BDSG - "Freiwilligkeit" der Einwilligung

3. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
winSharp93
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)
BDSG - "Freiwilligkeit" der Einwilligung

Guten Tag,

eine Frage zur Freiwilligkeit der Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten i.S.d. Paragraph 4a BDSG: Dort heißt es ja, eine Einwilligung müssen "freiwillig" sein, um wirksam zu sein.

Wie sieht das jetzt aber aus, wenn die Einwilligung Bedingung für einen Vertragsabschluss ist?

Folgender Fall: Unternehmer U bietet den Onlinedienst O an. Verbraucher V registriert sich online. Bei der Registrierung gibt er seine Anschrift und weitere Kontaktdaten an. Neben den AGB fordert U den V auf, folgende Klausel zu akzeptieren: "Ich bestätige, dass U bei der Verwendung von O Informationen über mein Nutzungsverhalten sammelt. Diese Informationen dürfen auch für Marktforschungszwecke verwendet werden. Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Ohne meine Einwilligung kann ich den Dienst O nicht nutzen."
Erst nach Akzeptanz dieser Klausel lässt sich der Bestellvorgang fortsetzen.

Kann hier noch von Freiwilligkeit gesprochen werden? Ist diese quasi abstrakt von der Vertragsfreiheit zu sehen oder reicht als Argument, dass V den Vertrag ja nicht abschließen zu braucht?

Wie seht ihr das?

Viele Grüße

-- Editiert winSharp93 am 03.02.2014 13:59

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>oder reicht als Argument, dass V den Vertrag ja nicht abschließen zu braucht? <hr size=1 noshade>

Ja. Das reicht. V schließt den Vertrag freiwillig.

Solange U/O die Zustimmung einholt, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt, ist alles im grünen Bereich. (siehe: Erst nach Akzeptanz dieser Klausel lässt sich der Bestellvorgang fortsetzen. )

Kritisch wäre es erst, wenn die Frage erst nach Abschluss des Bestellvorgangs käme, also zu einem Zeitpunkt wo V nicht mehr zurück kann (plattes Beispiel: "Herzlichen Glückwunsch zu ihrem 24-Monatsvertrag bei O. Aber um O nutzen zu können, müssen sie der Datennutzung zustimmen. Falls sie nicht zustimmen, können sie O nicht nutzen, müssen aber trotzdem für 24 Monate zahlen. Sie haben schließlich den Dienst O bestellt ...")



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
winSharp93
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, danke für die Antwort!

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