Hallo, angenommen, man versucht als Privatperson die Sekretärin einer Anwaltskanzlei zu bestechen,
ein paar interne Daten zu verraten.
Sekretärin liefert die Daten gegen Bezahlung.
Daten sind z.B. Informationen laufender Gerichtsverfahren oder schon abgeschlossene Verfahren in Zivilprozess oder Strafrecht....
Da kein Amtsträger betroffen ist, fällt das StGB weg?
M.E. macht sich nur die Sekretärin strafbar, oder?
Angestellte bestechen!
22. Juli 2018
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Frage vom 22. Juli 2018 | 18:15
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Angestellte bestechen!
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#1
Antwort vom 22. Juli 2018 | 18:43
Von
Status: Unbeschreiblich (119635 Beiträge, 39758x hilfreich)
Kommt darauf an, welche Daten das genau sind.
ZitatDa kein Amtsträger betroffen ist, fällt das StGB weg? :
M.E. macht sich nur die Sekretärin strafbar, oder?
2x nein
#2
Antwort vom 22. Juli 2018 | 20:53
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Kommt darauf an, welche Daten das genau sind.
Aktenzeichen erfragen eines Verfahrens.
Zitat:2x nein
Haben Sie noch genauere Gesetzesstellen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. Juli 2018 | 16:15
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Grundsätzlich kann §203 StGB
in Frage kommen; für den "Bestechenden" als Anstiftungstatbestand.
Ob die Preisgabe eines Aktenzeichens ("sagen Sie mir mal, unter welchem Az. der Fall Meier gegen Müller geführt wird") schon darunter fällt, müßte man im Einzelfall prüfen.
Ggfs. kann auch eine Strafvorschrift nach BDSG/DSGVO einschlägig sein. Auch da gilt: Der Bestecher würde sich, wenn der Bestochene eine Straftat begeht, der Anstiftung strafbar machen.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 23.07.2018 16:15
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