Fotos in betrunkenem Zustand

20. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
markom
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)
Fotos in betrunkenem Zustand

Hallo zusammen,

folgende Situation: wir waren vor kurzem mit einem Verein auf einer Fahrt zu einem Brauhaus und haben dort viel getrunken. Die Rückfahrt fand in einem von allen gemieteten Bus statt. Einer der Mitfahrenden hat sich aufgrund des Alkoholkonsums im Halbschlaf über sich selbst erbrochen und weiter geschlafen. Nun haben allerdings einige der anderen Mitfahrer Fotos dieser Situation gemacht. Wir haben Ihn schließlich nach Hause gebracht und natürlich auch die Reinigung des Busses bezahlt. Mir kam das in dem Moment schon nicht richtig vor und nachdem er mir erzählt hat, dass er bereits von einer Person die nicht dabei war darauf angesprochen wurde bitte ich hier um Rat. Haben sich die Personen starfbar gemacht als Sie die Fotos gemacht haben? Oder tun sie dies erst wenn Sie diese veröffentlichen bzw. Dritten zeigen? Kann der Betroffene diese Personen zur Löschung der Fotos auffordern?
Vielen Dank im Vorraus!

-- Editier von markom am 20.08.2015 21:35

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Haben sich die Personen starfbar gemacht als Sie die Fotos gemacht haben? Nö.
Oder tun sie dies erst wenn Sie diese veröffentlichen bzw. Dritten zeigen? Ja.
Kann der Betroffene diese Personen zur Löschung der Fotos auffordern? Kann er, aber nachkommen müssen sie der Aufforderung nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

erst saufen wie nen Loch, dann aber nicht dazu stehen wollen, sowas finde ich nicht gerade ok.

Rechtlich mag das zwar evtl anders aussehen, aber zum Glück is das nur ein Meinungsforum hier und ich hab mit Demjenigen eher kein Mitleid, sorry...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
markom
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

Erstmal danke für die schnelle Rückmeldung muemmel!

Nach einiger Internetrecherche frage ich mich ob hier nicht das StGB §201a Abs.1 Nr. 2 zutrifft?
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)
3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32889 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nach einiger Internetrecherche frage ich mich ob hier nicht das StGB §201a Abs.1 Nr. 2 zutrifft? Na sicher. Aber der verbietet nicht, solche Fotos zu machen und sie dann im stillen Kämmerlein zu betrachten. Erst wenn sie Drittpersonen gezeigt werden, greift er.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
markom
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 12x hilfreich)

StGB §201a Abs.1 Nr. 2

Zitat:
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt...

Damit steht auch die Herstellung eines solchen Bildes unter Strafe, nach meiner Auffassung.

Zudem wird auch in dem von maestro1000 geposteten Beitrag davon gesprochen:
Zitat:
Damit wird das Fotografieren von zum Beispiel Unfallopfern, Betrunkenen oder Obdachlosen bestraft.
Hier steht schon das Anfertigen eines solchen Fotos unter Strafe.

(http://www.urheberrecht-leipzig.de/fotorecht-neue-strafbarkeit-von-fotografieren-hilfloser-personen.html)

Ich hoffe, dass ich das hier richtig verstehe.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Khal Drogo
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist es nicht allgemein verboten Jemanden ohne Zustimmung zu fotografieren?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39854x hilfreich)

Zitat:
Ist es nicht allgemein verboten Jemanden ohne Zustimmung zu fotografieren?

Nein, ist es nicht



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MiriW012
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

das herstellen ist doch wörtlich dann wirklich auch schon auf das fotografieren an sich zu beziehen! Da stimme ich markom vollkommen zu !

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Hallo markom,

im Allgemeinen sei folgendes gesagt:

I. § 201 a StGB

Dies stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Zu den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen lesen Sie bitte § 201 a StGB .

II. Einwilligung des Abgelichteten nötig bei Verbreitung und Veröffentlichung von Aufnahmen

Im Kunsturhebergesetz (KUG) ist der Fall der Anfertigung der Fotografie nicht genannt, sondern nur die Fälle der Verbreitung und Veröffentlichung. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

III. Keine Einwilligung nötig bei Personen als Beiwerk

Der sonst grundsätzlich erforderlichen Einwilligung der abgelichteten Personen hinsichtlich Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos (siehe oben unter Punkt II.) bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Person als bloßes Beiwerk im Rahmen des Gesamtbildes eingestuft wird. Abzustellen ist darauf, welches Maß an Einfluss die abgelichtete Person auf die Thematik des Gesamtbildes hat, somit welches Maß an Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht.

