Datenschutzverletzung durch Polizei

8. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Datenschutzverletzung durch Polizei

Vor einigen Jahren hat es ein Ermittlungsverfahren (samt erkennungsdienstlicher Behandlung) seitens der Polizei gegen mich gegeben, das aber wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurde.

Ich habe daraufhin die Löschung beantragt, mir wurde mitgeteilt, dass die Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt, der inzwischen in der Vergangenheit liegt, automatisch gelöscht wurden.

Nun hat er eine Anzeige gegen mich gegeben, und die aufnehmende Beamtin hat sowohl der Anzeigenerstatterin als auch dem Arbeitgeber Auskunft über meine polizeiliche Akte gegeben und dabei präzise benannt, wann, wo und weswegen das Ermittlungsverfahren damals gegen mich geführt wurde, obwohl die Daten längst nicht mehr existent sein dürfen.

Meine Fragen:
1.) Darf die aufnehmende Beamtin diese Informationen an die Anzeigenerstatterin herausgeben?
2.) Darf die aufnehmende Beamtin dem Geschäftsführer meiner Arbeitsstelle Auskunft darüber geben, wenn er sich erkundigt?
3.) Was ist zu tun, da offensichtlich Daten, deren Löschung ich beantragt und eine Zusage dafür erhalten hatte, doch nicht gelöscht worden sind?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

ad 1. Nein.

ad 2. Nein.

ad 3. Wende dich doch mal an deinen Landesdatenschutzbeauftragten.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wie kann jemand den "Inhalt" einer Akte herausgeben wenn es die Akte gar nicht gibt. Wie kommt nun die Polizistin zum AG viele Jahre später.

Und warum sollte Sie das machen.

Gab es damals Mittäter oder andere die auch die Quelle der Infos sein könnten.

An sonst hat PerryRhodan alles gesagt


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Akte ist offenbar nicht gelöscht worden, obwohl mir dies zugesagt wurde. Deswegen konnte die Polizistin der Anzeigenerstatterin alle Details bekannt geben. Dass die Anzeigenerstatterin diese Detail wiederum von der Polizei hat, hat sie gegenüber Kollegen geäußert, die auch das bezeugen können.

Die Anzeigenerstatterin ist in der selben Firma wie ich beschäftigt, deswegen ist der Chef an die Polizei heran getreten und wollte wissen, was genau zur Anzeige gebracht wurde. Bei der Gelegenheit hat die Beamtin aus der eigentlich nicht mehr vorhanden sein dürfenden Akte geplaudert und bezeichnete Sachverhalte dem Geschäftsführer der Firma dargelegt. Dass der Geschäftsführer diese Information von der Polizei erhalten hat, hat er sogar im Kündigungsschreiben bezeugt.

Ich habe jetzt eine Dienstaufsichtsbeschwerde mitsamt der Zeugenaussagen an die dienstvorgesetzte Stelle gesandt.

Erfüllt diese Datenschutzverletzung einen Straftatbestand, der zur Anzeige gebracht werden kann / soll / muss?

Oder leitet der Landesdatenschutzbeauftragte Weiteres - von Untersuchungen abgesehen - in die Wege?

Ich habe zunächst die entsprechende Polizeidienststelle angeschrieben, und darum gebeten, mir schriftlich den Löschungszeitpunkt mitzuteilen (die Löschung kann de facto ja entgegen des mir vorliegenden Schreibens, das eine automatische Löschung an einem zurückliegenden Zeitpunkt garantiert, gar nicht stattgefunden haben).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
hat sie gegenüber Kollegen geäußert

also kein Beweis nur eine dumme Bemerkung

quote:
hat er sogar im Kündigungsschreiben bezeugt.


Wie das, wegen eines "Verdachts" und "eingestellten" Verfahren wird doch keiner entlassen.

Merkwürdige Geschichte

Ich denke mal die Anzeige gegen dich wird das gleiche "Gebiet" betreffen :-)

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Syndikat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Naja, ich denke eine Zeugenaussage, die ja aus dem Zusammenhang ja nicht erfunden scheint, dazu eine anwaltliche Erklärung dieses Sachverhalts reichen
als Beweis aus.

Das Arbeitsrechtsverfahren und die Anzeige sind
unterschiedliche Sachverhalte, die Kündigung nicht
darauf bezogen, dieser Sachverhalt aber im Kündigungs-
schreiben erwähnt, um ein nicht mehr gegebenes Vertrauens-
verhältnis zu untermauern.

Der letzte Post hat mir bei meiner Frage leider nicht so viel geholfen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Also wenn ich erkläre "den Papst erschossen zu haben", dann ist die Zeugenaussage von dir "nur das ich das gesagt habe" noch lange keine Zeugenaussage der Tat. Ich brauch dann nur "ich habe gelogen" zu sagen und du als Zeuge für die Tat unbrauchbar.

Den Rest hast du zu wage formuliert um es zu verstehen

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2x Hilfreiche Antwort

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