Mini-Kamera im Auto

11. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb493388-68
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mini-Kamera im Auto

Hallo, ich habe da eine Frage.

Ein Mann und eine Frau gehen morgens aus dem Haus, beide gingen zu ihrem Auto, da sind alle vier Reifen zerstochen. Das Auto stand auf dem Parkstreifen neben der Straße, also auch öffentlich. Sie haben die Polizei gerufen und Anzeige gegen unbekannt gestellt. Sie haben die Polizei gefragt, ob sie eine Mini-Kamera mit Bewegungssensor ins Auto machen dürfen, damit sie beim nächsten Mal, zumindest wissen wie der Täter ausschaut. Die Polizei sagte zu ihnen, das ist nicht erlaubt wegen Datenschutz.

Danach haben sie beim Anwalt angerufen, und dort mal nachgefragt, auch er sagt, ist Verboten. Er hätte erst kürzlich einen Fall gehabt. Eine Frau hat sich ein neues Auto gekauft, und auch am Straßenrand geparkt. Am nächsten Morgen war die Fahrertür zerkratzt. Die Frau hat sich eine Mini-Kamera gekauft, auch mit Bewegungsmelder. Am nächsten Morgen hat sie auf der Kamera gesehen, es war ihre Nachbarin. Sie hat sie verklagt. Der Richter hat abgelehnt mit der Begründung, die Beweismittel seihen rechtswidrig erlangt worden und sind deshalb als Beweis nicht zulässig. Es würde sonnst das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz verletzt.



Heute hat ihnen jemand erzählt, das es ein Urteil vom Mai 2018 vom BGH gibt, in dem Fall hatte ein Mann seine Autofahrt mit der Mini-Kamera aufgenommen. Während dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Mann wollte nun mit den Bildern seine Unschuld beweisen. Der BGH hob die ersten beiden Urteile der vorherigen Instanzen auf, und sagte es ist erlaubt eine Mini-Kamera im Auto zu betreiben.



Meine Frage ist nun, darf jemand in seinem parkenden Auto vor seiner Haustür eine Mini-Kamera mit Bewegungssensor betreiben, um sich vor Vandalismus zu schützen und zu beweisen, wer es gemacht hat?



LG



T.K

-- Editiert von fb493388-68 am 11.08.2018 18:09

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7104 Beiträge, 1481x hilfreich)

https://www.sueddeutsche.de/auto/dashcam-bgh-urteil-verwirrung-1.3980266

Zitat:
Der Bundesgerichtshof hat sein Dashcam-Urteil verkündet - aber die Verwirrung dürfte größer sein als zuvor. Denn einerseits ist es laut BGH verboten, eine Kamera hinter der Windschutzscheibe im Dauerbetrieb laufen zu lassen; das kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Andererseits: Wer trotzdem filmt, kann ein Unfallvideo vor Gericht als Beweismittel nutzen.


Heisst für mich: Wenn die Kamera anspringt sobald das Auto eine Erchütterung verspürt (durch Vandalismus) ist eine solche Aufnahme ok.

Eine Kameraattrappe kann evtl. schon zur Abschreckung dienen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von fb493388-68):
Meine Frage ist nun, darf jemand in seinem parkenden Auto vor seiner Haustür eine Mini-Kamera mit Bewegungssensor betreiben, um sich vor Vandalismus zu schützen und zu beweisen, wer es gemacht hat?

Darf er - wenn das Auto komplett auf seinem Grundstück steht.
Wenn das Auto auf öffentlichem Grund steht darf er das wenn das regelmäßig passiert und er nachweisen kann, das alle anderen zumutbaren Mittel schon ausgeschöpft wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von fb493388-68):
Heute hat ihnen jemand erzählt, das es ein Urteil vom Mai 2018 vom BGH gibt, in dem Fall hatte ein Mann seine Autofahrt mit der Mini-Kamera aufgenommen. Während dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Mann wollte nun mit den Bildern seine Unschuld beweisen.


Es macht schon einen Unterschied, ob auf dem Wege einer Rechtsverletzung erlangte Beweise (Mitschnitte von Gesprächen, Mithören von Telefonaten, Videoüberwachung) lediglich zur Beweissicherung im Zivilprozeß oder zur Be-/Entlastung in einem Strafprozeß Verwendung finden sollen. Letzteres hat das BVerfG für - je nach Einzelfall - durchaus zulässig befunden, ersteres nicht.
Wenn es also darum geht, zu beweisen, daß man sich bei einem Verkehrsunfall keiner fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, können solche Aufnahmen zulässig sein. Ebenso ggfs. beim Beweis einer Täterschaft. Kurioserweise dürfte man aber dieselben Beweise nicht verwenden, den Täter auf Schadensersatz zu verklagen...

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