Datenschutzerklärung: Verständlichkeit vs. Vollständigkeit und Nennung der Rechtsgrundlagen

14. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
aladin80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutzerklärung: Verständlichkeit vs. Vollständigkeit und Nennung der Rechtsgrundlagen

Hallo,

derzeit gefällt mir noch kein im Web gefundenes Muster der Datenschutzerklärung. Einerseits muss die Erklärung doch vollständig sein, alle Rechte und alle Rechtsgrundlagen benennen und gleichzeitig soll das dann so sein, dass es für jeden Nitzer verständlich ist? Ich frage mich, wie das gehen soll?

Abgesehen von gewerblichen Abmahnungen: Welche Strafen können bei privaten Homepages durch die Datenschutzbehörden verhängt werden, wenn eine Erklärung vorhanden ist, die aber zwangsläufig fehlerhaft ist?

Viele Grüße

Aladin80

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von aladin80):
derzeit gefällt mir noch kein im Web gefundenes Muster der Datenschutzerklärung.

Von den zusammengefrickleten Texte ist eh abzuraten.


Zitat (von aladin80):
Ich frage mich, wie das gehen soll?

Es gibt erfahrene Anwälte die so was umsetzen



Zitat (von aladin80):
Welche Strafen können bei privaten Homepages durch die Datenschutzbehörden verhängt werden, wenn eine Erklärung vorhanden ist, die aber zwangsläufig fehlerhaft ist?

Die Höchstrafen sind 20 Millionen EUR bzw. 3 Jahre Haft.

Welche Bandbreite bei privaten Homepages Anwendung findet, wird man abwarten müssen. Vermutlich irgendwas im 3-4stelligen Bereich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
aladin80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nehmen wir mal an, die in der DSGVO erwähnte Ausnahme für den privaten Bereich, würde für den privaten Bereich gelten. Wenn dann eine Datenschutzerklärung bereitgestellt würde. Hat das eine Bedeutung? Ist das ein Nice to have oder abmahnfähig?

Viele Grüße

Aladin80

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Wenn man eine Datenschutzerklärung hat, muss diese auch korrekt sein.
Ansonsten muss man halt Komplikationen in Kauf nehmen.


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#5
 Von 
aladin80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Frage bezog sich nicht darauf, ob die Datenschutzerklärung richtig oder falsch ist, sondern auf den Fall, wenn sie nicht notwendig ist.

Aber eine andere Frage in die Runde: Bei privaten Einzelpersonen: Sollte man ich oder wir schreiben?
Ich ist sprachlich richtiger, wir formeller. Dem Gesetz dürfte das "egal" sein? Rechtlich kann das ich ja nicht falsch sein, oder? Andererseits zeigt ich eher den privaten Charakter einerSeite.

Viele Grüße

Aladin

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von aladin80):
sondern auf den Fall, wenn sie nicht notwendig ist.

Was genau war daran
Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man eine Datenschutzerklärung hat, muss diese auch korrekt sein.

nicht zu verstehen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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