Hallo,
wir haben ein Problem als Teil einer Erbgemeinschaft und leider finden wir genau zu unserem Fall keine Hilfsstellung aus dem Netz.
Ich würde mich sehr über ein paar Meinung freuen.
Folgendes:
Der Opa (Ehefrau schon lange verstorben) ist verstorben.
Sein notarielles Testament sieht vor, dass die 4 Kinder einen bestimmten größeren Prozentsatz erben. Weiterhin bekommen die Enkel- und Urenkelkinder einen bestimmten Prozentsatz als Vermächtnis aus dem Barvermögen.
Das Problem ist, dass der Opa nicht nur 4 Kinder hatte, sondern ein weiteres, allerdings vorverstorbenes Kind. Dieses vorverstorbene Kind wird im gesamten Testament nicht erwähnt. Außerdem hat dieses Kind eben meine Schwester und mich, die über das Vermächtnis als Enkelkinder Geld bekommen haben.
Nun ist die Frage, ob unser Vater damit enterbt ist und wir die Hälfte vom gesetzlichen Pflichtteil fordern könnten? Würden das dann mit unserem Vermächtnis gegengerechnet werden?
Meiner Meinung nach haben meine Schwester und ich eine Doppelfunktion. Wir sind einmal die Enkelkinder, die über das Vermächtnis wie alle anderen Enkelkinder auch was bekommen haben. Aber wir sind eben auch die Rechtsnachfolger des Vater und in dieser Funktion würden wir die Pflichtteilshälfte fordern.
Wird Vater's Pflichtteilanspruch mit unserem Vermächtnis gegengerechnet.
Wir sind für jede Idee dankbar.
Viele Grüße
Anrechnung Pflichtteilsanspruch auf Vermächtnis
18. August 2008
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Frage vom 18. August 2008 | 17:24
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung Pflichtteilsanspruch auf Vermächtnis
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 19. August 2008 | 13:48
Von
Status: Unbeschreiblich (47658 Beiträge, 16843x hilfreich)
Nun ist die Frage, ob unser Vater damit enterbt ist und wir die Hälfte vom gesetzlichen Pflichtteil fordern könnten?
Euer Vater ist bereits verstorben, kann also gar nicht mehr enterbt werden und hat auch keinen pflichtteilsanspruch mehr. Ihr habt nicht etwa den Erbanspruch Eures Vaters geerbt, sondern einen eigenen direkten Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch gegen Euren Opa.
Es geht daher auch um Euren eigenen Pflichtteilsanspruch. Dieser wird mit dem Vermächtnis verrechnet.
Genauer gesagt könnt Ihr das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern (§ 2307 BGB
)
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