Post vom Anwalt und Art. 14 DSGVO

20. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
megatron123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Post vom Anwalt und Art. 14 DSGVO

Hallo,

welche Pflichten hat ein Anwalt gemäß Art. 14 DSGVO der mich per E-Mail kontaktiert und meine personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail) offensichtlich von seinem Mandanten erhalten hat?

Art. 14 DSGVO regelt die "Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden" und gemäß Art. 14 DSGVO (3) b) "Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 ... falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, ...

Ergo muss der Anwalt mich mit seinem ersten Brief vollständig und unaufgefordert gemäß Art. 14 <a class="gaethema" title="DSGVO Themenseite" href="https://www.123recht.de/thema/dsgvo.html">DSGVO <!--crawlerok--> Abs. 1 und 2</a> informieren und mir ggf. zusätzlich seine Datenschutzerklärung übermitteln?

Macht der Anwalt sich damit Schadensersatzpflichtig (immaterieller Schaden)?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Welcher Schaden ist denn entstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von megatron123):
Ergo muss der Anwalt mich mit seinem ersten Brief vollständig und unaufgefordert gemäß Art. 14 DSGVO Abs. 1 und 2 informieren und mir ggf. zusätzlich seine Datenschutzerklärung übermitteln?

Nein, das muss er nicht.
Der Anwalt vertritt seinen Mandanten, das reicht aus, damit er die Daten einer Person, die er im Auftrag des Mandanten kontaktiert, speichert und verarbeitet.
Zitat:

Macht der Anwalt sich damit Schadensersatzpflichtig (immaterieller Schaden)?

Nein. Warum sollte er auch? Und was für ein Schaden soll denn entstanden sein?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
megatron123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Irgendwie dachte ich das Forum ist hier hilfreicher.

Wenn die DSGVO auch für einen Anwalt gilt, dann muss er gemäß Art. 14 DSGVO (3) b) informieren.

Und Schadensersatz kann man sehr wohl für den immateriellen Schaden ansetzen (=Schmerzensgeld).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von megatron123):
Irgendwie dachte ich das Forum ist hier hilfreicher.
"Wenn Dir die Antwort nicht gefällt, warum stellst Du dann die Frage?"

Hilfreich ist das Forum auf jeden Fall, aber das forum für Wunschantworten ist woanders.


Wenn die DSGVO auch für einen Anwalt gilt, dann muss er gemäß Art. 14 DSGVO (3) b) informieren.

Und Schadensersatz kann man sehr wohl für den immateriellen Schaden ansetzen (=Schmerzensgeld).

Na dann - frischauf ans Werk und den Anwalt verklagt. Worauf warten Sie noch?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
megatron123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht hier nicht darum jemanden zu verklagen oder gar Schmerzensgeld zu verlangen, sondern um DSGVO Art. 14 und die Gültigkeit für einen Anwalt sich daran zu halten wenn er personenbezogene Daten von seinem Mandanten erhält.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119611 Beiträge, 39749x hilfreich)

Zitat (von megatron123):
Und Schadensersatz kann man sehr wohl für den immateriellen Schaden ansetzen (=Schmerzensgeld).

Und immer noch ist die Frage
Zitat (von hh):
Welcher Schaden ist denn entstanden?

offen ...

Als angeblich Geschädigter sollte man das schon beantworten können, ansonsten ist davon auszugehen das der Schaden 0 ist.



Zitat (von megatron123):
Art. 14 DSGVO regelt die "Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden"

Erhoben wurden die Daten offensichtlich vom Mandanten und nicht vom Anwalt.



Zitat (von megatron123):
sondern um DSGVO Art. 14 und die Gültigkeit für einen Anwalt sich daran zu halten wenn er personenbezogene Daten von seinem Mandanten erhält.

Erwägungsgrund 62 - Ausnahmen von der Informationspflicht
Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person die Information bereits hat, wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist ...

Wenn der Gegner die Übergaben an den Anwalt angekündigt hat, wusste man ja Bescheid.
Und die Behandlung von Daten im Rahmen der notwendige Rechtverfolgung ist in diversen Gesetzen festgelegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

So isses. Und im übrigen:

"Es geht hier nicht darum jemanden zu verklagen oder gar Schmerzensgeld zu verlangen"

Ja ne, is klar. Deswegen will man das auch unbedingt wissen. Liest sich für mich eher nach "Der Meier hat mich verklagt, jetzt will ich wenigstens gegen seinen Anwalt nachkarten".

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