In einer DSGVO-Schulung ist folgende Frage:
Zitat:Eine Kundenberaterin einer Bank identifiziert einen Kunden anhand seines Personalausweises und fertigt zu diesem Zweck eine Ausweiskopie an. Ist dies ohne Einwilligung des Kunden erlaubt?
Antwort: Ja, das ist erlaubt.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet Kreditinstitute zur Identifizierung ihrer Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und bestimmten Transaktionen sowie zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der festgestellten Angaben.
Zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der Legitimationsdaten müssen vollständige Kopien der Legitimationsdokumente angefertigt oder diese vollständig optisch digitalisiert erfasst werden (§ 8 GwG ).
Daher darf in diesem gesetzlich festgelegten Fall ohne besondere schriftliche Einverständniserklärung des Kunden eine Ausweiskopie angefertigt bzw. die Legitimationsdaten erhoben werden.
Das Geldwäschegesetz schreibt aber auch eine strenge Zweckbindung vor. Das heißt, diese Kopien dürfen ausschließlich für die im Geldwäschegesetz genannten Zwecke genutzt werden.
Meiner Meinung nach ist das falsch. Ausweise dürfen laut Personalausweisgesetz §20 nur mit Zustimmung des Inhabers kopiert werden. Kommt ein Kunde in die Bank und will 100'000€ einzahlen, muss die Kundenberaterin ihn um seinen Ausweis bitten und die Erlaubnis einholen, den Ausweis zu kopieren. Erteilt der Kunde diese Erlaubnis nicht, muss die Kundenberaterin ihm mitteilen, dass die Transaktion dann nicht möglich ist. Was meint ihr?