Anspruch Pflichtteil

1. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
fridolin31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch Pflichtteil

Erblasser verstirbt 10/2010. Testamentarisch erbt seine Tochter das vorhandene Geld, ca. 60000 Euro und seine Enkelin erbt das Haus. Hat die Tochter einen Pflichtanteil am Wert des Hauses? Wenn ja, was ist zu tun, wenn die Tochter sich nicht um Erlangung des ihr zustehenden Pflichtteiles kümmert, keine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, sondern darauf hofft, dass die Hausbesitzerin den Anteil freiwillig auszahlt, man sich irgendwie einig wird. Es gibt keine Nachlassaufstellung des Gesamterbes. Der Wert des Hauses wurde nach dem Tod des Erlassers geschätzt.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Merkwürdige Frage. Es gilt das was der Erblasser im Testament verfügt hat. Nicht mehr und nicht weniger.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

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#2
 Von 
fridolin31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort. Auch wenn dir die Frage merkwürdig erscheint, ist die Tochter der Meinung, ihr steht noch ein Pflichtteil vom Wert des Hauses zu, da Haus und Grund einen erheblichen Mehrwert haben, als das von ihr geerbte Bargeld.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Merkwürdige Frage. Es gilt das was der Erblasser im Testament verfügt hat. Nicht mehr und nicht weniger. <hr size=1 noshade>


Nein.
Das Testament gilt schon. Aber hier kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht (§ 2305 BGB ).

Die Ansicht der Tochter ist richtig, wenn der von ihr geerbte Geldbetrag weniger ist, als der gesetzliche Pflichtteil.

Angenommen der Erblasser war zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet und die Tochter ist das einzige Kind. Dann wäre die Tochter Alleinerbin (=100%) geworden, wenn es kein Testtament gegeben hätte (gesetzliche Erbfolge).
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte von dem, was es bei gesetzlicher Erbfolge gegeben hätte, hier also 50%.

Die Tochter muss sich also nicht mit weniger als 50% des Erbes zufrieden geben.
Wenn das Gesamterbe (Geld+Haus) über 120000€ gelegen hat, dann hat die Tochter noch Ansprüche.

Wie viel war das Haus zum Todeszeitpunkt denn wert?

Die Tochter müsste übrigens alsbald tätig werden, denn am 31.12.2013 würden sämtliche Ansprüche verjähren.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
fridolin31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine ausführliche Antwort. Der Erblasser war nicht verheiratet und die Tochter sein einziges Kind. Den genauen Schätzwert des Hauses weiß ich nicht mehr ganz genau, ich erinnere mich an ca. 260 Tausend, also kann sie Ansprüche geltend machen und muss sich nun wiederum mit ihrer Tochter auseinander setzen, die das Haus geerbt hat.
Danke nochmals.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Bei 260T€ für das Haus kann man folgende Rechnung aufmachen:

Gesamterbe: 320T€ (260T€ Haus + 60T€ Geld)
Hälfte davon: 160T€

60T€ hat die Tochter schon, bleibt ein Anspruch von 100T€ gegen die Enkelin.

Bei solchen Summen würde ich aber doch anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Wenn man erstmal NUR eine Erstberatung beauftragt, halten sich die Anwaltskosten auch in Grenzen.

Und: Immer an die nahende Verjährung denken.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#6
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

quote:
ist die Tochter der Meinung, ihr steht noch ein Pflichtteil vom Wert des Hauses zu, da Haus und Grund einen erheblichen Mehrwert haben, als das von ihr geerbte Bargeld.
rechtlich hat sie vielleicht einen Anspruch, moralisch nicht, denn der EL wird sich was dabei gedacht haben! Es gibt auch die Möglichkeit etwas zu akzeptieren was ein Verstorbener verfügt hat.
Das ist doch der Klassiker hier. Opa vererbt bewusst an Enkelin und möchte das Haus weiter im Familienbesitz haben. Tochter ist wahrscheinlich wirtschaftlich ausreichend abgesichert oder soll aus anderen Gründen nicht mehr erhalten. Jetzt zockt Mutter bei eigener Tochter soviel Geld ab, das das Haus verkauft werden muss und der Willen des Verstorbenen nicht berücksichtigt wird.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Da ist Tinnitus natürlich zuzustimmen.

In Erbangelegenheiten kennt manchmal die Gier keine Grenzen.
Moral und Pietät bleiben da oft auf der Strecke.
Erbstreitigkeiten sind fast der sicherste Weg, um dauerhaft Zwietracht in eine Familie zu bringen.

Niemand ist gezwungen, Pflichtteilsrechte geltend zu machen.

Wie sich die Sache moralische bei fridolin31 verhält, ist aus der Ferne natürlich schwierig einzuschätzen.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#8
 Von 
fridolin31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch allen. Und ihr habt Recht, der Verstorbene hat sich sehr wohl etwas dabei gedacht, dass Haus seiner Enkelin und nicht seiner Tochter zu vererben. Wirtschaftlich ist sie nicht wirklich abgesichert, aber sie lebt seit über 30 Jahren im Ausland und hat sich in keinster Weise weder um Vater noch um die Tochter gekümmert. Jetzt hat sie eine erhebliche Summe Geld und sie will noch mehr, was ihr leider auch zusteht. Es bleibt zu hoffen, dass sie hoffentlich zu bequem und unerfahren ist und jetzt nichts unternimmt. Sie ist nicht die Person, welche sich kümmert - egal um was. Sie hätte sich ja auch schon gleich nach Testamentseröffnung beraten lassen können, hat sie nicht für nötig befunden. Wir hoffen auf Verjährung der Frist, dann hat es sich eh erledigt. Es ist übrigens nicht meine eigene Mutter - Gott sei Dank!!

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#9
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

wenn die Enkelin den Grossvater gepflegt hat und sich jahrelang um ihn gekümmert, dann könnte ein Teil des Erbe als Wert für die Pflegeleistung angerechnet werden.

Die neue Regelung findet sich in Paragraf 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach besteht eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, wenn ein „Abkömmling" den Verstorbenen „während längerer Zeit gepflegt hat". Das kann dann den Pflichtteil evtl. mindern. Das wird aber ggf. auf eine gerichtliche Ausseinandersetzung rauslaufen.

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"Chylla"

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