Werbung per E-Mail und Telefon in diesem Fall erlaubt?

18. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
martyna18
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)
Werbung per E-Mail und Telefon in diesem Fall erlaubt?

Wegen der vielen Informationen im Netz sind wir ganz verunsichert weshalb ich kurz nachfragen wollte anhand unseres konkreten Beispiels

Wir planen Marketing Aktionen für unser neues Start-up. Kein Spam oder dergleichen. Wir wollen echten Mehrwert liefern

Wir revolutionieren den Deutschen Homepage Markt mit einem unschlagbaren Preis inklusive Serviceangebot. Daher möchten wir ******* aussehende Webseiten per E-Mail anschreiben und das Angebot liefern. Allerdings wie gesagt, vorher sorgfältig ausgewählt und persönlich angeschrieben. Wir möchten umgehen unnötig tausende Adressdaten aufzukaufen und und auf gut Glück Menschen mit eventuell schöner Homepage zu nerven. Auch möchten wir Vertriebler einsetzen die im Impressum hinterlegte Telefonnummern oder Hotlines anrufen um ein Angebot abzugeben. Gerne würden wir es auch schriftlich machen

Insgesamt daher die Fragen

Per E-Mail persönlich angeschrieben erlaubt?
Per hinterlegter Telefonnummer der Seite erlaubt?
Per hinterlegter Adresse Postbriefe erlaubt?

Man wird ja sonst so oft mit ******* zugemüllt, die nicht auf einen abgestimmt ist. Ich kann mir nicht vorstellen das wir mit einer einzige E-Mail etc. jemand aufregen würden

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
martyna18
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Keiner kurz ne Meinung?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von martyna18):
Kein Spam oder dergleichen. Wir wollen echten Mehrwert liefern

Ja, das hört man öfter...



Zitat:
Per E-Mail persönlich angeschrieben erlaubt?
Per hinterlegter Telefonnummer der Seite erlaubt?

Es gibt bei Unternemen das Konstrukt des "vermuteteten Einverständnis".

Der Bundesgerichtshof vertrtt da einen strengen Maßstab.

Das "vermuteteten Einverständnis" setzt voraus, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann.

"Der könnte eine neuen Website gebrauchen weilsiene alte so ******* aussieht" ist da also nicht ausreichend.



Zitat:
Per hinterlegter Adresse Postbriefe erlaubt?

Ja, falls die Empfänger nicht auf irgendeiner Sperrliste stehen oder euch mitgeteilt haben keine Werbung von euch erhalten zu wollen.



Zitat (von martyna18):
Ich kann mir nicht vorstellen das wir mit einer einzige E-Mail etc. jemand aufregen würden

Dann google mal "Abmahnung Werbung E-Mail" ...

Wobei die Aufregung des Empfänger dann euer geringstes Problem sein dürfte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Das "vermuteteten Einverständnis" setzt voraus, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann.
"Der könnte eine neuen Website gebrauchen weilsiene alte so ******* aussieht" ist da also nicht ausreichend.


Richtig. Das sachliche Interesse muß unternehmens- bzw. geschäftsfeldspezifisch sein (eine Event-Agentur kann einen Catering-Service besonders gebrauchen, ein Musikproduzent kann Studio-Equipment besonders gebrauchen) und nicht generisch (jede Firma kann einen Putzdienst oder einen Installateur gebrauchen, jede Firma mit Internetauftritt kann einen Homepagebauer oder einen SEO-Berater gebrauchen).

-- Editiert von BigiBigiBigi am 19.08.2016 11:04

0x Hilfreiche Antwort

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