einfach mal so schufa auskunft holen

19. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
m4dd0gg
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
einfach mal so schufa auskunft holen

hallo,

ich heiße markus und bin 36 jahre alt. ich bin neu hier. ich hätte da mal ne frage. folgender fall:

einer meiner besten freunde hat eine ex-freundin, die wirklich nimmer gans sauber tickt und psychoterror auf eine neue ebene angehoben hatte. (nebenbei behauptete sie, sie hätte hiv, ging zwei wochen in urlaub und lies meinen kollegen auf heißen kohlen sitzen, was das angebliche ergebniss ihres arztes anging)

er und ich wollten uns zusammen in einem fitness studio anmelden um zusammen zu trainieren. leider arbeitet diese exfreundin gleich im nächstgelegenen studio bei mir und bekam mit, das mein kollege und ich ein studio suchen.

darauf ging sie gleich zu ihrem chef um dafür zu sorgen, das wir uns dort nicht anmelden dürfen. dieser rief wohl unsere schufa daten ab und sagte, das ich mich dort eh nicht anmelden könne, da ich einen schufaeintrag hätte, womit diese gleich bei meinem kollegen parat stand um ihm das zu drücken.

ist das nun erlaubt, das der jeden einfach bei der schufa abfragen kann, egal ob der persönlich da ist um nen vertrag zu machen, oder nicht. ich meine dann kann die ja mit jedem namen einfach dahin gehen und sich von ihrem chef ne schufaauskunft von xy geben lassen. ich finde das schon sehr frech!!!

ich danke euch schon mal im voraus für eure mühen.

freundliche grüße

markus

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Noraia
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 44x hilfreich)

Guten Morgen!

Nein, einfach so darf niemand von niemandem eine Schufa-Auskunft einholen.
Dafür bedarf es entweder einer sog. "Schufa-Klausel" die extra unterschrieben wird, z. B. bei Kreditverträgen, Handyverträgen etc., oder die Firmen müssen in ihren AGB darauf hinweisen dass eine Schufa-Abfrage gemacht wird.

Letzteres findet man häufig in Online-Shops wenn man etwas auf Rechnung kaufen will. In dem Fall kriegen die Unternehmen aber glaube ich auch nur deinen Score mitgeteilt und nicht, um was für Einträge es sich handelt.

Wenn du also beim Fitness-Studio noch keinen Vertrag unterschrieben hattest, hat der Inhaber meiner Meinung nach klar gegen das BDSG verstoßen.



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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

quote:
....hat der Inhaber meiner Meinung nach klar gegen das BDSG verstoßen.


Nein, der Inhaber hat mit seiner "angeblichen" Anfrage erstmal gegen nichts verstoßen.

Ich kann auch zur Bank gehen und nach Ihrem Kontostand fragen, alles völlig legal.

Die Bank wird mir, wie die Schufa dem Fitnessstudiobetreiber auch, ohne entsprechende Vollmacht einfach keine Auskunft erteilen.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
m4dd0gg
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

ich habe nie ein vollmacht erteilt!!! ich war nie persönlich dort.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Noraia
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 44x hilfreich)

Ich bleibe bei meiner Meinung.

Ohne Einverständnis darf die Schufa niemandem Auskunft geben.
Es ist nur schwer zu prüfen, ob tatsächlich dieses vorliegt.
Beispiel Bank: eine Schufa-Auskunft lässt sich mit wenigen Klicks anfordern.
Ob wirklich die Einverständniserklärung des Kunden vorliegt, prüft die Schufa nur stichprobenartig.
Mir persönlich ist es in den letzten 10 Jahren nicht passiert, dass die Schufa mal nach dem nachweisbaren ok des Kunden xy gefragt hat, das kommt dann eher von der internen Revision.


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-- Editiert Noraia am 20.05.2014 13:53

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wenn du also beim Fitness-Studio noch keinen Vertrag unterschrieben hattest, hat der Inhaber meiner Meinung nach klar gegen das BDSG verstoßen. <hr size=1 noshade>


Nö. Eben nicht, wie du ja selbst schreibst:

quote:<hr size=1 noshade>Ohne Einverständnis darf die Schufa niemandem Auskunft geben. <hr size=1 noshade>

Wenn überhaupt, dann hat die Schufa gegen Vorschriften des BDSG verstoßen, nicht der Inhaber des Fitnessstudios.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Noraia
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 44x hilfreich)

@drkabo
um mal die Antwort eines Anwalts von hier auf eine gleiche Frage zu wiederholen:
"Nach §§ 43 und 44 Bundesdatenschutzgesetz erfüllt das unberechtigte Verschaffen geschützter Daten ggf. auch Bußgeld- bzw. Straftatbestände."

Es ist richtig, dass die Schufa die Auskünfte nicht hätte weitergeben dürfen, ebenso wenig hätte der Inhaber aber überhaupt erst diese Daten anfordern dürfen.

Nichts desto trotz würde ich mir eine Selbstauskunft beschaffen und nachsehen, ob überhaupt eine Abfrage statt gefunden, oder ob die Ex-Freundin das nur erfunden hat.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach §§ 43 und 44 Bundesdatenschutzgesetz erfüllt das unberechtigte Verschaffen geschützter Daten ggf. auch Bußgeld- bzw. Straftatbestände <hr size=1 noshade>


Das ist zwar richtig. Aber es kommt auf das "ggf." an.

§44 trifft schon deshalb nicht zu, weil der Fitnessstudio-Inhaber weder in Bereicherungsabsicht noch in Schädigungsabsicht gehandelt hat.

Bei §43 kommen nur Abs. 2 Nr. 3 oder 4 in Betracht.
Für ein Bußgeld nach §43 Abs. 2 Nr. 3 wäre Voraussetzung, dass die Schufaabfrage aus Sicht des Fitnessstudio-Besitzers "unbefugt" war. Da er aber offenbar Vertragspartner der Schufa war, war die Schufaabfrage nicht "unbefugt".
Für ein Bußgeld nach §43 Abs. 2 Nr. 4 wäre Voraussetzung, dass die Schufaabfrage dadurch zustande kam, dass der Fitnesstudio-Inhaber fasche Angaben gegenüber der Schufa gemacht hat. Die Angabe "Ich möchte eine Schufaauskunft von m4dd0gg , weil m4dd0gg bei mir Kunde werden möchte" war aber ja wohl nicht falsch.
Ob evtl. sonstige Falsch-Angaben vom Fitnessstudio-Inhaber gemacht wurden, ist unklar. Selbt wenn es so wäre, wird man es wohl nicht beweisen können.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 21.05.2014 18:13

2x Hilfreiche Antwort

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