Datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nach DSGVO ohne Anlass

28. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
PRamser
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nach DSGVO ohne Anlass

Hallo,
es gibt im Internet Leute, die richten sich eine Internetseite mit Impressum und Datenschutzerklärung ein und versenden dann E-Mails mit "Datenschutzrechtliche Auskunft nach DSGVO" an Firmen ohne einen Ansprechpartner zu nennen an eine E-Mail Adresse, die es für die angeschriebene Firma eigentlich gar nicht gibt (Info@). In der E-Mail wird ein Auskunftsersuchen gestellt für private Daten, die der angeschriebenen Firma zuvor gar nicht bekannt waren bzw. der Schreiber hatte zuvor noch keinen Kontakt mit der angeschriebenen Firma. Der Anschreiber verhält sich zwar wie ein Spammer, auf eine Mail zur Bestätigung der Echtheit der Mail erfolgte aber eine Bestätigung per Mail. Name und Impressum sind also wahrscheinlich echt. Es besteht also Hoffnung, dass der Schreiber für ein anwaltliches Schreiben erreichbar ist.
Was kann man gegen den Schreiber unternehmen? Ich dachte zunächst an eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten. Wäre auch eine Anzeige wegen Rechtsmissbrauch denkbar? Sind ähnliche Fälle bekannt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120288 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von PRamser):
Datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nach DSGVO ohne Anlass

Einen Anlass gibt es, er will wissen was man für Daten über ihn gespeichert hat.



Zitat (von PRamser):
der Schreiber hatte zuvor noch keinen Kontakt mit der angeschriebenen Firma

Irelevant



Zitat (von PRamser):
Was kann man gegen den Schreiber unternehmen?

Nichts.
Er nimmt derzeit nur seine Rechte wahr.



Zitat (von PRamser):
Ich dachte zunächst an eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten

Und gegen welche Datenschutzrechtlichen Vorgaben hat er verstoßen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von PRamser):
Was kann man gegen den Schreiber unternehmen?


Auf seine Forderung eingehen.
Dazu gehört es aber erstmal, dass dieser sich zweifelsfrei identifiziert.

Hat man dann die Daten des Schreibers, teilt man diesem mit, dass von Ihm keinerlei Daten gespeichert sind und seine Anfrage nach xx Tagen/Wochen/Monaten gelöscht wird.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6271 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von PRamser):

es gibt im Internet Leute, die richten sich eine Internetseite mit Impressum und Datenschutzerklärung ein und versenden dann E-Mails mit "Datenschutzrechtliche Auskunft nach DSGVO" an Firmen ohne einen Ansprechpartner zu nennen an eine E-Mail Adresse, die es für die angeschriebene Firma eigentlich gar nicht gibt (Info@).

Wozu richten sich die Leute extra eine Internetseite ein? Anspruch auf Auskunft haben sie doch auch ohne eine solche Seite.
Zitat:

In der E-Mail wird ein Auskunftsersuchen gestellt für private Daten, die der angeschriebenen Firma zuvor gar nicht bekannt waren bzw. der Schreiber hatte zuvor noch keinen Kontakt mit der angeschriebenen Firma.

Das weiß man selten wirklich genau. Man wundert sich, wer an wen Daten weitergegeben hat, teilweise ohne Erlaubnis, teilweise mit - wer sich ein paar Mal im Jahr irgendwo anmeldet oder irgendwo Informationen anfordert, der hat ohne akribische Buchführung schnell keinen Überblick mehr, wo seine Daten wohl überall gelandet sein könnten.
Zitat:

Der Anschreiber verhält sich zwar wie ein Spammer

Nö. Der Anschreiber nimmt sein gutes Recht auf Auskunft wahr.
Zitat:
auf eine Mail zur Bestätigung der Echtheit der Mail erfolgte aber eine Bestätigung per Mail.

Wenn man die Auskunft haben will, ist das sinnvoll.
Zitat:

Name und Impressum sind also wahrscheinlich echt. Es besteht also Hoffnung, dass der Schreiber für ein anwaltliches Schreiben erreichbar ist.

Ja. Und? Der Auskunftsanspruch besteht auch ohne eine eigene Website...
Zitat:
Was kann man gegen den Schreiber unternehmen?

Gegen jemanden, der auf Grundlage des BDSG (immer schon) oder der DSGVO (neu) Auskunft verlangt, welche Daten über ihn gespeichert sind?
Gar nichts. Wer diese Anfrage macht, nimmt seine Rechte aus dem Gesetz wahr.
Zitat:

Ich dachte zunächst an eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten.

Ein Unternehmen will sich beim Datenschutzbeauftragten beschweren, weil ein Dritter auf Grundlage von DSGVO oder BDSG Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten verlangt?

Nicht im Ernst, oder?
Zitat:

Wäre auch eine Anzeige wegen Rechtsmissbrauch denkbar?

Erstens gibt es keinen Straftatbestand "Rechtsmißbrauch", und zweitens ist es kein "Rechtsmißbrauch", sondern das Wahrnehmen eines gesetzlich begründeten Anspruchs.
Zitat:

Sind ähnliche Fälle bekannt?

Daß Leute jetzt bei allen möglichen Unternehmen und Stellen anfragen, welche Daten dort über sie gespeichert sind?
Ja. Das ist bekannt. Es läuft gerade vielhunderttausendfach, und das fängt gerade erst an.
Ich z.B. frage bei jedem, der mich postalisch oder über E-Mail kontaktiert und von dem ich nicht genau weiß, wo der meine Daten her hat (z.B. aus einer laufenden Geschäftsbeziehung) sofort an, wo er meine Daten her hat und verlange Löschung, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Datenspeicherung besteht.

-- Editiert von eh1960 am 29.06.2018 18:49

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

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