mutter und Ihrem Ehepartner, wir haben uns zwar nicht "zerstritten", aber es gibt leider einfach zu wenig gemeinsames, über das ein gutes Verhältnis möglich wäre....

@eh1960 besten Dank für die ausführliche und einfach zu verstehende Erláuterung!

wunsche Euch beiden und auch allen Mitlesenden, frohe und angenehme Festtage!

Danke nochmals...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Das Anmelden von Erbansprüchen vor dem Tod der Erblasserin kann auch dazu führen, daß sie Sie enterbt, Sie also nur Anspruch auf den Pflichtteil haben. Ich würde damit zurückhaltend sein, solang die Mutter lebt. Als Erbe melden Sie sich dann nach deren Tod.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
allgäu123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bear):
...Ich würde damit zurückhaltend sein, solang die Mutter lebt. Als Erbe melden Sie sich dann nach deren Tod.


Hallo bear, besten Dank auch an Sie!

Natürlich hatte ich nicht vor, mich mit dem Anspruch auf mein zukünftiges Erbe zu melden, es ging mir eher darum, mich nochmals
in Erinnerung zu bringen, und ggfls. beizeiten den Frieden wieder herzustellen, auch wenn es keinen "Krieg" gab, sondern eher Unverständnis miteinander... Unter anderem.auch, um meiner Schwester (die ja bei den beiden gross wurde) nochmal ins Bewusstsein zu rufen, dass da noch jemand ist.
Ich denke auch, dass es den dreien wohl eher nicht klar ist, dass ich einen Anspruch auf mindestens das Pflichtteil habe...mir war es das bis gestern ja auch nicht. Trotz Differenzen, wurde dieses Thema auch nie angesprochen, wie beispielsweise: "Wir/Ich werden Dich enterben" - es kann natürlich durchaus sein, dass da ohnehin entsprechendes bereits in die Wege geleitet, bzw. realisiert wurde...
Fraglich ist auch, ob mich jemand aus der Familie überhaupt informieren würde, wenn beispielsweise meine Mutter oder ihr Gatte sterben würde. Wie gesagt, besteht seit rund 7 Jahren keinerlei Kontakt zu dem Teil der Familie, und umgekehrt hat auch die Familie meines Vaters keinerlei Kontakt zu meiner Mutter/Schester, ich selbst lebe seit vielen Jahren in Südeuropa...

schönen Abend

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von allgäu123):
Fraglich ist auch, ob mich jemand aus der Familie überhaupt informieren würde, wenn beispielsweise meine Mutter oder ihr Gatte sterben würde.


Wenn der Mann Ihrer Mutter stirbt, haben Sie mit dem Erbe nichts zu tun. Das müssen Sie also auch nicht mitbekommen.

Irgendwie sollten Sie dafür sorgen, daß Sie erfahren, wenn Ihre Mutter stirbt. Sie können Ihre Schwester bitten, Ihnen bescheidzusagen, aber ob sie das tut, ist unsicher. Besser wäre jemand außerhalb der Familie, zu dem Sie guten Kontakt haben. Denn selbst wenn Ihre Mutter sie testamentarisch enterbt haben sollte, haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil.

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