WhatsApp Verlauf einem Anwalt zur Verfügung stellen vs. Datenschutz

12. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Suspekt123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
WhatsApp Verlauf einem Anwalt zur Verfügung stellen vs. Datenschutz

Darf X den WhatsApp Verlauf mit seinem ( noch ) Geschäftsführer einem Anwalt zur Verfügung stellen?

Die Inhalte wären wichtig um Aussagen der Geschäftsführung zu beweisen bzw. die Aussagen des X zu belegen.

In dem Verlauf der zur Verfügung gestellt wird geht es weder um Dritte Personen noch um Private / Intime Gesprächsverläufe.

Alle Inhalte haben ausschließlich Arbeitsbezogenen Inhalt!

Verstößt X damit gegen eine Datenschutzverordnung wenn er diese seinem Anwalt zur Verfügung stellt? Bzw. diese dann Gegenstand eines Arbeitsrechtlichen Verfahrens sind?!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Das ist kein Problem. Chatverläufe aus Whatsapp jemand anderem zu zeigen, ist nicht verboten.
Vergleiche es mit Briefen, die du empfangen hast, auch die kann man zeigen wem man will.

Der Anwalt wird dann schon entscheiden, wofür dieser Chatverlauf gut ist bzw. was er damit anfangen kann.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Suspekt123):
geht es weder um Dritte Personen

Empfänger, X und Geschäftsführung sind also ein und die selbe Person?



Zitat (von Suspekt123):
Verstößt X damit gegen eine Datenschutzverordnung wenn er diese seinem Anwalt zur Verfügung stellt?

Die Datenschutzgrundverordnung bietet enige Ausnahmen, dazu zählt das "berechtigte Interesse" - was bei einer notwendigen Rechtsverfolgung vorliegen dürfte.



Zitat (von HeHe):
Vergleiche es mit Briefen, die du empfangen hast, auch die kann man zeigen wem man will.

Muss dann aber eventuell die personenbezogenen Daten unkenntlich machen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:

Muss dann aber eventuell die personenbezogenen Daten unkenntlich machen ...


??

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Suspekt123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Suspekt123):
geht es weder um Dritte Personen

Empfänger, X und Geschäftsführung sind also ein und die selbe Person?

Die Kommunikation erfolgte nur unter X und der Geschäftsführung. ( eine Person als Leitung )

Dabei ging es nur um relevante Arbeitsbedingte Inhalte die X und die Leitung befassen. Es gab keine Kommunikation über dritte in den Verläufen oder mit Dritten.



Zitat (von Suspekt123):
Verstößt X damit gegen eine Datenschutzverordnung wenn er diese seinem Anwalt zur Verfügung stellt?

Die Datenschutzgrundverordnung bietet enige Ausnahmen, dazu zählt das "berechtigte Interesse" - was bei einer notwendigen Rechtsverfolgung vorliegen dürfte.

Das klingt sehr gut!

Zitat (von HeHe):
Vergleiche es mit Briefen, die du empfangen hast, auch die kann man zeigen wem man will.

Muss dann aber eventuell die personenbezogenen Daten unkenntlich machen ...

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