Hallo,
angenommen ein Kaninchenzüchterverein veröffentlicht ohne Einverständnis und Mitteilungen an die Betroffenen volle Adressen mit Namen, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adressen auf der Homepage des Vereins (e.V.)
Es handelt hier sich nur teilweise um Funktionäre, sondern auch um einfache Mitglieder.
Dass das nicht erlaubt ist klar.
Gibt es neben einem Unterlassungsanspruch auch noch mögliche Strafen bzw. Kosten für den uneinsichtigen Vorstand ?
Die Daten sind auch leicht über Google zu finden.
Wie sehen da so in der Praxis die üblichen Strafen aus, wenn es welche gibt ?
Der theoretische Rahmen von 50.000 bzw. 300.000 Euro wird ja wohl eher nicht erreicht.
Was meint Ihr ?
Danke sehr für Meinungen.
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14. August 2014
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Frage vom 14. August 2014 | 23:28
Von
Status: Lehrling (1300 Beiträge, 730x hilfreich)
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#1
Antwort vom 15. August 2014 | 14:35
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Gibt es neben einem Unterlassungsanspruch auch noch mögliche Strafen bzw. Kosten für den uneinsichtigen Vorstand ? <hr size=1 noshade>
§§43 , 44 BDSG . Straftatbestand ist hier aber keiner zu erkennen. Und für eine OWi ist das wohl zu "Peanuts" als daß sich da jemand drum kümmert. Bleibt also "nur" die Unterlassung.
quote:<hr size=1 noshade>Wie sehen da so in der Praxis die üblichen Strafen aus <hr size=1 noshade>
In der Konstellation: 0 EUR.
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#2
Antwort vom 15. August 2014 | 21:25
Von
Status: Unbeschreiblich (119980 Beiträge, 39812x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Dass das nicht erlaubt ist klar. <hr size=1 noshade>
Das wäre erst einmal zu prüfen, Stichwort "Pflichtangaben" oder ob diese Daten schon in anderem Zusammenhang (auch woanders) erlaubterweise veröffentlicht wurden.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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