IV. Einwilligung nötig bei Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Sehr wichtig zu beachten ist jedoch, dass es juristisch anerkannt ist, dass diese Regelungen (siehe oben unter Punkten I. und II.) nicht abschließend sind, was sich nicht zuletzt angesichts aus der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts ergibt. Diese Gesetzeslücke wird durch die Rechtsprechung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) und dem Recht am eigenen Bild geschlossen. Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht.

Folglich kann auch die ohne Einwilligung hergestellte Fotografie/Videoaufnahme von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich sondern in der Öffentlichkeit aufhält, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein. Auch in diesen Fällen kann für den Abgelichteten ein Schutzbedürfnis entstehen, da das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen wird.

Um festzustellen, ob die Anfertigung des Bildnisses/Videos einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, sind zum einen alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zum anderen ist eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen vorzunehmen. Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und die Vornahme der Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen fällt in solch gelagerten Fällen in der Regel zugunsten des Abgelichteten aus.

V. Zivilrechtliche Ansprüche des Abgelichteten

Je nach genauen Umständen im Einzelfall sind folgende zivilrechtlichen Ansprüche denkbar:

1. Auskunftsanspruch
Ein Anspruch auf Auskunft gegen den Fotografen, welche Fotos insgesamt angefertigt wurden und wie diese verwendet wurden.

2. Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch, der dem Fotografen das weitere Anfertigen von Fotos untersagt, sofern eine Wiederholungsgefahr des Fotografierens bestehen sollte.

3. Löschungspflicht
Ein Anspruch auf Löschung der bereits angefertigten Fotos. Denn wenn diese nicht gelöscht werden, so würde die Rechtsverletzung weiterhin bestehen.

4. Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch, sofern durch das Fotografieren ein Schaden entstanden sein sollte. Darunter könnten auch Rechtsanwaltskosten fallen, die sich ergeben, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte mandatiert würde.

VI. Notwehrrecht gegen rechtswidriges Anfertigen von Aufnahmen

Wichtig zu beachten ist, dass die Herstellung von Aufnahmen ohne die Einwilligung des Abgelichteten einen notwehrfähigen rechtswidrigen Angriff darstellen kann. Folglich kann sich für den Abgelichteten ein Notwehrrecht ergeben, wenn von diesem widerrechtlich Aufnahmen hergestellt werden. Dies ist abhängig von den genauen Umständen im konkreten Einzelfall.

Besteht ein Notwehrrecht, muss sich der Abgelichtete nicht darauf beschränken mit dem Fotografen zu diskutieren, oder sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.

VII. Hinzuziehen der Polizei bei rechtswidrig angefertigten Aufnahmen

Werden Personen gegen Ihren Willen von einer fremden Person fotografiert, so besteht die Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen.

Da in solch gelagerten Fällen die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder durch Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden, muss an dem polizeilichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein öffentliches Interesse bestehen. Das ergibt sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch. Dieser garantiert wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser Rechtsgedanke ist in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt.

Die Polizei ist demnach zum Schutz privater Rechte dann verpflichtet, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Berechtigten vorliegt, sowie wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Dann sind die Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der Sicherstellung/Beschlagnahme möglich. Dies dient als Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den erst noch zu beantragenden gerichtlichen Rechtsschutz.

Eine besondere Dringlichkeit ist in solch gelagerten Fällen in der Regel gegeben, da zum einen der für den Abgelichteten fremde Fotograf für diesen nicht mehr greifbar ist und zum anderen der Fotograf unbefugt über die Fotografien verfügen kann und somit unkontrollierte Vervielfältigungen, Veröffentlichungen usw. zu befürchten sind. Ein sofortiger polizeilicher Zugriff ist dann in der Regel nötig und zulässig.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Galitana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Also ich würde sagen, dass es das Recht am eigenen Bild gibt. D.h. keiner darf ihn einfach so fotografieren und dann die Fotos auch noch herumzeigen. Er würde damit gegen seine Privatsphäre verstossen.
Also besser Fotos löschen, bevor irgendwer noch aus Spass eine Rechtsverletzung begeht.
Und denkt daran, wäre es umgekehrt, wäre es auch auch uncool.
Und verboten sowieso.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
und zum anderen der Fotograf unbefugt über die Fotografien verfügen kann und somit unkontrollierte Vervielfältigungen, Veröffentlichungen usw. zu befürchten sind


Non sequitur.
Nur weil der Fotografierte damit nicht einverstanden ist und der Fotograf "über die Fotografien verfügen kann" (wieso eigentlich "unbefugt"?), ist deswegen noch keine Veröffentlichung zu befürchten. Dazu müssen schon weitere Umstände hinzutreten (etwa daß dies schon passiert ist oder weil der Fotograf Journalist ist oder weil aufgrund der Begleitumstände dem Fotograf unterstellt werden kann, die Fotos zum Zwecke der Verbreitung angefertigt zu haben).

1x Hilfreiche Antwort

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