2-4 Wochen Schwanger Erbe Ausschlagen?

13. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jürgen89123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
2-4 Wochen Schwanger Erbe Ausschlagen?

Hallo, ich hoffe mir kann jemand meine Frage beantworten bzw. weiterhelfen.

Angenommen am 1.1 verstirbt ein bekannter. Alle schlagen das Erbe in der 6 Wochen Frist aus da Schulden vorhanden sind.

Meine Freundin wird nach dem Todesfall mitten in der 6 Wochen Frist schwanger (ca. 20.1) bemerkt es aber erst nach der 6 Wochen Frist und kann somit das Erbe für das Kind nicht mehr ausschlagen. Wie ist da die rechtliche Lage?
Wenn die Schwangerschaft noch nicht bekannt war und man nur für sich das erbe Ausschlägt aber nicht für das ungeborene Kind. Hat das ungeborene Kind somit das Erbe automatisch angenommen?
Wie gesagt in der 6 Wochen Frist war die Schwangerschaft noch NICHT bekannt.

Vielen dank für die (hoffentlich) Hilfe.


-- Editiert von Jürgen89123 am 13.02.2018 16:08

-- Editiert von Jürgen89123 am 13.02.2018 16:09

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Meine Freundin wird nach dem Todesfall mitten in der 6 Wochen Frist schwanger (ca. 20.1) bemerkt es aber erst nach der 6 Wochen Frist und kann somit das Erbe für das Kind nicht mehr ausschlagen. Warum sollte sie oder das Kind irgendwas erben?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jürgen89123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Vater des ungeborenen kindes ist Erbberechtigt. Und somit auch das Ungeborene kind weil alle anderen auch er das erbe abgelehnt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ungeborene Kinder können zwar erbberechtigt sein, aber nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gezeugt waren. Das ist hier nicht der Fall da laut Fragestellung die Frau erst 20 Tage nach dem Tod des Erblassers schwanger geworden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Um die Antwort von hh nochmals um eine Quellenangabe zu erweitern:

Zitat (von BGB):
§ 1923
Erbfähigkeit


(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.


Das heißt im Kehrschluss: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte und auch nicht bereits gezeugt war, gilt als nicht vor dem Erbfall geboren, und kann dementsprechend auch nicht Erbe werden.

Das Kind wird folglich nicht Erbe, und die Mutter / Freundin braucht sich deshalb keine Sorgen zu machen.


1x Hilfreiche Antwort

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