Dsgvo, Klassenfahrt Fotos

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb491645-71
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dsgvo, Klassenfahrt Fotos

Hallo!

Wir waren mit einer 1. Klasse auf Klassenfahrt und haben dort Fotos von den Kindern gemacht. Nun wollen die Eltern diese Fotos gern in digitaler Form haben. Kann ich die Fotos an alle Eltern per USB Stick oder auf DVD weitergeben, wenn ich die Erlaubnis von allen Eltern habe? Oder gibt bei der Weitergabe von Fotos in digitaler Form etwas besonderes zu beachten?
Vielen Dank für eure Hilfe!

-- Editiert von Moderator am 29.05.2018 15:21

-- Thema wurde verschoben am 29.05.2018 15:21

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Das

Zitat (von fb491645-71):
Kann ich die Fotos an alle Eltern per USB Stick oder auf DVD weitergeben, wenn ich die Erlaubnis von allen Eltern habe?

Ja.
Die Betonung liegt dabei auf "Erlaubnis von allen Eltern".

Oder genauer gesagt: um ein Foto weitergeben (verbreiten) zu dürfen, auf den ein Kind abgebildet ist, müssen die Eltern dieses Kindes zustimmen. Wessen Kind nicht auf dem Bild ist, muss auch nicht zustimmen.

Und wenn man ganz penibel sein will, dann sollte man bedenken, daß man die Einwilligung von beiden Eltern braucht, oder genauer gesagt: von allen Sorgeberechtigten.
Die sorgeberechtigten Eltern vertreten ihr Kind nämlich gemeinsam.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

und wenn man GANZ penibel ist: Die Einwilligung kann man im Sinne der DSGVO jederzeit (auch nachträglich) widerrufen. Das betrifft dann natürlich nur die Weitergabe nach dem Entzug der Einwilligung, aber man muss eben durchaus den Überblick behalten, ob jemand die Einwilligung zurückgezogen hat, nachdem er selbst den USB-Stick erhalten hat. Brave new world.

Bei volljährigen Teilnehmern ist es daher sinnvoller, auf "berechtigtes Interesse" und nicht auf die Einwillung zu setzen, wenn man Fotos macht. Ob das bei einer Klassenfahrt auch gilt, wird aber sicher eine spannende Frage vor Gericht... Abwägung "berechtigtes Interesse" des Klassenverbands vs. "Schutz persönlicher Daten" jedes Einzelnen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Das war im übrigen schon vor der DSGVO so, hat mit der DSGVO nichts zu tun.
Fraglich ob die hier überhaupt zum Einsatz kommt.



Zitat (von eh1960):
Und wenn man ganz penibel sein will, dann sollte man bedenken, daß man die Einwilligung von beiden Eltern braucht, oder genauer gesagt: von allen Sorgeberechtigten.

Nö, ohne Einwilliung aller Sorgeberechtigten hat man gar keine gültige Einwilligung. Da gibt es kein "ein bischen richtig".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7252 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
Das war im übrigen schon vor der DSGVO so, hat mit der DSGVO nichts zu tun.
Fraglich ob die hier überhaupt zum Einsatz kommt.


Solange alle Einverstanden ist, was der Fall ist, ist doch alles ok. Im übrigen streiten sich die Juristen noch, ob bei Fotos eher die DSGVO oder das KUG gilt bzw. welche Paragraphen aus welchem Gesetz wo angewendet werden müssen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Schließlich kann man sich auch noch auf den Standpunkt stellen, dass es sich um Fotos für private Zwecke handelt. Dann würde die DSGVO gar nicht gelten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.344 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen