Angestellte bestechen!

22. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
biehler2013
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Angestellte bestechen!

Hallo, angenommen, man versucht als Privatperson die Sekretärin einer Anwaltskanzlei zu bestechen,
ein paar interne Daten zu verraten.
Sekretärin liefert die Daten gegen Bezahlung.
Daten sind z.B. Informationen laufender Gerichtsverfahren oder schon abgeschlossene Verfahren in Zivilprozess oder Strafrecht....
Da kein Amtsträger betroffen ist, fällt das StGB weg?
M.E. macht sich nur die Sekretärin strafbar, oder?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kommt darauf an, welche Daten das genau sind.



Zitat (von biehler2013):
Da kein Amtsträger betroffen ist, fällt das StGB weg?
M.E. macht sich nur die Sekretärin strafbar, oder?

2x nein


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
biehler2013
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Kommt darauf an, welche Daten das genau sind.

Aktenzeichen erfragen eines Verfahrens.

Zitat:
2x nein

Haben Sie noch genauere Gesetzesstellen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Grundsätzlich kann §203 StGB in Frage kommen; für den "Bestechenden" als Anstiftungstatbestand.

Ob die Preisgabe eines Aktenzeichens ("sagen Sie mir mal, unter welchem Az. der Fall Meier gegen Müller geführt wird") schon darunter fällt, müßte man im Einzelfall prüfen.

Ggfs. kann auch eine Strafvorschrift nach BDSG/DSGVO einschlägig sein. Auch da gilt: Der Bestecher würde sich, wenn der Bestochene eine Straftat begeht, der Anstiftung strafbar machen.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 23.07.2018 16:15

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